VLRL,NI - VerkehrslenkungsRL

Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)
Redaktionelle Abkürzung
VLRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000001

Gem. RdErl. d. Nds. MfWuV u. d. Nds. Mdl v. 21. 6.1968 - HI/3 a (V) 21.25

Vom 21. Juni 1968 (Nds. MBl. S. 631)

- GültL MfWuV 113/07 -

- VORIS 93100 00 00 00 001 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. d. Nds. MfWuV v. 17.7.1964 (Nds. MBl. S. 693)
  2. b)
    RdErl. d. Nds. MfWuV v. 8.7.1966 (Nds. MBl. S. 832)
    - GültL MfWuV 113/77, 88 -

Abschnitt 1 VLRL

Bibliographie

Titel
Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)
Redaktionelle Abkürzung
VLRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000001

Der Bundesminister für Verkehr hat gemeinsam mit den Ländern auf Grund der bis jetzt gewonnenen Erfahrungen die mit den Bezugserlassen veröffentlichten Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden überarbeitet und die neue Fassung der Richtlinien in einer im Anschluß an diesen Erlaß abgedruckten Verlautbarung vom 9.5.1968 in Heft 11 des Verkehrsblattes vom 15.6.1968 auf S. 239 unter der neuen Bezeichnung "Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (- Verkehrslenkungsrichtlinien -)" veröffentlicht. Die neuen Richtlinien werden hiermit für das Land Niedersachsen zu verbindlichen Verwaltungsvorschriften erklärt.

Das unter Tz. 2.321 der Richtlinien erwähnte Allgemeine Rundschreiben Straßenbau des BMV vom 19.12.1963 ist als Anlage zum RdErl. des Nds. MfWuV vom 3.4.1964 (Nds. MBl. S. 341 - GültL 101/35) veröffentlicht worden. Für das Landesrecht wird auf den RdErl. vom 3.4.1964 verwiesen.

Die bisherigen Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden treten hiermit außer Kraft. Die Bezugserlasse werden daher aufgehoben.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
Landkreise, kreisfreien und selbständigen Städte,
Straßenbauämter Hannover, Northeim und Verden in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörden,
Dienststellen der nds. Straßenbauverwaltung,
Polizeibehörden und -dienststellen.

Anlage 1 VLRL

Bibliographie

Titel
Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)
Redaktionelle Abkürzung
VLRL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93100000000001

Verlautbarung des BMV v. 9. 5. 1968 - StV 2/StB 4 Nr. 2049 Va/68 II -

Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landesbehörden beratenen "Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei" (- Verkehrslenkungsrichtlinien -) bekannt.

Diese Richtlinien treten an die Stelle der "Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden" (Verkehrsblatt 1964 S. 251 und 1966 S. 310).

Die Herren Verkehrs- und Innenminister der Länder wurden gebeten, die Richtlinien durch Erlaß einzuführen.

Über die Einführung für die Straßenbaubehörden folgt ein besonderes Rundschreiben.

Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (- Verkehrslenkungsrichtlinien -)

Die zunehmende Verkehrsdichte auf den Straßen zwingt die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei, den Fragen des reibungslosen Verkehrsablaufs ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Besonders während der Reisezeit muß alles getan werden, um den Straßenverkehr flüssig zu halten.

Die in diesen Richtlinien empfohlenen Maßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn die beteiligten Behörden stets eng zusammenarbeiten.

1.
Zustand und Leistungsfähigkeit des Straßennetzes

1.1
Straßenkarte

Die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei müssen jederzeit eine Übersicht über den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Straßen ihres Bezirks haben.

Hierzu ist es notwendig, auf einer Straßenkarte mindestens

die Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (BAB, Bundes- und Landstraßen),
die Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr,
die "Nebenstrecken" und
die Baustellen und die zugehörigen Umleitungsstrecken
besonders kenntlich zu machen.

