AG SGBIIÄndG,NI - AG SGB II Änderungsgesetz

Art. 1 AG SGBIIÄndG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)
Redaktionelle Abkürzung
AG SGBIIÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 erhält folgende Fassung:

      1. "§ 5
        Landeszuschuss

      (1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit jährlich 136 Mio. Euro.

      (2) Eine Hälfte des Zuschusses wird entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) gemäß der Anlage verteilt.

      (3) 1Im Übrigen wird der Zuschuss entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. 2Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde. 3Abweichend von Satz 2 setzt sie den Zuschuss für das Jahr 2007 auf der Grundlage der Ausgaben für das Jahr 2006 fest.

      (4) 1Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus. 2Für das Jahr 2007 werden die Monatsbeträge, die auf Zeiträume bis zur Festsetzung entfallen, nachgezahlt."

  2. 2.

    Die Anlage erhält folgende Fassung:

    1. "Anlage
      (zu § 5 Abs. 2)

      Jährliche Verteilung
      des Landeszuschusses nach § 5 Abs. 2
      Kommunale TrägerBetrag in tausend Euro
      Region Hannover2.956
      Landkreise
      Ammerland3.341
      Aurich0
      Celle0
      Cloppenburg2.002
      Cuxhaven2.881
      Diepholz0
      Emsland2.470
      Friesland206
      Gifhorn4.070
      Goslar2.091
      Göttingen5.810
      Grafschaft Bentheim1.783
      Hameln-Pyrmont0
      Harburg4.662
      Helmstedt11
      Hildesheim0
      Holzminden773
      Leer0
      Lüchow-Dannenberg202
      Lüneburg3.140
      Nienburg (Weser)160
      Northeim447
      Oldenburg1.748
      Osnabrück3.955
      Osterholz716
      Osterode am Harz0
      Peine1.121
      Rotenburg (Wümme)1.726
      Schaumburg0
      Soltau-Fallingbostel0
      Stade0
      Uelzen0
      Vechta2.470
      Verden1.126
      Wesermarsch738
      Wittmund276
      Wolfenbüttel1.511
      Kreisfreie Städte
      Braunschweig4.396
      Delmenhorst3.185
      Emden0
      Oldenburg (Oldenburg)4.059
      Osnabrück3.120
      Salzgitter0
      Wolfsburg285
      Wilhelmshaven561".

Art. 2 AG SGBIIÄndG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Art. 2 Abs. 2)
Redaktionelle Abkürzung
AG SGBIIÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) § 5 und die Anlage (zu § 5 Abs. 2) des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Hannover, den 7. Juni 2007

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Jürgen  G a n s ä u e r

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Christian  W u l f f