D50BeamtVGRE,NI - Durchführung §§ 50a ff. BeamtVG RdErl

Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
D50BeamtVGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

RdErl. d. MF v. 5.12.2002 - VD 4-2050/284 -

Vom 5. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 64)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 15. Januar 2010 (Nds. MBl. S. 60)

- VORIS 20442 -

Bezug:

RdErl. v. 18.8.1998 (Nds. MBl. S. 1185)

Abschnitt 1 D50BeamtVGRE

Bibliographie

Titel
Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
D50BeamtVGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Durch Artikel 1 Nr. 33 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) wurden die §§ 50a bis 50e in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt. Gleichzeitig ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666, 1684) mit Wirkung vom 1.1.2002 außer Kraft getreten. Mit RdSchr. vom 3.9.2002 (GMBl. S. 689) hat das Bundesministerium des Innern Durchführungshinweise zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 bekannt gegeben. In der Anlage wird das vorbezeichnete RdSchr. auszugsweise abgedruckt, soweit es sich auf die Durchführung der §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes bezieht. Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren.

Abschnitt 2 D50BeamtVGRE

Bibliographie

Titel
Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
D50BeamtVGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Soweit eine geeignete DV-Unterstützung für die automatisierte Berechnung nach § 50a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht zur Verfügung steht, erklärt das MF sich damit einverstanden, dass diese abweichend von Abschnitt C. II. 5, dritter Spiegelstrich des vorgenannten RdSchr. weiterhin nach Abschnitt II. 1.e des mit dem Bezugserlass veröffentlichten RdSchr. vom 14.7.1998 und dem zugehörigen Berechnungsbeispiel erfolgt.

An das
Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung

Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden
anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts

Anlage 1 D50BeamtVGRE - A n l a g e

Bibliographie

Titel
Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
D50BeamtVGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

- Auszug -

Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001
(VersorgÄndG 2001, BGBl. I S. 3926)
hier: Allgemeine Durchführungshinweise

- RdSchr. d. BMI v. 3.9.2002 - D II 3-223 100-1/3 -

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im Bereich des Versorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Inhaltsverzeichnis
[...]
B.Hinterbliebenenversorgung
[...]
III.Kinderzuschlag zum Witwengeld
[...]
C.Weitere Zuschläge zum Ruhegehalt
I.Allgemeines
II.Gemeinsame Hinweise
III.Kindererziehungszuschlag
IV.Kindererziehungsergänzungszuschlag
V.Pflegezuschlag (sonstige Änderung)
VI.Kinderpflegeergänzungszuschlag
VII.Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
VIII.Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
IX.Einzelfragen
[...]
E.Anlagen
II.Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt
III.Aktuelle Rentenwerte
IV.Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
V.Durchschnittsentgelte
VI.Gesamtbeispiel zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt
[...]
Im Einzelnen gilt Folgendes:
[...]

B.
Hinterbliebenenversorgung

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen sind am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie gelten, soweit für die einzelnen Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, für nach dem 31.12.2001 eintretende Versorgungsfälle.

[...]

III.
Kinderzuschlag zum Witwen- /Witwergeld, § 50c BeamtVG

Als Ausgleich zur Niveauabsenkung für Witwen, die ein Kind erzogen haben, ist mit der Vorschrift des § 50c BeamtVG ein Kinderzuschlag zum Witwengeld eingeführt worden. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht in den von der Niveauabsenkung ausgenommenen Fällen gewährt (§§ 50c Abs. 1 S. 3 und 69e Abs. 5 S. 3 BeamtVG). Das amtsabhängige Mindestwitwengeld ist um einen Kinderzuschlag zu erhöhen, da es nicht von der Niveauabsenkung des Witwengeldes ausgenommen ist.

Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist von Amts wegen festzusetzen. Der Kinderzuschlag erhöht das Witwengeld und die Versorgungsbezüge (z.B. Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG), die für die Anwendung von Abschnitt VII des BeamtVG als Witwengeld gelten (§ 63 BeamtVG). Der Kinderzuschlag gehört zum Witwengeld und ist kein eigenständiger Versorgungsbezug (§ 50c Abs. 1 S. 2 BeamtVG).

1.
Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt. Bei Geburten am Ersten eines Monats beginnt die Dauer der zu berücksichtigenden Monate auch am Ersten des Geburtsmonats (vgl. § 78a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Anders als bei den kinderbezogenen Zuschlägen zum Ruhegehalt erhält die Witwe den Kinderzuschlag auch für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder und vor diesem Zeitpunkt liegende Kindererziehungszeiten.

Die Kindererziehungszeit wirkt sich in der Regel nur dann versorgungssteigernd aus, wenn sie der Witwe zuzuordnen ist. Wegen der Frage der Zuordnung von Erziehungszeiten wird auf Abschnitt C. II. 4 verwiesen.

War jedoch die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, so richtet sich die Erhöhung des Witwengeldes um einen Kinderzuschlag nach § 50c Abs. 2 S. 1 BeamtVG. Danach ist die Zeit nach Ablauf des Sterbemonats bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, generell zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit der Witwe nicht zuzuordnen ist.

Ist das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren, so werden der Berechnung des Kinderzuschlages stets 36 Kalendermonate zugrunde gelegt. Das Witwengeld ist um den Kinderzuschlag mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes - bei Geburten auf den Ersten des Monats, ab dem Geburtsmonat - zu erhöhen.

Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden, erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit.

Werden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlages auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.

Ausschlüsse oder Begrenzungen, wie sie für die Zuschläge zum Ruhegehalt anzuwenden sind, bestehen für den Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht.