In der Regel wird es sich empfehlen, folgende Farbkennzeichnung zu verwenden:

Autobahnendunkelrot
Bundesstraßenblau
Landstraßengrün
Kreisstraßenbraun
"U"-Streckendurch unterbrochenen violetten Beistrich
"Nebenstrecken"durch unterbrochenen gelben Beistrich
Baustellenumleitungenhellrot (ggf. mit Richtungspfeil) und mit Datumsangabe

Es empfiehlt sich, die Karte unter einer Glasplatte oder einer durchsichtigen Folie anzubringen, damit die sich häufig ändernden Angaben, z. B. über Baustellen mit ihren Umleitungsstrecken, wieder leicht entfernt werden können.

Es ist sicherzustellen, daß die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei auch einen Überblick über die Straßenverhältnisse in ihrem Nachbarbezirk haben.

1.2
Gegenseitige Unterrichtung über Veränderungen

Soweit eine Anhörung (Zustimmung) nicht bereits in der StVO geregelt ist, unterrichten sich die Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und die Polizei gegenseitig über

  1. a)

    Veränderungen des Zustandes und der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes

  2. b)

    beabsichtigte Arbeiten im Straßenraum

  3. c)

    Straßensperrungen und Umleitungen

  4. d)

    Auswertungen von Verkehrszählungen,

soweit sie für die Verkehrslenkung von Bedeutung sein können. Die Informationen sollen so bald wie möglich gegeben werden.

2.
Vorbereitung verkehrslenkender Maßnahmen

2.1
Zuständigkeiten

Grundsätzlich sind die Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen zuständig. Bei Straßenbauarbeiten und wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet ist, bestimmen die Straßenbaubehörden, wo und welche Warnzeichen anzubringen sind, soweit die Straßenverkehrsbehörden keine anderen Anordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden auch Geschwindigkeits- oder Gewichtsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsumleitungen für Fahrzeuge anordnen, vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden (vgl. § 3 Abs. 4 StVO).

Die zur Überwachung des Verkehrsablaufs notwendigen Maßnahmen werden in der Regel durch die Polizei vorbereitet.

2.2
Es kann sich empfehlen, zur Erörterung aller wesentlichen überörtlichen verkehrslenkenden Maßnahmen Koordinierungsstellen zu bilden.

2.3
Vorbereitende Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen

2.31
Bei Veranstaltungen

Die erforderlichen Maßnahmen sind in einem Verkehrslenkungsplan festzulegen, der durch die Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit Straßenbaubehörde, Polizei und öffentlichen Verkehrsträgern aufzustellen ist.

2.311
Es ist vor allem darauf zu achten, daß bei Veranstaltungen nicht nur der Veranstaltungsverkehr, sondern auch die Interessen des allgemeinen Verkehrs ausreichend berücksichtigt werden. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs empfiehlt es sich, beide Verkehrsarten getrennt zu führen. Um im Rahmen der Überwachung des Verkehrs durch die Polizei eine zu große Bindung von Einsatzkräften zu vermeiden, können folgende Maßnahmen zweckmäßig sein:

Vorübergehende Vermehrung der Fahrstreifen durch eine behelfsmäßige deutliche Fahrstreifenkennzeichnung,
Einbahnstraßen-Regelung,
Anpassung der Phasenzeiten bei Lichtzeichenanlagen, Einsatz von Verkehrsregelungsposten,
Anordnung zeitlich begrenzter Halte- und Parkverbote und Bereitstellung ausreichenden Parkraums mit getrennten Ab- und Zufahrten,
Änderung der Vorfahrtregelung unter Beachtung besonders sorgfältiger Kennzeichnung der Änderungen.

Auf die einschlägigen Bestimmungen der Vorschrift für den Großen und den Außergewöhnlichen Sicherheits- und Ordnungsdienst (Vorschrift für die Polizei - VfdP 100) wird hingewiesen.

2.32
Bei Baumaßnahmen im Straßenraum

2.321
Straßenbauarbeiten

Bei Straßenbauarbeiten, die in den Verkehrsablauf erheblich eingreifen, stellen die Straßenbaubehörden rechtzeitig einen Umleitungsplan in Zusammenarbeit mit Straßenverkehrsbehörden, Polizei und öffentlichen Verkehrsträgern auf.

