Art. 1 18. RÄndStV - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Bibliographie
- Titel
- Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 18. RÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
"Werbung ist Teil des Programms."
- bb)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3.
- cc)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
- b)
Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:
"(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden."
- c)
Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die Verweisung "Absätze 1 bis 10" wird durch die Verweisung "Absätze 1 bis 11" ersetzt.