2.
Höhe

Das Witwengeld erhöht sich für jeden Monat einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit um 55 % des in § 78a Abs. 1 S. 3 SGB VI bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts (§ 50c Abs. 3 BeamtVG). Danach sind für die ersten 36 Kalendermonate jeweils 55 % eines Bruchteils in Höhe von 0,1010 (insgesamt ca. 2 Entgeltpunkte) und für jeden weiteren zu berücksichtigenden Kalendermonat 55 % eines Bruchteils in Höhe von 0,0505 (insgesamt für jeweils 36 Kalendermonate ca. 1 Entgeltpunkt) des aktuellen Rentenwerts zu gewähren.

Für die Berechnung gilt folgende Formel:

Kalendermonate der Erziehung x maßgebender Bruchteil (0,1010 für jeden der ersten 36 Kalendermonate und 0,0505 für jeden weiteren Kalendermonat) x 55 % x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel:

Für die Erziehung von zwei am 15.3.1985 und am 25.6.1993 geborenen Kindern beträgt der Kinderzuschlag zum Witwengeld für die höchstmöglichen berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten:

1.4.1985 bis 31.3.1988:
36 Monate x 0,1010 x 55 % x 25,86 €= 51,71 €
1.7.1993 bis 30.6.1996:
36 Monate x 0,0505 x 55 % x 25,86 € = 25,86 €
__________________________________________________________
Insgesamt: = 77,57 €

Für die Berechnung des Kinderzuschlages zum Witwengeld wird hinsichtlich der Rundung und des aktuellen Rentenwerts auf Abschnitt C. II. 5 Abs. 1 bis 4 verwiesen. Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts ist der Kinderzuschlag zum Witwengeld neu zu berechnen.

3.
Einzelfragen

3.1
Kinderzuschlag und amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung

Ist die amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung höher als das aus dem erdienten Ruhegehalt des Verstorbenen unter Berücksichtigung des Kinderzuschlages nach § 50c BeamtVG berechnete Witwengeld, ist die amtsunabhängige Mindestwitwenversorgung zu gewähren (§ 20 Abs. 1 S. 2 BeamtVG). Für die Zahlung wird auf Abschnitt C. IX. 1 Abs. 2 verwiesen.

Beispiel:

Annahmen (fiktiv):

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
des Versorgungsurhebers:2.000,00 €
Ruhegehaltssatz: 64 %
Der Witwe zuzuordnende Kindererziehungszeiten bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder: insgesamt 108 Monate

Vergleichsberechnung:

Witwengeld
auf der Grundlage
des erdienten
Ruhegehalts
Amtsunabhängiges
Mindest-
witwengeld
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.000,00 €1.856,16 €
Ruhegehaltssatz64,00 %65,00 %
Ruhegehalt/ Mindestruhegehalt 1.280,00 €1.206,50 €
Bemessungssatz Witwengeld/ Mindestwitwengeld 55,00 %60,00 %
Witwengeld/ Mindestwitwengeld 704,00 € 723,90 €
Erhöhungsbetrag amtsunabhängiges Mindestwitwengeld 30,68 €
Kinderzuschlag zum Witwengeld 103,42 €
Witwengeld/ Mindestwitwengeld 807,42 € 754,58 €

Ergebnis: Das auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts berechnete und um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld ist zu gewähren, da es die Mindestwitwenversorgung übersteigt.

3.2
Kinderzuschlag und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld. Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV ist der Kinderzuschlag Bestandteil des erdienten Witwengeldes.

Bei der Berechnung der Mindestbelassung nach § 53 Abs. 5 oder § 54 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist der Kinderzuschlag zum Witwengeld zu berücksichtigen.

Der Hinweis in § 50c Abs. 4 BeamtVG zur entsprechenden Anwendung von § 50a Abs. 7 BeamtVG bedeutet jedoch nicht, dass der Kinderzuschlag zum Witwengeld um einen so genannten Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern ist.

Bei der Anwendung der Ruhensvorschrift nach § 55 Abs. 1 BeamtVG ist die Summe aus Rente und um den Kinderzuschlag erhöhtem Witwengeld der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG gegenüberzustellen. Bei der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG handelt es sich um ein mit bestimmten Maßgaben zu ermittelndes (fiktives) Witwengeld. Daher ist für die Höchstgrenzenberechnung § 50c BeamtVG entsprechend anzuwenden.

3.3
Versteuerung des Kinderzuschlages und jährliche Sonderzuwendung

Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist wie die Zuschläge zum Ruhegehalt auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei. Für die Berechnung des nach Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften steuerfrei zu belassenden im Restwitwengeld/Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Kinderzuschlages verweise ich auf Abschnitt C. IX. 7 Abs. 2.

Hinsichtlich der Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung ist Abschnitt C. IX. 8 zu beachten.

[...]

C.
Zuschläge zum Ruhegehalt, §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG

I.
Allgemeines

Mit den Vorschriften der §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG wurden neue Zuschläge zum Ruhegehalt eingeführt, wobei § 50a BeamtVG inhaltlich dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz entspricht. Zugleich ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2002 aufgehoben worden (Gesamtübersicht über die Zuschläge zum Ruhegehalt siehe A n l a g e II).

II.
Gemeinsame Hinweise

1.
Geltungsbereich der Regelungen

Die §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG gelten sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.

Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Ihre Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des Ruhegehaltsempfängers.

2.
Rechtsnatur der Zuschläge

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind aber keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehalts.

3.
Grundsätzliche Begrenzungen der Zuschläge

Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.

Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Gegebenenfalls kommt in diesen Fällen eine vorübergehende Gewährung nach § 50e BeamtVG in Betracht.

Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war. Zu beachten sind jedoch die bei den einzelnen Zuschlägen im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären getroffenen Begrenzungen auf die insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen.

