Am 1. 2. 2017 ist die NRKVO in Kraft getreten. Für Dienstreisen, die ab diesem Zeitpunkt angetreten werden, findet § 120 Abs. 2 NBG keine Anwendung mehr. Für das Umzugskostenrecht und das Trennungsgeldrecht gilt hingegen weiterhin § 120 Abs. 2 NBG. Das bedeutet, dass bei Verweis auf reisekostenrechtliche Regelungen innerhalb dieser
Rechtsgebiete weiterhin bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungen die
Regelungen des BRKG i. V. m. § 98 NBG in der am 31. 3. 2009 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit reisekostenrechtlicher Entscheidungen wird gebeten, bereits jetzt im Rahmen der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld für die Zeit ab 1. 2. 2017 ausschließlich die entsprechenden Regelungen der NRKVO zugrunde zu legen.
An die Stelle des § 7 Abs. 2 BRKG, auf den in § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV verwiesen wird, tritt insoweit § 8 Abs. 2 NRKVO; an die Stelle des § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG, auf den in § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV verwiesen wird, tritt § 8 Abs. 1 Satz 3 NRKVO.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 2. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
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