SGB XIV-UmsG,NI - SGB XIV-Umsetzungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SGB XIV-UmsG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 313) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XIV)1
Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes2
Aufhebung von Vorschriften3
Inkrafttreten4

Nach Artikel 4 Absatz 1 tritt das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 2 Nummer 7 nach Artikel 4 Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Art. 2 SGB XIV-UmsG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (1)

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Titel
Gesetz zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SGB XIV-UmsG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach Artikel 4 Absatz 1 tritt das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 2 Nummer 7 nach Artikel 4 Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 37 Abs. 9 wird die Verweisung "§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV)" ersetzt.

  2. 2.

    § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung "§ 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

    2. b)

      Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1."

  3. 3.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "beträgt" ein Semikolon und die Worte "§ 5 Abs. 1 SGB XIV gilt entsprechend" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung "§ 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

  4. 4.

    In § 42 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung "§ 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

  5. 5.

    In § 43 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung "§ 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

  6. 6.

    In § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 1 und 2 BVG" durch die Verweisung "§ 5 Abs. 1 SGB XIV" ersetzt.

  7. 7.

    In § 49 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 63b" durch die Angabe "§ 86" ersetzt.

  8. 8.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 4 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

  9. 9.

    § 64 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  10. 10.

    § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    1. "3.

      Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben 112,67 Euro und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleiben 56,33 Euro unberücksichtigt."

  11. 11.

    In § 93 Abs. 6 wird das Wort "Anwendung" durch die Worte "mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs aus der Anlage 1 ergibt" ersetzt.

  12. 12.

    Es wird die folgende neue Anlage 1 eingefügt:

    "Anlage 1
    (zu § 39)

    Gültig ab 1. Januar 2024

    Höhe des Unfallausgleichs nach § 39

    Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:

    30171 Euro
    40233 Euro
    50346 Euro
    60431 Euro
    70592 Euro
    80706 Euro
    90850 Euro
    100944 Euro

    ".

  13. 13.

    Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

Art. 3 SGB XIV-UmsG - Aufhebung von Vorschriften

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Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Es werden aufgehoben

  1. 1.

    das Niedersächsische Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 16. September 1974 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 284), und

  2. 2.

    die Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 25. März 1981 (Nds. GVBl. S. 47).

Art. 4 SGB XIV-UmsG - Inkrafttreten

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Titel
Gesetz zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
SGB XIV-UmsG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 7 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Hannover, den 14. Dezember 2023

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Hanna Naber

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan Weil