NINRWBinSchG,NI - NI NRW Binnenschifffahrt G

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Vom 10. Februar 1984 (Nds. GVBl. S. 15 - VORIS 30100 03 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 NINRWBinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107).

§ 2 NINRWBinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschifffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen
Redaktionelle Abkürzung
NINRWBinSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100030000000

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 10. Februar 1984.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Albrecht

Der Niedersächsische Minister der Justiz
Remmers