Abschnitt 1 Nds. ParaTb-VODRdErl - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Nds. ParaTb-VO
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. ParaTb-VODRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Bei der Paratuberkulose handelt es sich um eine durch das Bakterium Mycobacterium avium ssp. paratuberculosis (MAP) verursachte Infektionskrankheit bei Wiederkäuern, bei der es aufgrund einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit anhaltenden Durchfällen und fortschreitender Abmagerung der Tiere vor allem in Milchviehbeständen zu teilweise erheblichen direkten und indirekten wirtschaftlichen Verlusten (verminderte Milchleistung, verringerter Schlachterlös infolge Abmagerung bis hin zur Untauglichkeit des Schlachttierkörpers, erhöhte Krankheitsanfälligkeit, Tierverluste) kommt. Die Ansteckung erfolgt meistens im Kälberalter über die Aufnahme von Futter und Wasser, das mit dem Kot infizierter Tiere verschmutzt ist. Ganz entscheidend für die Gesundheit der Rinder sind also die Durchführung und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, im besonderen Maß eine gute Kälberhygiene.
Gemäß § 1 i. V. m. Spalte 2 der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten i. d. F. vom 11.2.2011 (BGBl. I S. 252) ist das Auftreten der Erkrankung oder des Erregers der Paratuberkulose zu melden. Nach der Falldefinition für anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten des Friedrich-Loeffler-Instituts ist die Erkrankung zu melden, wenn der Erregernachweis mikrobiologisch-kulturell oder der Genomnachweis mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) erfolgt ist.
Die Maßnahmen der staatlichen Bekämpfung sind in der Nds. ParaTb-VO vom 10.10.2017 (Nds. GVBl. S. 431) festgelegt.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist für die Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Die vorgeschriebenen Untersuchungen dienen der Erkennung von serologisch positiven Rindern und somit einer Verbesserung des Gesundheitsstatus durch die Senkung des Infektionsdrucks sowie der Verhinderung einer Weiterverbreitung in andere Milchviehbestände.
Die bei der Durchführung der Nds. ParaTb-VO entstehenden Kosten trägt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer, soweit nicht § 16 AGTierGesG i. V. m. den §§ 5 ff. TierGesG einschlägig ist oder von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Kostenübernahme beschlossen wurde. Die Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse ist diesbezüglich zu beachten.