DBAufwEVO,NI - Denkmalpflegebeauftragte AufwandsentschädigungsVO

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege
Redaktionelle Abkürzung
DBAufwEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010100000

Vom 22. August 1979 (Nds. GVBl. S. 252 - VORIS 22510 01 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2005 (Nds. GVBl. S. 362)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517) wird verordnet:

§ 1 DBAufwEVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege
Redaktionelle Abkürzung
DBAufwEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010100000

(1) Die für das Gebiet oder Teilgebiet der Region Hannover oder eines Landkreises bestellten Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege erhalten zur Abgeltung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 110 Euro monatlich. Die für das Gebiet einer Gemeinde bestellten Beauftragten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35 Euro monatlich.

(2) Ist ein Beauftragter sowohl für das Gebiet einer Gemeinde als auch für das Gebiet oder Teilgebiet der Region Hannover oder eines Landkreises bestellt, so erhält er nur die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 2 DBAufwEVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege
Redaktionelle Abkürzung
DBAufwEVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010100000

Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in Kraft.

Hannover, den 22. August 1979.

Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst

Pestel