4.
Zuordnung der Kindererziehungszeiten

Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 50a Abs.1 S. 1, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und § 50d Abs. 2 S.1 BeamtVG).

§ 50a Abs. 3 BeamtVG bestimmt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern).

Einem allein erziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind nur im Haushalt eines Elternteils lebt.

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. ab 1.1.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung (EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist - gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben und kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z.B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.

Wenn beide Elternteile während der Erziehungszeit bereits Beamte waren, kann die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung bis zum 31.3.2003 auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn während der Erziehungszeit lediglich ein Elternteil Beamter war und der andere Elternteil zu den Personen gehört hat, die von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 56 Abs. 4 SGB VI).

Die Eltern sind im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeiten der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.

Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten wird ein gesondertes RdSchr. ergehen.

5.
Berechnung der Zuschläge
- Rundungsvorschriften -

Für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt gemäß § 49 Abs. 8 S. 4 BeamtVG die Regelung des § 121 SGB VI. Die der Höhe der Zuschläge zugrunde liegenden Bruchteile des aktuellen Rentenwerts sind nach auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Dabei wird die vierte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Beträge sind auf zwei Dezimalstellen entsprechend auszurechnen.

Bei den für die Höchstgrenzenberechnung erforderlichen Berechnungen des Ruhegehalts und des anteiligen Ruhegehalts bleiben die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten.

- Rentenrechtliche Bemessungswerte -

Die Höhe der Zuschläge berechnet sich nach dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt.

Anstelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurde. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern zurückgelegt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich.

Die für die Berechnung der Zuschläge ab 1.1.1992 zugrunde zu legenden aktuellen Rentenwerte, jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte sind in den Anlagen III bis V beigefügt. Die Anlagen werden künftig mit Rundschreiben aktualisiert.

Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts in den Ruhestand und im davor liegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte zugrunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.

- Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen -

Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungs- und pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitestgehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z.B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn der Rest in der dritten Stelle fünf und mehr beträgt.

- Neuberechnung der Zuschläge -

Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts sind auch die Zuschläge anzupassen. Trifft die für die Zuschläge zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder werden die Zuschläge nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist eine Neuberechnung der Zuschläge gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung und Anhebung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV i.V.m. § 2 Nr. 2 der BeamtVÜV erforderlich.

III.
Kindererziehungszuschlag, § 50a BeamtVG

1.
Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

Der Kindererziehungszuschlag wird grundsätzlich für die Zeit der Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geboren Kindes gewährt (§ 50a Abs. 1 BeamtVG). Für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten um einen Kindererziehungszuschlag ausschließlich unter den im folgenden Unterabschnitt dargestellten Voraussetzungen.

Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten mit längstens 36 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes (§ 50a Abs. 2 BeamtVG). Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes des Anspruchsberechtigten oder des Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Endet die Erziehung im Laufe eines Monats, ist für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit der volle Monat zugrunde zu legen (§ 50a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BeamtVG). Wird im maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für jedes Kind besonders berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden damit für ein Kind drei Jahre, für zwei Kinder sechs Jahre und für drei Kinder neun Jahre usw. berücksichtigt.

Die Kindererziehungszeit wirkt sich nach § 50a Abs. 1 BeamtVG nur versorgungssteigernd aus, wenn sie dem Beamten zuzuordnen ist. Hierzu wird auf die Erläuterung in Abschnitt C. II. 4 hingewiesen.

2.
Ausschluss

Ist der Beamte wegen einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er zum Zeitpunkt der Erziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war, unterbleibt eine zusätzliche versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Erziehung, wenn die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist und die Kindererziehung deshalb eine Rentenanwartschaft begründet (§ 50a Abs. 1 S. 2 BeamtVG). Die Kindererziehung wirkt sich in diesen Fällen nur dann versorgungssteigernd aus, wenn die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit kann auch durch die Kindererziehung selbst erfüllt sein (z.B. durch zwei nach dem 31.12.1991 geborene Kinder).

3.
Höhe

Für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit erhöht sich das Ruhegehalt um den in § 70 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des jeweils geltenden Rentenwerts (§ 50a Abs. 4 BeamtVG). Ab dem 1.7.2000 ist danach ein Bruchteil in Höhe von 0,0833 pro Monat der Kindererziehung zu gewähren.

- Berechnungsweise -

Für die Berechnung des Kindererziehungszuschlages gilt folgende Formel:

Monate der Kindererziehung x maßgebender Bruchteil (0,0833 ab 1.7.2000) x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel:

Für die Erziehung eines am 15.3.1992 geborenen Kindes in den alten Bundesländern beträgt der Kindererziehungszuschlag für die höchstmögliche berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit vom 1.4.1992 bis zum 31.3.1995:

36 Monate x 0,0833 x 25,86 € = 77,55 €

4.
Begrenzungen

4.1
In der Zeit der Kindererziehung höchsterreichbare Rentensteigerung

Die erziehungsbedingten Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50a Abs. 5 BeamtVG).

Die Vorschrift hat für die Fälle Bedeutung, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und/oder mit einer Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach § 50d Abs. 1 BeamtVG zusammentrifft. Für die Zeiträume, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag und einen Pflegezuschlag erworben wurde, wird auf die Besonderheiten in Abschnitt C. VIII. 1 verwiesen. Im Übrigen gilt für die Berechnung Abschnitt C. II. 5 und Folgendes:

  1. a)

    Wurde in der Zeit der Kindererziehung ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist zunächst mit folgender Formel der auf diese Zeit entfallende Anteil des Ruhegehalts zu ermitteln:

    Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit

    Bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts bleiben die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG und ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG unberücksichtigt.

