ESFFrStPErl,NI - ESF-Freistellungsaufgaben-Pauschalierungserlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFFrStPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Erl. d. StK v. 29. 6. 2015 - 403-46105/5103/0005 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Vom 29. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 863)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 16. Oktober 2020 (Nds. MBl. S. 1270)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. MW v. 10. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1090), geändert durch Erl. v. 14. 6. 2011 (Nds. MBl. S. 407)
    - VORIS 82300 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11. 7. 1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6. 2. 2020 (Nds. MBl. S. 290)
    - VORIS 64100 -

  3. c)

    Erl. d. MW v. 24. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 735), geändert durch Erl. v. 23. 8. 2017 (Nds. MBl. S. 1120)
    - VORIS 82300 -

  4. d)

    Erl. d. StK v. 22. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 769), zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 22. 5. 2019 (Nds. MBl. S. 859)
    - VORIS 21141 -

  5. e)

    Erl. d. MS v. 11. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1496), geändert durch Erl. v. 21. 12. 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)
    - VORIS 82300 -

  6. f)

    Erl. d. MW v. 22. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 903), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 182)
    - VORIS 82300 -

  7. g)

    Erl. d. MK v. 16. 9. 2015 (Nds. MBl. S. 1247)
    - VORIS 22410 -

  8. h)

    Erl. d. MK v. 20. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 969)
    - VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 ESFFrStPErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESFFrStPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2007-2013 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung von Freistellungsausgaben für den Bereich des ESF geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 67 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 347 S. 320) sowie der VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - fortgeführt.

Die Pauschalierung von Freistellungsausgaben ist bei mit ESF-Mitteln geförderten Projekten nach Maßgabe der folgenden Richtlinien anzuwenden:

  1. a)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt (FIFA) - Bezugserlass zu e -,

  2. b)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Weiterbildung in Niedersachsen" - Bezugserlass zu c -,

  3. c)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region (Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse) - Bezugserlass zu f -,

  4. d)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms "Soziale Innovation" - Bezugserlass zu d -,

  5. e)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms Inklusion durch Enkulturation (IdE) - Bezugserlass zu g -,

  6. f)

    Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen Bildungsprojekten der beruflichen Erstausbildung - Bezugserlass zu h -.

Zur Anwendung der Pauschalierung hat die jeweilige Bewilligung auf der Grundlage einer Richtlinie mit Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen zu erfolgen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 29. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 863)

Abschnitt 2 ESFFrStPErl - Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

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Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1
Pauschalierung von Freistellungsausgaben

2.1.1
Bei Qualifizierungsmaßnahmen, in denen die Kofinanzierung durch die während der Dauer dieser Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter erfolgt (Freistellungsausgaben), ist ein fester Stundensatz in Höhe von 19 EUR je freigestellter Teilnehmerstunde als Freistellungsausgaben anzuerkennen. Die Pauschale wird unabhängig von der Branche, in der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tätig ist, und dem Status (ungelernt/angelernt, Facharbeiterin oder Facharbeiter, Führungskraft) gewährt.

2.1.2
Der Nachweis im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch Vorlage

  • der Freistellungserklärung des entsendenden Unternehmens oder Arbeitgebers für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer. Die Richtigkeit der Freistellungserklärung ist von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch Unterschrift zu bestätigen;

  • der Teilnehmerliste, welche die tatsächliche Teilnahme an der Qualifizierung bestätigt. Im Fall der Programme "Weiterbildung in Niedersachsen" (Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b) und "Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse" (Nummer 2.1.3 der in Nummer 1 Abs. 2 Buchst. c genannten Richtlinie) ist anstelle der Teilnehmerliste ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung des Weiterbildungsträgers über die individuelle Teilnahme der oder des geförderten Beschäftigten an der Qualifizierung als Nachweis vorzulegen.

Die Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist nicht erforderlich, die Berechnung von individuellen Stundensätzen ist unzulässig.

Findet eine Qualifikation wenigstens anteilig als Online-Seminar statt, ist in allen Programmen der in Nummer 1 Abs. 2 Buchst. a bis f genannten Richtlinien als Nachweis zusätzlich zur Freistellungserklärung des Arbeitgebers

  • eine Teilnahmeerklärung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers oder eine unterzeichnete Teilnehmerliste und

  • eine Bescheinigung über eine Weiterbildung oder ein Zertifikat

vorzulegen. Online-Seminare i. S. dieses Erl. sind Online-live-Schulungen mit festen Terminen, in denen Lerninhalte auf digitalem Wege vermittelt werden, die interaktiv ausgelegt sind und die beidseitige Kommunikation während der Veranstaltung zwischen der Lehrperson und den Teilnehmenden ermöglichen.

2.1.3
Der festgelegte Stundensatz ist für die gesamte Dauer der freigestellten und nachgewiesenen Teilnahme an der Qualifizierung anzusetzen und gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2.2
Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.2.1
Berufsgenossenschaftsbeiträge sind nicht in die Berechnung der Pauschale eingeflossen und somit nicht darüber abgedeckt. Diese sind weiterhin gesondert vom Antragsteller zu beantragen und nachzuweisen.

2.2.2
Die Höhe der in diesem Erl. festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.2.3
Die Antragsteller sind von der Bewilligungsstelle über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 29. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 863)

Abschnitt 3 ESFFrStPErl - Schlussbestimmungen

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EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2014-2020; Pauschalierung von Freistellungsausgaben in ESF-Projekten
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
82300

Dieser Erl. tritt am 29. 6. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Erlasses vom 29. Juni 2015 (Nds. MBl. S. 863)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:
An
die obersten Landesbehörden
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesvertretung der Handwerkskammern Niedersachsen
den Niedersächsischen Industrie- und Handelskammertag
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation der ev. Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit