VPStVG,NI - Vollstreckungsportal-Staatsvertragsgesetz

Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
VPStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 558 - VORIS 32210 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 VPStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
VPStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 8 Abs. 1 Satz 4 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Art. 2 VPStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Redaktionelle Abkürzung
VPStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 7. Dezember 2012

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann D i n k l a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
David M c A l l i s t e r