NBG§120AnwRdErl,NI - NBG § 120-Anwendungsrunderlass

Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht;
Anwendung des § 120 NBG

Bibliographie

Titel
Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht; Anwendung des § 120 NBG
Redaktionelle Abkürzung
NBG§120AnwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v. 16. 6. 2017 - VD3-16 00/1 -

Vom 16. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 797)

Geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)

- VORIS 20444 -

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 14. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 559)

Abschnitt 1 NBG§120AnwRdErl

Bibliographie

Titel
Umzugskostenrecht und Trennungsgeldrecht; Anwendung des § 120 NBG
Redaktionelle Abkürzung
NBG§120AnwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Am 1. 2. 2017 ist die NRKVO in Kraft getreten. Für Dienstreisen, die ab diesem Zeitpunkt angetreten werden, findet § 120 Abs. 2 NBG keine Anwendung mehr. Für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht gilt hingegen weiterhin § 120 Abs. 2 NBG. Das bedeutet, dass bei Verweis auf reisekostenrechtliche Regelungen innerhalb dieser Rechtsgebiete weiterhin bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen die Regelungen des BRKG i. V. m. § 98 NBG in der am 31. 3. 2009 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit reisekostenrechtlicher Entscheidungen wird gebeten, bereits jetzt im Rahmen der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für die Zeit ab 1. 2. 2017 ausschließlich die entsprechenden Regelungen der NRKVO zugrunde zu legen.

An die Stelle des § 7 Abs. 2 BRKG, auf den in § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV verwiesen wird, tritt insoweit § 8 Abs. 2 NRKVO; an die Stelle des § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG, auf den in § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV verwiesen wird, tritt § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 2. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 14. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 559)

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