SchRegStV,NI - Schiffsregisterführung-Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Vom 16./28. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 226, 240 - VORIS 30100 -)  (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 28. August 2013 (Nds. GVBl. S. 226)

Zwischen

der Freien Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

und

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, folgender Staatsvertrag geschlossen:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Vom 20. September 2013 (Nds. GVBl. S. 240)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 28. August 2013 (Nds. GVBl. S. 226) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden gemäß seinem Artikel 7 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Art. 1 SchRegStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 2 SchRegStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Langen, Nienburg (Weser), Osterholz-Scharmbeck, Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 3 SchRegStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.

Art. 4 SchRegStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister
Redaktionelle Abkürzung
SchRegStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen des Amtsgerichts Bremen aus den diesem Gericht durch Artikel 1 bis 3 übertragenen Aufgaben.