RegisterAV,NI - Register-AV

Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters
(Register-AV)

Bibliographie

Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
RegisterAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

AV d. MJ v. 9.5.2003 (3820 - 204. 20)

Vom 9. Mai 2003 (Nds. Rpfl. S. 167)

Zuletzt geändert durch AV vom 20. Mai 2011 (Nds. Rpfl. S. 194)

- VORIS 32340 -

Bezug:

AV d. Preuß. JustM. v. 6.11.1899 - Preuß. JMBl. S. 299 -

AV d. Preuß. JustM. v. 25.2.1924 - Preuß. JMBl. S. 85 -
- VORIS 32340 00 00 00 001 -

AV d. Preuß. JustM. v. 19.5.1926 - Preuß. JMBl. S. 200 -
- VORIS 32340 00 00 00 002 -

AV d. MJ v. 24.6.1975 - Nds. Rpfl. S. 163 -

AV v. 22.11.2000 - Nds. Rpfl. S. 339 -
- VORIS 32340 00 00 00 009 -

AV d. MJ v. 28.9.1999 - Nds. Rpfl. S. 314 -
- VORIS 32340 00 00 00 013 -

Abschnitt 1 RegisterAV - I. Führung des Vereinsregisters

Bibliographie

Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
RegisterAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1
Führung des Registers

Für jeden Verein ist ein besonderes Registerblatt im Format DIN A3 nach dem amtlich festgestellten Vordruckmuster in hellgrüner Farbe anzulegen. Werden die Eintragungen in das Register mittels einer ADV-Anlage bewirkt, ist eine Druckausgabe im Format DIN A4 zulässig.

2
Aufbewahrung der Karteiblätter

Die Karteiblätter werden in verschließbaren Behältnissen untergebracht. Soweit andere in Karteiform geführte Justizregister im gleichen Behältnis verwahrt werden, sind die einzelnen Register voneinander getrennt nach laufenden Nummern zu ordnen.

3
Kennzeichnung der Karteiblätter

Soweit dies wegen des Umfangs des Registers erforderlich ist, erhalten die Karteiblätter am oberen Rand Farbsignale, um ein falsches Einordnen zu verhindern. Mit den Farbsignalen werden die Tausender und Hunderter der Registraturnummern gekennzeichnet, wobei die Ziffern durch folgende Farben dargestellt werden:

1=violett
2=schwarz
3=dunkelrot
4=weiß
5=orange
6=hellgrün
7=rosa
8=dunkelblau
9=braun
10=dunkelgrün

Die Farbsignale sind bei den Registerendnummern 00 bis 49 auf der linken, bei den Registerendnummern 50 bis 99 auf der rechten Hälfte des Karteiblattes in den entsprechend gekennzeichneten Feldern anzubringen.

4
Vorbereiten des Karteiblattes

Vor der Beschriftung des Karteiblattes sind auf der Vorder- und Rückseite das Gericht und die Registernummer einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VRV). Muss die Rückseite des Karteiblattes beschrieben werden, ist auf der Vorderseite in dem dort befindlichen Kästchen unter dem Wort "Blatt" sowie auf der Rückseite hinter dem Vermerk "Rückseite von BI . ..." die Zahl 1 einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VRV).

5
Anlage von weiteren Karteiblättern

5.1
Vor der Anlegung eines zweiten Karteiblattes ist auf der Rückseite des ersten Blattes in dem Vermerk "Fortsetzung auf Blatt ..." sowie auf dem zweiten Blatt in dem auf der Vorderseite befindlichen Kästchen unter dem Wort "Blatt" die Zahl 2 einzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VRV). Bei der Beschriftung weiterer Blätter ist entsprechend zu verfahren.

5.2
Sobald für die Eintragung zwei oder mehrere Karteiblätter benötigt werden, sind sämtliche Blätter eines Vereins in einen Umschlag einzustellen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der angelegten Karteiblätter in den dafür vorgesehenen Feldern zu vermerken.

