NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007,NI - Niedersächsisches Konkordat-Durchführungsvereinbarung Änderungsübereinkunftsgesetz

Art. 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

(1) Der am 27. Oktober 2006 unterzeichneten Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen wird zugestimmt.

(2) Die Übereinkunft wird nachstehend veröffentlicht (1).

(1) Red. Anm.:

Übereinkunft hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden in die Durchführungsvereinbarung eingearbeitet.

Art. 2 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007

Bibliographie

Titel
Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2007,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Hannover, den 7. März 2007

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Jürgen  G a n s ä u e r

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian  W u l f f