  2. b)

    Sodann ist die Rentenanwartschaft zu bestimmen, die ein Erziehender in der Zeit der Kindererziehung in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten höchstens hätte erwerben können.

    Hierzu ist der auf die Monate der Kindererziehungszeit entfallende Höchstwert an Entgeltpunkten, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird, zu ermitteln, indem der aus Anlage 2b zum SGB VI ersichtliche jährliche Höchstwert an Entgeltpunkten (siehe Anlage IV) durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate der Kindererziehungszeit in dem betreffenden Jahr multipliziert wird. Der ermittelte Höchstwert an Entgeltpunkten ist mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.

    Formel:

    Höchstwert der in den Monaten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Entgeltpunkte (Höchstwert der jährlichen Entgeltpunkte :12 x Monate der Kindererziehung in dem betreffenden Jahr) x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

  1. c)

    Ist der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts, das in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, höher als die in der Zeit der Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.

Beispiel:

Annahmen:

Geburt des Kindes: 15.3.1992
Kindererziehungszeit: 1.4.1992 bis 31.3.1995
davon:
Mutterschutz/Vollbeschäftigung (1): 1.4.1992 bis 10.5.1992
Beurlaubung (2): 11.5.1992 bis 31.7.1994
Halbtagsbeschäftigung (3): 1.8.1994 bis 31.3.1995
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit: 31 Jahre
Ruhegehalt (angenommen): 1.800,00 €
Aktueller Rentenwert: 25,86 €

Berechnung

NiV8151a

4.2
Erreichbare Höchstversorgung

Durch den Kindererziehungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden (§ 50a Abs. 6 BeamtVG). Als erreichbare Höchstversorgung gilt das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten berechnet, ergibt. § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG ist dabei zu beachten. Ein Beamter, der den Höchstruhegehaltssatz und die Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe erreicht hat, kann daher nicht in den Genuss eines Zuschlags kommen.

Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des Beamten diesen Betrag, wird der Zuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.

Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, ist die Regelung in Abschnitt C. VIII. 2 zu beachten.

Beispiel

Annahmen

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (fiktiv):3.250,00 €
Ruhegehalt (fiktiv):1.800,00 €
Kindererziehungszuschlag: 70,25 €
Erhöhtes Ruhegehalt:1.870,25 €

Berechnung

Begrenzung § 50a Abs. 6 BeamtVG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe:3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 %
__________________________________________________________
Erreichbare Höchstversorgung: 2.331,88 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 1.870,25 €
__________________________________________________________
Übersteigender Betrag/Kürzung
des Kindererziehungszuschlages: 0,00 €
__________________________________________________________
Ergebnis: Keine Kürzung des Kindererziehungszuschlages

5.
Kindererziehungszuschlag für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder, § 50a Abs. 8 BeamtVG

Für die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind ist danach zu unterscheiden, ob der Erziehende im maßgeblichen Erziehungszeitraum im Beamtenverhältnis stand oder nicht.

War der Erziehende in ein Beamtenverhältnis berufen, richtet sich die Bewertung der Kindererziehungszeit nach dem alten Versorgungsrecht (§ 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung). In diesen Fällen ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Die Regelung des § 85 Abs. 7 BeamtVG gilt jedoch nur in den alten Bundesländern (zu den neuen Bundesländern siehe unten).

War der Beamte zum Zeitpunkt der Kindererziehung nicht ins Beamtenverhältnis berufen, wird für dieses Kind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Kindererziehungszuschlag mit der Maßgabe gewährt, dass als Kindererziehungszeit höchstens zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt berücksichtigt werden (§ 50a Abs. 8 BeamtVG). Die §§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend. Danach sind insbesondere Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1.1.1921 geboren sind. Für Eltern, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, gilt dieser Ausschluss bereits dann, wenn sie vor dem 1.1.1927 geboren sind. Hinsichtlich der Höhe des Kindererziehungszuschlages und der Zuordnung der Kindererziehungszeit gelten keine weiteren Besonderheiten gegenüber den Kindern; die nach dem 31.12.1991 geboren sind.

Ein Kindererziehungszuschlag wird auch für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt, die zwischen einem früheren durch Entlassung beendeten und einem späteren (versorgungsbegründenden) Beamtenverhältnis liegt. Die Erziehung des Kindes ist insoweit im Sinne des § 50a Abs. 8 BeamtVG vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt. Stand der Beamte während der Kindererziehungszeit teilweise in einem Beamtenverhältnis, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen des § 50a Abs. 8 BeamtVG und des § 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Die beiden unterschiedlichen Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit. Der Kindererziehungszuschlag ist für diejenigen Monate einer Kindererziehungszeit zu gewähren, die vor oder zwischen einem früheren und einem späteren Beamtenverhältnis liegen. Ist eine Beamtin beispielsweise vier Monate nach dem Monat der Geburt des Kindes aus einem (früheren) Beamtenverhältnis entlassen worden, begründen die restlichen acht Monate einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit vor der Berufung in ein (späteres) Beamtenverhältnis einen Anspruch auf die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages. Kindererziehungszeiten während eines früheren abgefundenen Beamtenverhältnisses begründen keinen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag. Die gewährte Abfindung bewirkt nicht, dass die Zeit vor der Abfindung nunmehr als Zeit außerhalb des Beamtenverhältnisses behandelt werden kann.