Umleitungen sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 StVO und der wegerechtlichen Vorschriften förmlich festzulegen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei sind bei der Prüfung des Umleitungsplanes zu beteiligen; die Straßenverkehrsbehörde hat das Recht, die Anordnungen über Umleitungen zu ändern, wenn sie es aus Verkehrsrücksichten für geboten hält (§ 3 Abs. 4 StVO) und das Wegerecht nicht entgegensteht. Die Straßenbaubehörden prüfen vor Beginn einer Umleitung, ob die Umleitungsstrecke auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher ist und ihre Leistungsfähigkeit ausreicht. Näheres ergibt sich aus § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und aus den entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/1963 des Bundesverkehrsministeriums an die obersten Straßenbaubehörden der Länder vom 19.12.1963 - StB 2/4 - Rum - 251 Vms 63, abgedruckt in VkBl. 1964 S. 125). Der Verkehr darf erst dann umgeleitet werden, wenn auf der Umleitungsstrecke etwa notwendige Maßnahmen durchgeführt sind.

2.322
Sonstige Arbeitsstellen

Wenn Umleitungen wegen anderer Arbeiten, die sich auf den Verkehrsraum der Straße auswirken, notwendig werden, treffen die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der Straßenbaubehörden und der Polizei die notwendigen Anordnungen. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der Umleitungsstrecke ausreicht.

2.4
Vorbereitende Maßnahmen für nicht vorhersehbare Verkehrsstörungen

Wegen der Gefahr nicht vorhersehbarer Verkehrsstörungen ist es oft ratsam, daß die Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit Straßenbaubehörde und Polizei bestimmte Umleitungsstrecken vorsorglich festlegt.

2.41
Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs

2.411
Numerierung

Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für den Autobahnverkehr in südlicher und westlicher Richtung mit geraden Nummern zu bezeichnen.

Die Nummern sollen so gewählt werden, daß sie in Fahrtrichtung zunehmen. Die Nummern stehen den einzelnen Ländern jeweils von 1 bis 99 zur Verfügung. Dabei sorgen die Länder untereinander für eine sinnvolle Koordinierung.

2.412
Kennzeichnung der Umleitungsstrecken

Für die Kennzeichnung der Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs ist das Hinweiszeichen nach Bild 56a der Anlage zur StVO zu verwenden. Die verschiedenen Ausführungsarten des Hinweiszeichens sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen. Ihre Beschaffenheit (z. B. reflektierend oder beleuchtet) richtet sich nach der Beschaffenheit der Verkehrszeichen, mit denen sie zusammenstehen. Die unmißverständliche Erkennbarkeit muß auch bei Dunkelheit gewährleistet sein.

Im übrigen sind die Zeichen in der Regel wie folgt aufzustellen:

Über dem Wegweiser "Ausfahrt" im Anschlußdreieck, an der Einmündung der Anschlußstelle in das übrige Straßennetz; sofern die Ausfahrt mehrspurig angelegt ist oder an der Einmündung in das übrige Straßennetz sich mehrere U-Strecken gabeln, ist die Weiterführung der Bedarfsumleitungen je nach den örtlichen Verhältnissen 50 bis 150 m vor der Gabelungsstelle gegebenenfalls mit Zielangabe anzukündigen, damit ein rechtzeitiges Einordnen möglich ist,

vor jeder verkehrswichtigen Kreuzung oder Einmündung; sofern im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen eine Vorsortierung in mehrere Fahrstreifen vorhanden ist, sind auch am Vorwegweiser oder gegebenenfalls 50 bis 100 m davor oder dahinter Zeichen nach Bild 56a aufzustellen, an Stellen, an denen Zweifel über die Weiterführung der Umleitungsstrecke bestehen können, und bei der Wiedereinführung der Umleitungsstrecke zur Bundesautobahn auf dem Vorwegweiser und auf dem Wegweiser oder etwa 50 m davor.