6
Entnahme von Karteiblättern aus der Kartei

Wird ein Karteiblatt entnommen, so ist eine Kontrollkarte einzustellen, die durch ihre Größe, Form und Beschriftung die Entnahme deutlich anzeigt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn sich der Verbleib der Karteikarte ohne weiteres feststellen lässt.

7
Karteiblätter gelöschter Vereine

Die Karteiblätter gelöschter Vereine sind aus der Kartei zu entfernen und gesondert aufzubewahren. Die Aufbewahrung in einer besonderen Abteilung des Karteikastens ist zulässig.

8
Führung des Handblatts

Für jedes Registerblatt ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt derselben Größe zu führen (§ 7 Abs. 4 VRV). Das Handblatt ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und mit einem Umschlag zu versehen, wenn dies notwendig ist.

9
Unterschreiben der Eintragungen

Die Eintragung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

10
Bekanntmachung von Eintragungen im Vereinsregister

Als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für die Bekanntmachung von Eintragungen in das Vereinsregister im Sinne des § 66 Abs. 1 BGB wird das gemeinsame Registerportal der Länder bestimmt. Die Internetadresse lautet: www.handelsregister.de.

Abschnitt 2 RegisterAV - II. Führung des Güterrechtsregisters

Bibliographie

Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
RegisterAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1
Form des Registers

Das Güterrechtsregister wird in Loseblattform geführt. Nummern 8.2 und 8.3 bleiben unberührt. Das Register umfasst auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

2
Führung in Loseblattform

2.1
Für jedes Ehepaar oder Lebenspartnerschaftspaar ist mit dem Text-Programm "Eureka-Text" ein Registerblatt im Format DIN A4 nach dem Muster der Anlage 1 anzulegen.

2.2
Die Registerblätter sind weiß.

2.3
Die Einzelblätter des Registers werden fortlaufend nummeriert und in Ordnern abgelegt. Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Einzelblätter gebunden werden.

2.4
Bei Anlegung des Registerblattes sind auf der Vorderseite das Gericht und die Registernummer einzusetzen.

2.5
Wird ein Registerblatt entnommen, so ist eine Kontrollkarte in den Ordner einzulegen, die die Entnahme deutlich anzeigt. Auf der Kontrollkarte ist die laufende Nummer des Registerblattes zu vermerken.

3
Inhalt der Eintragung

3.1
Das Registerblatt hat eine Kopfleiste und drei Spalten.

3.2
In der Kopfleiste sind einzutragen:

  • Die Bezeichnung der Ehegatten oder Lebenspartner nach Namen (Ehename oder Lebenspartnerschaftsname oder nach Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft weitergeführte Namen, gegebenenfalls Begleitname), Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort.

  • Berufsbezeichnungen der Ehegatten oder Lebenspartner werden auf Antrag eingetragen. Nummer 1 der Zusatzbestimmungen zu § 23 Aktenordnung bleibt unberührt.

3.3
In Spalte 1 ist einzutragen: die laufende Nummer der Eintragung.

3.4
In Spalte 2 sind einzutragen:

3.4.1
Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge oder Lebenspartnerschaftsverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt,

3.4.2
Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB), wobei zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden kann; in diesem Fall ist ein Abdruck des Verzeichnisses mit dem Registerblatt zu verbinden,

3.4.3
Beschränkung und Ausschließung des dem Ehegatten oder Lebenspartner nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung,

3.4.4
Einspruch gegen den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung,

3.4.5
andere nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.

3.5
In Spalte 3 sind einzutragen:

3.5.1
etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen,

3.5.2
sonstige Bemerkungen, zum Beispiel

  • der Grund der Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz der Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Gerichts, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner im Bezirk des anderen Gerichts ein Handelsgewerbe betreibt (Artikel 4 EGHGB),

  • die Erteilung der beglaubigten Abschrift nach § 1561 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Wiederholung der Eintragung im Register eines anderen Bezirks.

