Für die sonderpädagogische Unterstützung sind gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden vorgesehen. Die hierfür zur Verfügung stehenden Lehrkräfte-Ist-Stunden sind grundsätzlich für eine Doppelbesetzung im Unterricht einzusetzen.
Ein Bedarf an schulinterner sonderpädagogischer Beratung besteht jedoch auch im Zusammenhang mit Unterricht, in dem kein unterstützender Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft nach Plan vorgesehen ist. Daher ist es erforderlich, einen Teil des Einsatzes der für den Unterricht gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses vorgesehenen Lehrkräfte abweichend zu gestalten. Dieser abweichende Unterrichtseinsatz dient der beobachtenden Teilnahme am Unterricht sowie ggf. der Durchführung von Maßnahmen der sonderpädagogischen Diagnostik als Grundlagen für die anschließende Beratung.
Dieser veränderte Unterrichtseinsatz soll im Jahresmittel in einem Umfang von rund einem Sechstel der gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemein bildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses insgesamt für die Schule vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden ermöglicht werden.