2.413
Beschilderung der Anschlußstellen

Anschlußstellen, an denen erfahrungsgemäß häufig Ableitungen erforderlich werden, sind nach dem Musterplan der Anlage 8a und 8b zu beschildern. Für die Ankündigungstafel ist das Muster nach Anlage 9a bzw. 9b zu verwenden. Bei schnellem und dichtem Verkehr kann zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) angebracht werden. Alle Verkehrszeichen und Tafeln außer Bild 56a sind klappbar auszuführen.

Wo infolge der örtlichen Verhältnisse eine andere oder zusätzliche Beschilderung erforderlich wird (z. B. an Autobahnkreuzen), sind in Anlehnung an diese Richtlinien besondere Maßnahmen zu treffen.

2.414
Weiterführung des Verkehrs über mehrere U-Strecken

Um die Möglichkeit zu schaffen, den abgeleiteten Verkehr über mehrere Bedarfsumleitungsstrecken zu leiten, ist vor dem Gabelungspunkt der Umleitungen eine klappbare Tafel nach Muster der Anlage 10 aufzustellen.

2.415
Sperrung des zufließenden Verkehrs

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden haben zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn zufließenden Verkehr durch klappbare Tafeln rechtzeitig vor Erreichen der gesperrten Anschlußstelle in die Bedarfsumleitungsstrecken oder auf andere Ausweichstrecken zu führen.

2.416
Anpassung der Lichtzeichen- und Vorfahrtregelungen

Um Verkehrsstauungen auf den Umleitungsstrecken zu vermeiden, ist zu prüfen, ob Lichtzeichen- und Vorfahrtregelungen bei Inanspruchnahme der Bedarfsumleitungen geändert werden müssen.

2.42
Nebenstrecken für den Verkehr auf dem übrigen Straßennetz

Wenn sich im übrigen Straßennetz neben zeitweise überlasteten Strecken weitere leistungsfähige Straßenverbindungen anbieten, so sollten diese als "Nebenstrecken" mit Fernzielangaben gekennzeichnet werden. Das kann in der Weise geschehen, daß der Wegweiser nach Bild 42 und eine Zusatztafel (schwarze Schrift auf weißem Grund) mit der Aufschrift "Nebenstrecke" verwendet werden. Diese Wegweiser müssen im Verlauf der Nebenstrecke so lange wiederholt werden, bis entweder das Ziel oder die Hauptstrecke erreicht wird.

2.5
Schutz der Umleitungsstrecken (§ 41b StVO)

2.51
Dem Schutz des § 41b StVO unterliegende Straßen

Die Straßen unterliegen dem Schutz des § 41b StVO, soweit sie als Umleitungsstrecke für den Verkehr von anderen Straßen vorgesehen und hierfür gekennzeichnet sind. Es kann sich also um Umleitungsstrecken handeln, die

  1. a)

    aus vorübergehendem Anlaß (z. B. von Bauarbeiten) oder

  2. b)

    als Bedarfsumleitungen

eingerichtet worden sind.

2.52
Grundsätze für das Zustimmungsverfahren bei Baumaßnahmen im Verkehrsraum

Es ist sicherzustellen, daß vorgesehene Umleitungsstrecken vom Zeitpunkt ihrer Kennzeichnung an auch tatsächlich und uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Sofern innerhalb einer gekennzeichneten Umleitungsstrecke eine Baumaßnahme erforderlich wird, ist eine geeignete Ersatzstrecke festzulegen und zu kennzeichnen. Im Zustimmungsverfahren bedarf es stets einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Straßenverkehrs und den Belangen der Betroffenen, insbesondere der öffentliche Aufgaben erfüllenden Bundespost und der Versorgungsunternehmen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die auf beiden Seiten bestehenden Interessen schon dadurch berücksichtigt werden können, daß die Arbeiten außerhalb der Hauptverkehrszeit durchgeführt werden.

