NLWG,NI - Niedersächsisches Landeswahlgesetz

Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153 - VORIS 11210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 429)

Anlage neu gefasst durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 20) gemäß § 55 Absatz 4 i. V. m. § 10 Absatz 1 NLWG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 925)

Inhaltsübersicht§§
I.
Wahlrecht und Wählbarkeit1 bis 8
II.
Wahlvorbereitung9 bis 25
III.
Die Wahl26 bis 28
IV.
Feststellung des Wahlergebnisses29 bis 36
V.
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber37 bis 39
VI.
Nachwahlen40
VII.
Ersatzwahlen41 bis 43
VIII.
Wiederholungswahlen44
IX.
Ersatzpersonen45
X.
Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung; Ordnungswidrigkeiten46 bis 49
XI.
Staatliche Mittel für Einzelbewerber49a
XII.
Wahlkosten50
XIII.
Übergangs- und Schlussbestimmungen51 bis 55

§§ 1 - 8, I. - Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 135 Abgeordneten. Hiervon werden 87 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Niedersächsischen Landeswahlordnung.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.

§ 2 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat und

  2. 2.

    seit drei Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. Der Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist der Ort der Wohnung im Sinne des Melderechts. Hat eine Person im Bundesgebiet mehrere Wohnungen, so ist ihr Wohnsitz der Ort der Hauptwohnung. Weist sie jedoch nach, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort einer Nebenwohnung befindet, so ist dieser ihr Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts als Wohnsitz.

§ 3 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.