ARD-StV,NI - ARD-Staatsvertrag

ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311 - VORIS 22620 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 (Nds. GVBl. S. 289)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. November 1991 (Nds. GVBl. S. 311)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 170)

3

Gemäß den Nrn. 1, 9, 10 und 11 der Protokollerklärungen zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./14./15. Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005 S. 61) gilt:

1.
Protokollerklärung aller Länder zum Kinderkanal von ARD und ZDF:

Entsprechend der Selbstverpflichtung von ARD und ZDF gehen die Länder davon aus, dass die Sendezeit des Kinderkanals mit Sitz in Erfurt bis 21.00 Uhr begrenzt bleibt, weil diese Grenze im Hinblick auf die Fernsehnutzung durch Kinder angemessen ist.

9.
Protokollerklärung aller Länder zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

Die Länder legen bei ihrer Gebührenentscheidung zu Grunde, dass die ARD die bereits zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zu Gunsten von Saarländischem Rundfunk und Radio Bremen vereinbarungsgemäß gewähren wird. Sie bekräftigen darüber hinaus, dass die ARD durch Leistungs- und Gegenleistungsaustausch einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der kleinen Sender zu leisten hat. Die Länder begrüßen alle Maßnahmen intensivierter und erweiterter Zusammenarbeit innerhalb der ARD. Damit soll auch den kleinen Anstalten ermöglicht werden, identitätswahrend ihrem Programmauftrag für das Land und innerhalb der ARD nachzukommen.

10.
Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zur Strukturhilfe innerhalb der ARD:

Baden-Württemberg geht bei der Gebührenentscheidung davon aus, dass über die von der ARD bis zum 1. April 2004 zugesagten Strukturhilfemaßnahmen zugunsten von Radio Bremen und dem Saarländischen Rundfunk hinaus keine finanziellen Vereinbarungen in der ARD getroffen werden, die dem staatsvertraglich begrenzten Finanzausgleich widersprechen.

11.
Protokollerklärung des Landes Hessen zum ARD-Finanzausgleich:

Das Land Hessen erwartet, dass beim internen Finanzausgleich der ARD-Landesrundfunkanstalten der Hessische Rundfunk und der Rundfunk Berlin-Brandenburg gleichgestellt werden.

Inhaltsverzeichnis§§
Fernsehprogramme1
Vereinbarung2
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen3
(weggefallen)4
Programmdirektor5
Aufgaben des Programmdirektors6
Programmbeirat7
Gegendarstellung8
Kündigung9

§ 1 ARD-StV - Fernsehprogramme

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm "Das Erste".

(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2 ARD-StV - Vereinbarung

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3 ARD-StV - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4 ARD-StV

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(weggefallen)