Die Straßenverkehrsbehörde kann die Wochenfrist nach § 41b StVO nicht dadurch hemmen, daß sie den Eingang des Antrages lediglich bestätigt. Sie hat gegebenenfalls anzugeben, warum sie für ihre Entscheidung eine längere Frist benötigt, und nach Möglichkeit mitzuteilen, in welchem Zeitraum die Entscheidung zu erwarten ist.

2.53
Nichtzustimmungsbedürftige Baumaßnahmen

Die laufende Straßenunterhaltung ist nicht in die Zustimmungspflicht einbezogen worden, weil es sich hierbei nur um kleinere Maßnahmen handelt und notfalls schnell für die vorübergehende Einstellung der Arbeiten gesorgt werden kann; darunter fallen z. B. Beseitigung von Schlaglöchern und Unterhaltung der Verkehrssicherungsanlagen einschließlich Fahrbahnmarkierungen. Eine Fahrbahndeckenerneuerung gehört nicht mehr zur Straßenunterhaltung in diesem Sinne. Außerdem werden die Notfälle von der Zustimmungspflicht nicht erfaßt, z. B. Wasserrohrbrüche, Kabelschäden oder ähnliche Fälle, die die öffentliche Versorgung stören.

2.6
Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse oder auf andere ortsübliche Weise und durch den Verkehrswarnfunk der Polizei ist für den Erfolg der getroffenen Verkehrslenkungsmaßnahmen besonders wichtig. Auf die "Richtlinien für den Verkehrswarnfunk der Polizei" (VkBl. 1967 S. 91) wird verwiesen.

3.
Durchführung der Verkehrslenkung

3.1
Bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen

3.11
Veranstaltungen

Die zuständigen Stellen haben die im Verkehrslenkungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

3.12
Baumaßnahmen im Straßenraum

3.121
Es ist Aufgabe der Straßenbaubehörden, die vorbereitete Verkehrsführung und Verkehrsumleitung bei Straßenbauarbeiten durchzuführen. Sie können sich dazu der Bauunternehmer bedienen (vgl. § 3 Abs. 3a StVO).

3.122
Bei sonstigen Arbeitsstellen im Straßenraum sind die Unternehmer für die Durchführung der von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen verantwortlich (vgl. § 3 Abs. 3a Satz 1, 2 und 3 StVO).

3.123
An Wochenenden, an denen keine Bauarbeiten durchgeführt werden, sollten Baustellen, soweit das verkehrlich notwendig und mit vertretbarem Aufwand möglich ist, für den Verkehr freigeräumt werden.

Im übrigen ist dafür zu sorgen, daß Verkehrsbeschränkungen gelockert oder aufgehoben werden, wenn dies während der arbeitsfreien Zeit vertretbar erscheint. Die Polizei ist gehalten, hierauf besonders zu achten und gegebenenfalls eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen zu veranlassen.

3.2
Bei nicht vorhersehbaren Verkehrsstörungen

3.21
Grundsätze

An Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Behörde trifft die Polizei nach eingetretenen oder bei unmittelbar bevorstehenden Verkehrsstörungen vorläufige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs (vgl. § 47 Abs. 3 StVO).

An Orten, an denen Verkehrsstörungen häufig auftreten, ist geeignetes Verkehrsgerät durch die zuständigen Stellen nach Möglichkeit bereitzuhalten.

Für die Sicherung, Verkehrslenkung und Verkehrsregelung muß Verkehrsgerät in Streifenwagen der Polizei mitgeführt werden.

Bei Verkehrsunfällen ist die Unfallstelle schnellstens zu räumen, die Störung umgehend zu beseitigen.

Der Zeitaufwand für die Verkehrsunfallaufnahme an der Unfallstelle ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

3.22
Einzelmaßnahmen

Der Umfang der Maßnahmen ist abhängig vom Ort und Ausmaß der Störung. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, die Witterung, das Verkehrsaufkommen und das Leistungsvermögen von Umleitungsstrecken zu berücksichtigen.