4
Eintragungsverfahren

4.1
Die Eintragungen in das Register erfolgen aufgrund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt. Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger selbst vorgenommen werden.

4.2
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, von der Registerführerin oder dem Registerführer zu unterschreiben und durch einen alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrich von der folgenden Eintragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

4.3
Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Der Vollzug jeder Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

5
Änderung und Löschung von Eintragungen

5.1
§ 11 VRV ist entsprechend anzuwenden.

5.2
Eine Eintragung darf nicht gelöscht werden, wenn sich lediglich der Wohnsitz eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner nicht mehr im Gerichtsbezirk befindet (§ 1559 Satz 2 BGB).

5.3
Sind alle Eintragungen in einem Registerblatt gelöscht, ist das Registerblatt zu schließen. Dabei sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.

6
Berichtigung von Eintragungen

6.1
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 VRV sind entsprechend anzuwenden.

6.2
Sonstige Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind neben dieser Eintragung in Spalte 3 zu berichtigen.

7
Bekanntmachung der Eintragungen, Registereinsicht und Abschriften

Die §§ 13, 16 und 17 VRV sind entsprechend anzuwenden.

8
Umstellung des Registers von Buchform auf Loseblattform

8.1
Die Nummerierung der Einzelblätter des Registers beginnt mit der auf die letzte beschriebene Seite des in Buchform geführten Registers folgenden Zahl.

Die letzten freien Seiten des in Buchform geführten Registers sind rot zu durchkreuzen.

8.2
Eine Umschreibung der bisher in Buchform geführten Güterrechtsregister ist, mit Ausnahme der in Nummer 8.3 genannten Fälle, nicht vorzunehmen.

8.3
Ist eine Eintragung in das Register vorzunehmen, die Ehegatten oder Lebenspartner betrifft, die bereits in dem in Buchform geführten Güterrechtsregister eingetragen sind, so sind zuvor die noch gültigen Eintragungen im alten Register unter Vergabe einer neuen Registernummer auf Loseblattform umzuschreiben. Das gilt nicht für die Eintragung einer Löschung, wenn das Registerblatt nach der Löschung keine gültigen Eintragungen mehr enthält. Bestehen Zweifel über Art und Umfang der Umschreibung, so sind die Ehegatten oder Lebenspartner vorher zu hören.

8.4
Bei der Umschreibung ist im alten Register in Spalte 3 zu vermerken:

"Umgeschrieben nach GR ...".

Auf dem neuen Registerblatt ist in Spalte 3 der Vermerk

"Umgeschrieben von GR ... am ..." anzubringen. Für diese Vermerke können Stempel verwendet werden.

8.5
Die Umschreibung ist beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gleichzeitig mit der neuen Eintragung bekannt zu geben.

Abschnitt 3 RegisterAV - III. Führung des Genossenschaftsregisters

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Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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32340

1
Form des Genossenschaftsregisters

Das Genossenschaftsregister wird in Karteiform nach dem Muster der Anlage 2 bei den Amtsgerichten geführt. Abschnitt I Nrn. 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend.

2
Inhalt der Eintragungen

2.1
In Spalte 1 ist einzutragen: die laufende Nummer der Eintragung.

2.2
In Spalte 2 sind einzutragen:

unter a)die Firmenbezeichnung,
unter b)der Sitz (Ort der Zweigniederlassung), beim Gericht des Sitzes auch die Errichtung einer Zweigniederlassung und,
falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, die Angabe diese Zusatzes,
unter c)der Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft.

2.3
In Spalte 3 sind einzutragen:

die Bestimmungen des Statuts über die Nachschusspflicht (§ 15 Abs. 4 GenRegVO); hierher gehören auch die Bestimmungen des Statuts, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als auf den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.

2.4
In Spalte 4 sind einzutragen:

unter a)die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; soweit es die Klarstellung erfordert, auch die Stellung im Vorstand,
unter b)die Prokuristen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort,
unter c)die Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort.