Da in den neuen Bundesländern für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder § 85 Abs. 7 BeamtVG nicht gilt und § 50a Abs. 8 BeamtVG einen Kindererziehungszuschlag nur für vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogene Kinder vorsieht, bestand bisher für die nach der erstmaligen oder erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in den neuen Bundesländern erfolgte Erziehung eines in der Zeit vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1991 geborenen Kindes eine Regelungslücke. Mit der rückwirkend zum 3.10.1990 in Kraft getretenen Neuregelung des § 2 Nr. 11 BeamtVÜV wird diese Lücke geschlossen und ein Kindererziehungszuschlag mit den oben genannten Maßgaben gewährt.

IV.
Kindererziehungsergänzungszuschlag, § 50b BeamtVG

1.
Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nach § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG für Zeiten gewährt, in denen

  • zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden (Mehrkindfall, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BeamtVG) oder
  • neben die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes eine ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt oder eine andere pflegebedürftige Person nach § 50d Abs. 1 S. 1 BeamtVG nicht erwerbsmäßig gepflegt wird (Einkindfall, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 1b BeamtVG).

Zu berücksichtigen sind dabei nur nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag zu gewähren, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31.12.1991 liegen. Auf den Zeitpunkt der Geburt wird insofern nicht abgestellt. Die Kindererziehungs- oder Pflegezeiten beginnen für den Kindererziehungsergänzungszuschlag - anders als beim Kindererziehungszuschlag - bereits mit dem Tag der Geburt. Sie enden taggenau spätestens mit Vollendung des 10. bzw. 18. Lebensjahres des Kindes.

Für die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder einer anderen pflegebedürftigen Person wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt (siehe hierzu Abschnitt C. V. 1 Abs. 2 und 3).

Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag setzt nach § 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtVG voraus, dass die Zeiten dem Beamten als Kindererziehungszeit nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind (vgl. zur Zuordnung Abschnitt C. II. 4). Das gilt auch für die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.

Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.

2.
Ausschluss

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (§ 50b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG). Diese Leistung setzt in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus.

Gleichfalls wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50b Abs. 1 S. 2 BeamtVG).

3.
Höhe

Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren,

  • für den Mehrkindfall: den in § 70 Abs. 3a S. 2 Buchstabe b SGB VI bestimmten Bruchteil in Höhe von 0,0278 des aktuellen Rentenwerts (§ 50b Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG)
  • für den Einkindfall: einen Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts (§ 50b Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

- Berechnungsweise -

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag ist mit folgender Formel zu berechnen:

Zu berücksichtigende Monate x maßgebender Bruchteil (0,0278 oder 0,0208) x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

Beispiel:

Für die gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern bis zum 10. Lebensjahr in den alten Bundesländern vom 1.4.1995 bis 31.3.2000 und der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr und Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis vom 1.4.2000 bis 31.3.2001 beträgt der Kindererziehungsergänzungszuschlag:

1.4.1995 bis 31.3.2000: 60 x 0,0278 x 25,86 € = 43,13 €
1.4.2000 bis 31.3.2001: 12 x 0,0208 x 25,86 €=6,45 €
_________
Insgesamt: 49,58 €

4.
Begrenzungen

4.1
In der zu berücksichtigenden Zeit erreichbarer Rentenanspruch bei einem Durchschnittseinkommen

Trifft die für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und/oder mit einer Pflegezeit nach § 50d Abs. 1 BeamtVG zusammen, dürfen die kindbezogenen Versorgungssteigerungen mit dem in dieser Zeit erworbenen Ruhegehaltsanspruch bzw. Anspruch auf einen Pflegezuschlag zusammen nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden kann (§ 50b Abs. 3 S. 1 BeamtVG). Für die Zeiträume, die gleichzeitig für einen Kindererziehungsergänzungszuschlag und einen Pflegezuschlag zu berücksichtigen sind, wird auf die Besonderheiten in Abschnitt C. VIII. 1 verwiesen. Im Übrigen gilt für die Berechnung Folgendes:

  1. a)

    Wurde in der für den Kindererziehungsergänzungszuschlag zu berücksichtigenden Zeit ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist zunächst der auf diese Zeit entfallende Anteil des Ruhegehalts nach Abschnitt C. III. 4.1.a zu ermitteln.

  2. b)

    Sodann ist die Rentenanwartschaft zu berechnen, die in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen erworben werden kann. Hierzu ist für jeden zu berücksichtigenden Monat jeweils ein Bruchteil von 0,0833 des aktuellen Rentenwerts in Ansatz zu bringen und mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen.

    Formel:

    zu berücksichtigende Monate x 0,0833 x aktueller Rentenwert oder aktueller Rentenwert (Ost)

  3. c)

    Ist der um den Kindererziehungserganzungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts, das in der zu berücksichtigenden Zeit erdient wurde, höher als die in diesem Zeitraum erreichbare Rentenanwartschaft unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens, wird der Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.

Beispiel:

Annahmen:

Gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern mit Beurlaubung (1): 1.4.1995 bis 15.3.2000
Erziehung eines Kindes und Halbtagsbeschäftigung (2): 16.3.2000 bis 24.3.2001
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit31 Jahre
Ruhegehalt (angenommen): 1.300,00 €
Aktueller Rentenwert: 25,86 €
NiV8151b

4.2
Erreichbare Höchstversorgung

Durch den Kindererziehungsergänzungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden (§ 50b Abs. 3 S. 2 BeamtVG). Abschnitt C. III. 4.2 gilt entsprechend.

V.
Pflegezuschlag, § 50d BeamtVG

1.
Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

Ein Beamter erhält einen Pflegezuschlag für die Zeit, für die er wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 50d Abs. 1 S. 1 BeamtVG).

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1.4.1995.

Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

2.
Ausschluss

Hat der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, unterbleibt nach § 50d Abs. 1 S. 2 BeamtVG die versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Pflege beim Pflegezuschlag. In diesen Fällen ist jedoch, sofern der Beamte ein pflegebedürftiges Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gepflegt hat, die Gewährung eines Kinderpflegeergänzungszuschlages (siehe folgenden Abschnitt C. VI) zu prüfen.

