BVFG§9DRdErl,NI - Bundesvertriebenengesetz § 9 DRdErl

Abschnitt 1 BVFG§9DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG); Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
BVFG§9DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

Dem Grenzdurchgangslager Friedland werden folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. a)
    die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit ständigem Aufenthalt in Niedersachsen, denen das Bundesverwaltungsamt die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt hat,
  2. b)
    die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, soweit diese nach § 7 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom vom 14. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 589) für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig bleiben.

Abschnitt 2 BVFG§9DRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG); Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG
Redaktionelle Abkürzung
BVFG§9DRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27200

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.

An
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden
das Grenzdurchgangslager Friedland