Zu § 1:
Zu Absatz 1:
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat ihre oder seine untersuchungspflichtigen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten untersuchen zu lassen. Untersuchungspflichtig sind lediglich Zuchtrinder, welche mindestens 24 Monate alt sind und für die ein unbekannter oder negativer serologischer Status vorliegt. Rinder mit positivem Paratuberkulose-Status müssen keiner weiteren Untersuchung unterzogen werden. Da bei dieser Erkrankung der Antikörpernachweis unregelmäßig und auch häufig erst im fortgeschrittenen Krankheitsstadium erfolgt, ist eine serologische Untersuchung erst ab einem Alter von 24 Monaten sinnvoll.
Bei der Feststellung von serologisch fraglichen Untersuchungsergebnissen ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Probenmaterial um eine Einzelmilchprobe oder eine Blutprobe handelt. Falsch fragliche und falsch positive Milchproben können durch die Verschleppung von Milch zwischen den Tieren entstehen, sodass eine sofortige blutserologische Nachuntersuchung dieser Tiere durchgeführt werden sollte. Rinder mit einem fraglichen serologischen Befund der Blutuntersuchung müssen spätestens nach einem Jahr erneut untersucht werden (unbekannter serologischer Status). Eine sofortige Nachuntersuchung ist aus fachlichen Gründen nicht geeignet. Es sollten mindestens drei Monate bis zu einer erneuten Untersuchung vergehen.
Bei Zuchtrindern, die der Untersuchungspflicht unterliegen, handelt es sich um über 24 Monate alte weibliche und männliche Rinder in einem Milchviehbestand. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind also Zuchtrinder in einem Mutterkuhbestand und Mastrinder.
Die Untersuchungen sind dabei nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde vorzunehmen. Die Probenahme erfolgt im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters durch die betreuende Tierärztin oder den betreuenden Tierarzt oder durch den Landeskontrollverband (Milchproben).
Die Proben sind in den Lebensmittel- und Veterinärinstituten des LAVES in Hannover oder Oldenburg, im Institut für Tiergesundheit der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt (LUFA) Nord-West oder im Tierärztlichen Institut der Universität Göttingen unter Berücksichtigung der Einzugsbereiche gemäß der Anlage zu untersuchen.
Zu Absatz 2:
Liegt im Fall eines Mischbetriebes mit Mutterkuh- und Milchviehhaltung eine strikte Trennung zwischen den Betriebsteilen vor, werden also keine Rinder aus dem Mutterkuhbereich für die Zucht in dem anderen Betriebsteil verwendet, unterliegen die zur Zucht eingesetzten Mutterkühe nicht der Untersuchungspflicht gemäß Absatz 1. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, dass zusätzliche Proben einzelner oder aller Zuchtrinder, also auch derer aus dem Mutterkuhbestand, untersucht werden (Absatz 5).
Zu Absatz 3:
Sollten bei einer Untersuchung der Bestandsmilchproben eine oder mehrere Sammelmilchproben mit einem nicht negativen Ergebnis festgestellt werden, muss bei allen untersuchungspflichtigen Tieren des Bestandes eine Einzeltieruntersuchung durchgeführt werden.
Wurden nach einer positiven serologischen Sammelmilchuntersuchung alle Tiere in der serologischen Einzeltieruntersuchung negativ getestet, ist die nächste Untersuchung nach spätestens zwölf Monaten durchzuführen. Dies kann anhand einer Sammelmilch- oder einer Einzeltieruntersuchung durchgeführt werden.
Wurden in einem Betrieb nach einem ersten positiven serologischen Ergebnis in der Sammelmilch positive serologische Ergebnisse bei Einzeltieren festgestellt und sollte, bei einer Herdenprävalenz von weniger als 2 % an Reagenten im Bestand, innerhalb der nächsten zwölf Monate, ab Befunddatum der Einzeltieruntersuchung, ein weiteres positives Ergebnis einer Sammelmilchuntersuchung vorliegen, müssen die positiven Reagenten nicht mehr untersucht werden.
Sollte nach einem negativen serologischen Untersuchungsergebnis in der Sammelmilch ein Tier im Rahmen einer Verbringungsuntersuchung (Einzeltieruntersuchung) serologisch positiv getestet werden, zieht dieses nicht zwingend eine Nachuntersuchung aller Tiere, welche in der Sammelmilch untersucht worden waren, nach sich. Die Untersuchung der Sammelmilch ist gemäß Absatz 1 Satz 3 drei bis neun Monate nach der vorherigen Untersuchung durchzuführen.
Zu Absatz 4:
Liegt der Anteil der Reagenten bei der jährlichen Untersuchung bei 2 % oder mehr, ist die folgende jährliche Untersuchung in Form einer Einzeltieruntersuchung durchzuführen. Bereits durch eine Einzeluntersuchung identifizierte Reagenten sind nicht mehr zu untersuchen. Zur Ermittlung der Gesamtzahl der Reagenten im Bestand sind diese positiven Tiere jedoch hinzuzuzählen. Liegt die so ermittelte Prävalenz bei 2 % oder mehr, sind weiterhin Einzeltieruntersuchungen durchzuführen.