3.
Höhe

Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich nach § 50d Abs. 3 S. 1 BeamtVG aus den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung i.V.m. der gesetzlichen Pflegeversicherung wie folgt:

  1. a)

    Für die Zeit der Pflege sind zunächst rentenrechtliche Entgeltpunkte zu ermitteln, indem die rentenrechtliche Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Pflegezeit (§ 166 Abs. 2 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten nach Anlage 1 SGB VI (siehe Anlage V) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Die Entgeltpunkte sind für jedes Kalenderjahr, in dem gepflegt wurde, gesondert zu berechnen.

    Für die Berechnung der Entgeltpunkte gilt folgende Formel:

    Beitragsbemessungsgrundlage: Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr

    Die Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Pflege sind dem Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu entnehmen.

  2. b)

    Die berechneten Entgeltpunkte sind sodann mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen.

Beispiel:

Für die versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflege eines Schwerpflegebedürftigen mit mindestens 21 Stunden wöchentlich vom 1.2.1996 bis zum 31.7.1997 in den alten Bundesländern berechnet sich der Pflegezuschlag wie folgt:

1996:
24.229,32 DM (1) : 51.678,00 DM= 0,4689 Entgeltpunkte
1997:
15.941,32 DM (1) : 52.143,00 DM = 0,3057 Entgeltpunkte
___________________________
0,7746 Entgeltpunkte

Ergebnis: 0,7746 Entgeltpunkte x 25,86 € = 20,03 €

4.
Begrenzungen

4.1
In der Pflegezeit höchsterreichbare Rentensteigerung

Die pflegebedingten Versorgungssteigerungen dürfen nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Pflegetätigkeit erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (§ 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Dies gilt, wenn die Zeit der Pflege mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft und/oder für einen kindbezogenen Zuschlag zu berücksichtigen ist. Abschnitt C. III. 4.1 ist entsprechend anzuwenden.

4.2.
Erreichbare Höchstversorgung

Durch den Pflegezuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden (§ 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Abschnitt C. III. 4.2 gilt entsprechend.

VI.
Kinderpflegeergänzungszuschlag, § 50d BeamtVG

1.
Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nach § 50d Abs. 2 BeamtVG gewährt (siehe Abschnitt C. V. 1 Abs. 2 und 3). Die Pflegezeit beginnt mit dem Tag der Geburt und wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt.

Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Pflegezeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (siehe hierzu Abschnitt C.  II. 4).

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag kann für die Zeit der Pflege auch neben die Gewährung eines Pflegezuschlages treten.

2.
Ausschluss

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte Anspruch auf eine diesem Zuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (§ 50d Abs. 2 S. 2 BeamtVG). Diese Leistung setzt in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus. Auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit wird insofern nicht abgestellt. Für die Pflegetätigkeit können abgesehen von den Leistungen nach § 70 Abs. 3a SGB VI Rentenansprüche bestehen

Gleichfalls wird der Kinderpflegeergänzungszuschlag nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag hat. Trifft zum Beispiel die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen, besteht Anspruch auf einen Kindererziehungsergänzungszuschlag. Für den Kinderpflegeergänzungszuschlag ist dieser Zeitraum damit nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Höhe des Kindererziehungszuschlages schließt die Gewährung des Kinderpflegeergänzungszuschlages für einen gleichen Zeitraum aus. Im Übrigen wird auf Abschnitt C. VIII. 1 verwiesen.

3.
Höhe

Das Ruhegehalt eines Beamten erhöht sich für die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes um den in § 70 Abs. 3a S. 2 Buchstabe a und S. 3 SGB VI für die Pflegetätigkeit zusätzlich ermittelten Bruchteil des jeweiligen aktuellen Rentenwerts (§ 50d Abs. 3 S. 2 BeamtVG).

Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird danach in Höhe der Hälfte der für die Pflegezeit ermittelten Entgeltpunkte, höchstens jedoch 0,0278 Entgeltpunkte pro Monat, vervielfältigt mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert gewährt. Für die Berechnung der Entgeltpunkte wird auf Abschnitt C. V. 3.a verwiesen. Die Berechnung ist wie folgt zu erweitern:

Beitragsbemessungsgrundlage : Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr x 0,5; höchstens 0,0278 x Monate der Pflege in dem betreffenden Jahr

Die danach ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.

Beispiel:

Für die versicherungspflichtige nicht erwerbsmäßige Pflege eines schwerpflegebedürftigen Kindes mit mindestens 21 Stunden wöchentlich vom 1.2.1996 bis zum 31.12.1996 in den alten Bundesländern berechnet sich der Kinderpflegeergänzungszuschlag wie folgt:

1996:

24.229,32 DM (1) : 51.678,00 DM x 0,5 = 0,2344 Entgeltpunkte; höchstens 11 Monate x 0,0278 = 0,3058 Entgeltpunkte

Ergebnis: 0,2344 Entgeltpunkte x 25,86 €= 6,06 €

4.
Begrenzungen

4.1
In der Zeit der Pflege erreichbarer Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens

Wie beim Kindererziehungsergänzungszuschlag dürfen die kindbezogenen Versorgungssteigerungen mit einem in dieser Zeit erworbenen Ruhegehaltsanspruch bzw. erworbenen Anspruch auf einen Pflegezuschlag zusammen nicht den Rentenbetrag übersteigen, der in dieser Zeit mit einem Durchschnittseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden kann.

Die Hinweise zum Kindererziehungsergänzungszuschlag in Abschnitt C. IV. 4.1 sind entsprechend anzuwenden.

