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  • ab 01.02.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SCHISoBRdErl - Beratungsbegriff

Bibliographie

Titel
Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SCHISoBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Gemäß § 4 Abs. 2 NSchG werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch individuell angepasste Maßnahmen unterstützt. Schulinterne sonderpädagogische Beratung kann sowohl für Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte und weitere in ihren Förderprozess eingebundene Personen erfolgen.

Schulinterne sonderpädagogische Beratung zielt somit darauf ab, die Rahmenbedingungen für die bestmögliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht umfassend zu gestalten. Beobachtungen aus dem Unterricht sowie ggf. Ergebnisse sonderpädagogischer Diagnostik sind Bestandteile der schulinternen sonderpädagogischen Beratung. Weiterhin schließt sie die Mitwirkung im Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung mit ein.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 1. Februar 2019 (SVBl. S. 52)