Besonders wichtige Stellen, insbesondere auf Umleitungsstrecken, sind gegebenenfalls durch Verkehrsregelungsbeamte zu besetzen. Durch die Aufstellung von Verkehrsgerät können hierbei geänderte Verkehrsführungen und Sperrungen bestimmter Straßen oder Straßenstellen besonders deutlich gemacht werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kennleuchten für blaues Blinklicht zur Kennzeichnung von Unfall- und Gefahrenstellen zu verwenden (§ 48 Abs. 4 StVO).

Für die Beseitigung von Störungen werden u. a. folgende Maßnahmen empfohlen:

3.221
Bundesautobahnen

Weiterführung eines Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten über eingeengte Fahrstreifen, Führung des Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten auf der Fahrbahn oder einem Fahrstreifen des Gegenverkehrs mit vollständiger oder teilweiser Ableitung des Gegenverkehrs,
intervallartige Ableitung des Gesamtverkehrs,
eines Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten,
Umleitung des Gesamtverkehrs, des Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten über vorhandene Bedarfsumleitungen durch Empfehlung,
zwangsweise Durchführung vorgenannter Maßnahmen, für deren zeitliche Begrenzung die Verkehrslage und Verkehrsentwicklung bestimmend sind.

3.222
Inanspruchnahme der Bedarfsumleitungen

Bei Verkehrsstörungen auf Autobahnen ist der Verkehr über die Bedarfsumleitungen abzuleiten, wenn das Befahren der Umleitungsstrecke die Kraftfahrer weniger Zeit kosten würde als das Verbleiben auf der Autobahn. Ist die Leistungsfähigkeit der Umleitungsstrecke erschöpft, muß die Ableitung nach Fahrzeugmengen oder Fahrzeuggattungen begrenzt werden.

Soll eine Bedarfsumleitung (z. B. wegen eines Unfalls oder wegen Überfüllung eines bestimmten Autobahnabschnitts) in Anspruch genommen werden, so ist der Verkehr - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Schranken - durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder Polizeibeamte abzuleiten.

Soll die Ableitung nur empfohlen werden (Musterplan nach Anlage 8b), so kann bei schnellem und dichtem Verkehr zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) und 600 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (80 km/h) aufgeklappt werden.

Erfolgt die Ableitung zwangsweise (Musterplan nach Anlage 8a), so kann bei schnellem und dichtem Verkehr zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) aufgestellt werden.

Je nach der Verkehrslage und der den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Zeit können alle oder nur einzelne Schilder aufgeklappt werden.

Der auf die Autobahn zufließende Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig vor Erreichen der gesperrten Anschlußstellen umzuleiten.

Ist es nicht möglich, den abgeleiteten Verkehr bereits an der nächsten Anschlußstelle auf die Bundesautobahn zurückzuführen, und müssen daher mehrere Bedarfsumleitungsstrecken in Anspruch genommen werden, sind verdeckte Schilder nach Muster 10 aufzuklappen.

3.223
Sonstige Straßen

Sinngemäße Anwendung der Maßnahmen unter Nr. 3.221

zwangsweise oder zu empfehlende Umleitungen über gekennzeichnete Nebenstrecken,
Inanspruchnahme parallel verlaufender Straßen unter Ableitung des Gesamtverkehrs oder einzelner Verkehrsarten,
Schaffung von Einbahnregelungen,
Änderung der Phasenzeiten von Lichtzeichenanlagen bzw. Einschaltung des Blinklichts (Nachtschaltung),
Änderung der Vorfahrtbeschilderung mit gebotener Sorgfalt.

4.
Verkehrswarnfunk der Polizei

Auf die rechtzeitige Bekanntgabe von Verkehrsstörungen und Umleitungen ist besonders zu achten.

Auf die "Richtlinien für den Verkehrswarnfunk der Polizei" (VkBl. 1967 S. 91) wird verwiesen.

Anhang 1 VLRL

Bibliographie

Titel
Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)
Redaktionelle Abkürzung
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Gliederungs-Nr.
93100000000001

(Muster)

Anhang 2 VLRL

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Richtlinien über verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden der Straßenbaubehörden und der Polizei (-Verkehrslenkungsrichtlinien-)
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93100000000001

(Muster)