DfHHGZustÜb,NI - Durchführung HHG Zuständigkeitsübertragung

Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG);
hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -

Bibliographie

Titel
Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG); hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -
Redaktionelle Abkürzung
DfHHGZustÜb,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000012

RdErl. d. MB v. 18. 8. 1981 - 21-43 440-10 -

Vom 18. August 1981 (Nds. MBl. S. 776)

Geändert durch RdErl. vom 16. September 1981 (Nds. MBl. S. 1171)

- GültL 70/147 -

- VORIS 85000 00 00 00 012 -

Nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes vom 29.1.1979 (Nds. GVBl. S. 7) sind mit Wirkung vom 1.2.1979 die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung der §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes i.d.F. vom 29.9.1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Art. II § 19 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469).

Um eine ordnungsgemäße und reibungslose Abwicklung der Kassenaufgaben und Zahlungsvorgänge nach der Übertragung der vorstehend genannten Zuständigkeiten von der Mittelinstanz auf die Landkreise und kreisfreien Städte zu gewährleisten, gebe ich nachstehende Hinweise, die ich von den für die Durchführung der Aufgaben nach dem HHG zuständigen Behörden für die Abwicklung der Kassenaufgaben und Zahlungsvorgänge zu beachten bitte.

Abschnitt 1 DfHHGZustÜb

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Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG); hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000012

1.
Alle Kassenanordnungen sind an die Bundeskasse Hannover zu richten. Für Kassenanordnungen an die Bundeskasse sind ausschließlich die Vordrucke des Bundes zu verwenden. Die Vordrucke sind bei der

  1. Bundesdruckerei
    - Zweigbetrieb Neu Isenburg -
    Postfach 11 10
    6078 Neu Isenburg 1

erhältlich, und zwar unter folgenden Lager-Nummern:

21201Annahmeanordnung über Einzelhaushaltseinnahmen
21245Auszahlungsanordnung über Einzelhaushaltsausgaben
21247Anlage zur Auszahlungsanordnung - für verschiedene Verwendungszwecke -.

Abschnitt 2 DfHHGZustÜb

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Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG); hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000012

2.
Die Kassenanordnungen sind mit der Schlüsselnummer der anordnenden Dienststelle zu versehen. Die Schlüsselnummern sind aus der Anlage ersichtlich. Sie gelten nur für Kassenanordnungen, die an die Bundeskasse Hannover gerichtet werden.

Abschnitt 3 DfHHGZustÜb

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Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG); hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000012

3.
Die Buchungsstelle ist bei den Ausgaben mit "0640 681 06 0 00 0000" und bei den Einnahmen mit "0640 119 99 0 00 0000" zu bezeichnen.

Abschnitt 4 DfHHGZustÜb

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Durchführung des Häftlingshilfegesetzes (HHG); hier: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach §§ 9a, 9b, 9c und 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes - Zahlungsverfahren -
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
85000000000012

4.
Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kassenaufgaben durch die Bundeskasse Hannover zu gewährleisten, sind von den für die Durchführung der o.g. Aufgaben nach dem Häftlingshilfegesetz zuständigen Behörden insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. a)
    fortlaufende Übersendung der Kassenanordnungen, die im manuellen Verfahren erstellt werden, an die Bundeskasse Hannover,
  2. b)
    rechtzeitige Beschaffung der Bundesvordrucke,
  3. c)
    rechtzeitige Zuleitung der Unterschriftproben der Anordnungsbefugten auf Vordruck.