Zu Absatz 5:
Die zuständige Behörde kann eine Ausweitung der Untersuchungen anordnen. Eine Intensivierung der Untersuchung kann auch durch die Verkürzung der Untersuchungsintervalle nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde erfolgen. Dies kann alle Zuchtrinder eines Bestandes betreffen. Somit können auch zusätzliche Untersuchungen für Zuchtrinder von Mutterkuhbetrieben angeordnet werden.
Zu § 2:
§ 2 bezieht sich nur auf das Einstellen von über 24 Monate alten Zuchtrindern in niedersächsische Milchviehbetriebe. Grundsätzlich dürfen Zuchtrinder, die älter als 24 Monate sind, nur in niedersächsische Milchviehbestände eingestellt werden, wenn sie mit einem negativen serologischen Einzeltierergebnis untersucht wurden. Die gilt auch für Zuchtrinder aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittlandstaaten. Zuchtrinder mit einem serologisch positiven oder fraglichen Untersuchungsergebnis dürfen nicht in andere niedersächsische Rinderbestände verbracht werden.
Sofern in Mischbetrieben keine strikte Trennung zwischen den Betriebsteilen der Milchvieh- und Mutterkuhhaltung besteht, darf eine Einstellung von über 24 Monate alten Zuchtrindern in die Mutterkuhhaltung nur mit serologisch negativem Ergebnis erfolgen. Der Befund darf nicht älter als zwölf Monate sein. Bis zur Umsetzung der automatisierten Übermittlung der Untersuchungsdaten in die HI-Tier-Datenbank (HI-Tier = Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) müssen die Tiere von einem entsprechenden Untersuchungsbefund begleitet werden.
In Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, muss bei einem Wechsel zwischen den Betriebsteilen keine Einstellungsuntersuchung durchgeführt werden. Bei einer seuchenhygienischen Einheit gilt, dass die Tiere einer Art räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden. Es können auch solche Betriebe darunter gefasst werden, die mehrere Registriernummern besitzen oder Betriebe, unter denen auch nicht meldepflichtige Betriebe registriert sind. Entscheidend ist, dass die Betriebe mit unterschiedlichen Betriebsnummern wie ein zusammengehöriger Betrieb geführt werden. Die Festlegung einer seuchenhygienischen Einheit aus epidemiologischer Sicht trifft die zuständige Veterinärbehörde.
Bei einer Attestierung ist zu berücksichtigen, dass ein alleiniger positiver oder fraglicher serologischer Paratuberkulosebefund nicht der Definition einer Feststellung der Paratuberkulose entspricht, welche in TSN-Online (TSN = Tierseuchen-Nachrichtensystem) zu melden ist. Hierzu ist, unabhängig vom Auftreten klinischer Symptome, immer der direkte Erregernachweis oder Genomnachweis notwendig. Erst dann gelangt die Paratuberkulose zur amtlichen Kenntnis. Allerdings ist bei serologisch positiv getesteten Einzeltieren ohne klinische Symptome nicht auszuschließen, dass diese Träger des Erregers sind. Aus diesem Grund sollte für solche Tiere keine Attestierung durchgeführt werden.
Zu § 3:
Die Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen ist entscheidend für die Reduktion des Infektionsdrucks und eine Reduktion der Prävalenz in betroffenen Betrieben. Dadurch wird die Möglichkeit einer Infektion von Kälbern und Jungtieren reduziert. Gemäß § 3 TierGesG sind Tierhalterinnen und Tierhalter verpflichtet, Tierseuchen vorzubeugen und die Verschleppung von Tierseuchen zu verhindern. Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt mit der Verpflichtung zur Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen eine besondere Verantwortung, da sie oder er direkt auf ihre oder seine Tiere und deren Haltungsbedingungen einwirken kann.
Zu Absatz 1:
Der im Fall eines serologisch positiven Befundes eines Einzeltieres zu erstellende Maßnahmenplan soll sich an den "Empfehlungen für hygienische Anforderungen an das Halten von Wiederkäuern" vom 7.7.2014 (BAnz. AT 1.8.2014 B1) und dem niedersächsischen "Leitfaden zur Biosicherheit in Rinderhaltungen" vom 14.3.2014 (http://www.tknds.de/cms_tknds/index.php?page=339) orientieren.
Im Fall einer Hygieneberatung in Betrieben, die eine seuchenhygienische Einheit bilden, ist zu beachten, dass in allen zugehörigen Betriebsteilen ein gemeinsamer Maßnahmenplan erarbeitet wird und die Maßnahmen entsprechend durchgeführt werden.
Zu Absatz 2:
Wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 2 % oder weniger Reagenten festgestellt wurden, kann von einer Fortschreibung des Maßnahmenplans abgesehen werden. Zur Ermittlung der Herdenprävalenz sind die bereits identifizierten Reagenten, die noch in der Herde vorhanden sind und nicht wiederholt untersucht werden müssen, hinzuzuzählen.