18. RÄndStV,NI - Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
18. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 09./28. September 2015 (Nds. GVBl. S. 300 - VORIS 22620 -) 

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 300)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages1
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung2

Art. 1 18. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
18. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. aa)

      Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

      "Werbung ist Teil des Programms."

    2. bb)

      Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3.

    3. cc)

      Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

  2. b)

    Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:

    "(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden."

  3. c)

    Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die Verweisung "Absätze 1 bis 10" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 11" ersetzt.

Art. 2 18. RÄndStV - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Bibliographie

Titel
Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
18. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 9. 9. 2015
Winfried  K r e t s c h m a n n

Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 9. 9. 2015
Horst  S e e h o f e r

Für das Land Berlin:
Berlin, den 9. 9. 2015
Michael  M ü l l e r

Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 10. 9. 2015
Dietmar  W o i d k e

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 9. 9. 2015
Carsten  S i e l i n g

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 9. 9. 2015
Olaf  S c h o l z

Für das Land Hessen:
Berlin, den 9. 9. 2015
V.  B o u f f i e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 9. 9. 2015
E.  S e l l e r i n g

Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 28. 9. 2015
Stephan  W e i l

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 9. 9. 2015
H.  K r a f t

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 9. 9. 2015
M.  D r e y e r

Für das Saarland:
Berlin, den 9. 9. 2015
Annegret  K r a m p - K a r r e n b a u e r

Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 9. 9. 2015
St.  T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 9. 9. 2015
Reiner  H a s e l o f f

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 18. 9. 2015
Torsten  A l b i g

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 9. 9. 2015
Bodo  R a m e l o w