4.2
Erreichbare Höchstversorgung

Durch den Kinderpflegeergänzungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden (§ 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Abschnitt C. III. 4.2 gilt entsprechend.

VII.
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen, § 50e BeamtVG

Die Regelung des § 50e BeamtVG ist der Vorschrift des § 14a BeamtVG nachgebildet. Sie soll sicherstellen, dass in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG zum Ruhegehalt gewährt werden können.

Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. berechnete Ruhegehalt überschreiten. Gegebenenfalls sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, ist bei Überschreitung der Höchstgrenze Abschnitt C. VIII entsprechend anzuwenden.

Bis zum In-Kraft-Treten der auf den 31.12.2002 folgenden achten Anpassung der Versorgungsbezüge tritt an die Stelle des Vomhundertsatzes 66,97 ein Ruhegehaltssatz von 70 v.H.

Die vorübergehend gewährten Zuschläge sind bei den Begrenzungen der Höhe dauerhaft zu gewährender Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhaft zu gewährende Zuschläge bei der Bemessung der vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Wird zum Beispiel bei einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach § 50e BeamtVG um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach § 50e BeamtVG zu berücksichtigen. Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge aufgrund einer Überschreitung des mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. bzw. 70 v.H. berechneten Ruhegehalts ist dabei unbeachtlich. Entfällt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts, sind die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge neu zu berechnen.

Die vorübergehenden Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Ich bitte, die Beamten und Ruhegehaltsempfänger, für deren Ruhegehalt eine Anwendung des § 50e BeamtVG in Betracht kommt, in geeigneter Weise zu informieren. Die vorübergehenden Zuschläge enden spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet. Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen ist den Versorgungsempfängern aufzugeben, die Beantragung und Gewährung einer Versichertenrente sowie die Erzielung von Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG anzuzeigen.

VIII.
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge zum Ruhegehalt

1.
Für einen gleichen Zeitraum

Die kinderbezogenen Zuschläge schließen sich für einen gleichen Zeitraum gegenseitig aus. Neben einem kinderbezogenen Zuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlages möglich.

Hinsichtlich der Begrenzungen der Zuschläge auf die in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des Durchschnittseinkommens ist Folgendes zu beachten:

Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlages und eines Pflegezuschlages vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen (Abschnitte C. III. 3 und C. V. 3). Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. Überschreitet dieser Betrag - unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehalts (Abschnitt C. III. 4.1.a) - die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C. III. 4.1.b), erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:

Übersteigender Betrag: Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum x jeweiligen Zuschlag für diesen Zeitraum

Beispiel:

Annahmen:

In einem Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 wurden folgende Ansprüche erworben:

Kindererziehungszuschlag:25,85 €
Pflegezuschlag: 13,56 €
___________________________________________________________
Zusammen: 39,41 €
Anteiliges Ruhegehalt: 29,00 €
___________________________________________________________
Gesamtbetrag: 68,41 €

Berechnung:

Gesamtbetrag: 68,41 €
./. Höchstgrenze Kindererziehungszuschlag und Pflegezuschlag
(Höchstwerte an Entgeltpunkten 1,8577 x 25,86 €):48,04 €
___________________________________________________________
Übersteigender Betrag: 20,37 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
25,85 € ./.13,36 € (= 20,37 € : 39,41 € x 25,85 €) =12,49
Gekürzter Pflegezuschlag:
13,56 € ./. 7,01 € (= 20,37 € : 39,41 € x 13,56 €) = 6,55

Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag oder ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen (Abschnitte C. IV. 3, C. V. 3 und C. VI. 3). Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag/Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen (Abschnitt C. IV. 4.1.b) durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C. III. 4.1.b) erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.

Beispiel:

Annahmen:

In einem Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.1997 wurden folgende Ansprüche erworben:

Pflegezuschlag: 20,33 €
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 8,63 €
Anteiliges Ruhegehalt: 40,00 €

Berechnung:

1. Begrenzung Kinderpflegeergänzungszuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag
+ Kinderpflegeergänzungszuschlag
(40,00 € + 20,33 € + 8,63 €):68,96 €
./. Höchstgrenze Kinderpflegeergänzungszuschlag
(0,0833 x 12 x 25,86 €: 25,85 €
___________________________________________________________
Übersteigender Betrag: 43,11 €
Gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag
(8,44 € ./. übersteigenden Betrag max. 8,44 €): 0,00 €
2. Begrenzung Pflegezuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag
+ gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag
(40,00 € + 20,33 € + 0,00 €): 60,33 €
./. Höchstgrenze Pfl.zuschlag
(Höchstwert an Entgeltpunkten 1,8871 x 25,86 €): 48,80 €
___________________________________________________________
Übersteigender Betrag: 11,53 €
Gekürzter Pflegezuschlag
(20,33 € ./. 11,53 €): 8,80 €

2.
Bei Überschreitung der erreichbaren Höchstversorgung

Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die erreichbare Höchstversorgung (Ruhegehalt berechnet aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes) insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:

Übersteigender Betrag : Gesamtbetrag Zuschläge x jeweiligen Zuschlag

Beispiel:

Annahmen:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.250,00 €
Kindererziehungszuschlag: 155,10 €
Pflegezuschlag: 40,69 €
___________________________________________________________
Gesamtbetrag Zuschläge: 195,79 €
Ruhegehalt: 2.200,00 €
___________________________________________________________
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395,79 €

Berechnung:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe
der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 %
Erreichbare Höchstversorgung: 2.331,88 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395,79 €
./. erreichbare Höchstversorgung: 2.331,88 €
___________________________________________________________
übersteigender Betrag: 63,91 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
155,10 € ./.50,63 €
(= 63,91 € : 195,79 € x 155,10 €) 104,47 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
40,69 € ./.13,28 €
( = 63,91 € : 195,79 € x 40,69 €) 27,41 €

IX.
Einzelfragen

1.
Zuschläge und Mindestversorgung

Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.

