TBAbrRdErl,NI - Telefonische Beratungen-Abrechnungsempfehlungsrunderlass

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung "telefonische Beratungen" im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung "telefonische Beratungen" im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
TBAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

RdErl. d. MF v. 19. 11. 2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä -

- VORIS 20444 -

Vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1439)

Zuletzt geändert durch Runderlass vom 18. März 2021 (Nds. MBl. S. 579)

Abschnitt TBAbrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung "telefonische Beratungen" im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
TBAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern haben sich auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie verständigt.

Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 17. 11. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlasses vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1439)

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage TBAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur mehrfachen Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung "telefonische Beratungen" im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Redaktionelle Abkürzung
TBAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444
  1. 1.

    Vom 17. 11. 2020 zunächst befristet bis zum 31. 12. 2020 ist die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes, der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

    Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3- fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

  2. 2.

    Vom 1. 1. 2021 befristet bis zum 30. 6. 2021 ist die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes, der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

    Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlasses vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1439)