2.5
In Spalte 5 sind einzutragen:

die übrigen Rechtsverhältnisse der Genossenschaft, insbesondere

2.5.1
das Datum des Statuts,

2.5.2
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist,

2.5.3
Bestimmungen des Statuts über die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstands, der Prokuristen und der Liquidatoren,

2.5.4
der Inhalt von Beschlüssen der Generalversammlung, die eine Änderung der in Nummern 2.5.2 und 2.5.3 erwähnten Bestimmungen betreffen oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstand haben, sowie die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes von Beschlüssen, die eine sonstige Änderung des Statuts betreffen,

2.5.5
Änderungen in den Personen des Vorstands und der Stellvertreter, der Prokuristen oder der Liquidatoren, die Änderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis des Vorstands oder der Liquidatoren sowie die Änderung und das Erlöschen der Prokura,

2.5.6
die Umwandlung, die Auflösung, die Nichtigkeit der Genossenschaft, ferner die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung, Vermerke über Insolvenzverfahren, die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen,

2.5.7
beim Gericht der Zweigniederlassung die Aufhebung der Zweigniederlassung, beim Gericht der Hauptniederlassung den Vermerk über die Aufhebung der Zweigniederlassung,

2.5.8
Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in der diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen.

2.6
In Spalte 6 sind einzutragen:

2.6.1
unter a) der Tag der Eintragung; die Eintragung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben;

2.6.2
unter b) ist auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, an der sich das Statut oder die das Statut ändernden Beschlüsse befinden; ferner sind dort sonstige Bemerkungen einzutragen.

3
Anwendbarkeit der Handelsregisterverfügung, Zweigniederlassungen

3.1
Soweit das Genossenschaftsgesetz, die Verordnung über das Genossenschaftsregister oder diese AV keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten für die Führung des Genossenschaftsregisters die Vorschriften der Handelsregisterverfügung entsprechend.

3.2
Auch für die Zweigniederlassungen können am Sitz der Hauptniederlassung besondere Registerblätter (Z-Blatt) geführt werden. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, alle Eintragungen, die sich nur auf die Zweigniederlassung beziehen, insbesondere Firma und Ort der Zweigniederlassung sowie die auf die Zweigniederlassung beschränkten Prokuren, auf dem Z-Blatt gesondert von den Eintragungen auf dem Hauptblatt zu führen. Das Z-Blatt erhält zu der Registernummer der Genossenschaft eine Zusatznummer. Die 15. Zweigniederlassung der unter GenR 100 eingetragenen Genossenschaft trägt mithin die Nummer GenR 100/15. Da Hauptblatt und Z-Blatt rechtlich eine Einheit bilden und zusammen das "Registerblatt" darstellen, wird durch die Anlegung von Z-Blättern ermöglicht, das Hauptblatt von allen Eintragungen freizuhalten, die nur die Zweigniederlassung betreffen. Damit aus dem Hauptblatt das Vorhandensein von Z-Blättern ersichtlich ist, sind bei den laufenden Nummern des Hauptblattes, unter denen die Einrichtung von Zweigniederlassungen vermerkt ist, in der letzten Spalte unter Bemerkungen die Nummern der Z-Blätter etwa wie folgt einzutragen:

"b) Zweigniederlassung in

Hameln: Z-Bl. 1

Elze: Z-Bl. 2".

Abschnitt 4 RegisterAV - IV. Schlussbestimmungen

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Titel
Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
Redaktionelle Abkürzung
RegisterAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32340

1
Diese AV tritt am 1.6.2003 in Kraft.

2
Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:

2.1
AV d. Preuß. JustM. v. 6.11. 1899,

2.2
AV d. Preuß. JustM. v. 19.5.1926,

2.3
AV d. MJ v. 24.6.1975,

2.4
AV d. MJ v. 28.9.1999.