Zahlungstechnisch ist in diesen Fällen die Mindestversorgung zuzüglich des die Mindestversorgung übersteigenden Betrages der Zuschläge zu gewähren. Anderenfalls würde ein Ruhegehaltsempfänger mit Anspruch auf Zuschläge gegenüber einem Ruhegehaltsempfänger ohne Anspruch auf Zuschläge im Hinblick auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung benachteiligt (vgl. Abschnitt C. IX. 8).

2.
Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege pflegebedürftiger Personen im Ruhestand

Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt er eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.

3.
Zuschläge und Sterbegeld

Die Zuschläge sind Teil des Ruhegehalts. Sie gehören daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe ihrer Zahlbeträge im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.

4.
Zuschläge und Hinterbliebenenversorgung

Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG gehören zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.

Nach § 50e BeamtVG vorübergehend zu gewährende Zuschläge bleiben hingegen bei der Berechnung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts außer Betracht.

5.
Zuschläge und Versorgungsausgleich

Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG sind keine familien- oder kinderbezogenen Bestandteile im Sinne des § 1587a Abs. 8 BGB. Die Erhöhung eines Ruhegehalts durch diese Zuschläge ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Zeiten beruhen, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Zeiten außerhalb der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.

Zunächst ist dabei der Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit ergibt, zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert ist um Zuschlagsbeträge, die auf in die Ehezeit fallenden Zeiten beruhen, zu erhöhen.

Liegen bei einem (aktiven) Beamten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der den Zuschlägen zugrunde liegenden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, so ist bei Auskünften im Verfahren über den Versorgungsausgleich darauf hinzuweisen dass für den Versorgungsausgleich eine Bewertung dieser Zeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat, und zwar unabhängig davon, ob die allgemeine Wartezeit schon erfüllt ist.

Bei der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 50e BeamtVG und beim Wegfall dieser Erhöhung handelt es sich nicht um eine Erhöhung bzw. Minderung des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 3 und des § 58 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Eine Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG und des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG tritt hierdurch also nicht ein. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Vomhundertsatz des Ruhegehalts einschließlich von Zuschlägen festgesetzt worden ist, ist daher anlässlich einer Erhöhung nach § 50e BeamtVG sowie anlässlich eines Wegfalls dieser Erhöhung der Vomhundertsatz neu festzusetzen.

6.
Zuschläge und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.

Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sind die Zuschläge Bestandteil des erdienten Ruhegehalts.

Die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt. Im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüber zu stellen.

Bei der Berechnung der Mindestbelassungsbeträge nach § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG sind die Zuschläge gleichfalls zu berücksichtigen.

Die Höchstgrenzen der §§ 53 bis 56 BeamtVG sind nicht um die Zuschläge zu erhöhen.

7.
Versteuerung der Zuschläge

Die Zuschläge sind aufgrund der Sonderregelung des § 67 EStG steuerfrei.

Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sind beim Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag die anteilig enthaltenen Zuschläge nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:

Zuschlag (ungemindert) x Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag: Gesamtversorgung (ungemindert)

Gehören die Zuschläge zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten sind.

8.
Zuschläge und jährliche Sonderzuwendung

Die Zuschläge gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsbezuges (§ 7 S. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG -).

9.
Zuschläge und andere Versorgungsbezüge

Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt (auch als Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG), nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z.B. Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, Übergangsgeld). Sie führen unmittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie zu deren Bemessungsgrundlagen gehören (z.B. Witwen- und Waisengeld).

10.
Zuschläge und Zeiten im Ausland

Die Zuschläge für die Kindererziehung werden auch für Zeiten der Erziehung im Ausland erbracht. Für Pflegetätigkeiten wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt. Sofern für eine Pflegetätigkeit im Ausland danach Versicherungspflicht besteht, können auch hierfür Zuschläge gewährt werden.

11.
Zuschläge und Entstehen von Ansprüchen auf den Zuschlägen entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt in den Ruhestand

Fallen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschläge nach Eintritt in den Ruhestand weg, insbesondere weil ein Beamter die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfüllt, endet die Gewährung der Zuschläge mit dem Ablauf des Monats des Wegfalls der versorgungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.

12.
Zuschläge und Verjährung

Entstehen Nachzahlungsansprüche auf Zuschläge für mehr als drei Jahre, ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung nach § 195 BGB geltend zu machen ist. Die Entscheidung darüber ist auf den Einzelfall abzustellen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auf die Durchführungshinweise im RdSchr. vom 3.9.2002 - D II 1-221 030/3 - wird Bezug genommen.

13.
Begrenzung der in den Erziehungs- bzw. Pflegezeiten insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen und Rentenansprüche

Wurden in den für die Zuschläge zu berücksichtigenden Zeiten gleichfalls Rentenansprüche erworben, die nicht zum Ausschluss des Zuschlages führen (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung) sind diese - wie Versorgungsansprüche bei der Rente - bei der Begrenzung der insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen nicht zu berücksichtigen.

[...]

(1) Amtl. Anm.:

Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegezeit aus dem Versicherungsverlauf

(1) Amtl. Anm.:

Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegezeit aus dem Versicherungsverlauf

(1) Amtl. Anm.:

Beitragsbemessungsgrundlagen für die Pflegezeit aus dem Versicherungsverlauf

Anlage 2 D50BeamtVGRE - A n l a g e  I I

Bibliographie

Titel
Durchführung der §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
D50BeamtVGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt

NiV8151c