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  • ab 01.01.1992 (aktuelle Fassung)

§ 3 ARD-StV - Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Bibliographie

Titel
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Amtliche Abkürzung
ARD-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.