Abschnitt 3 RegisterAV - III. Führung des Genossenschaftsregisters
Bibliographie
- Titel
- Führung des Vereins-, des Güterrechts- und des Genossenschaftsregisters (Register-AV)
- Redaktionelle Abkürzung
- RegisterAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32340
1
Form des Genossenschaftsregisters
Das Genossenschaftsregister wird in Karteiform nach dem Muster der Anlage 2 bei den Amtsgerichten geführt. Abschnitt I Nrn. 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend.
2
Inhalt der Eintragungen
2.1
In Spalte 1 ist einzutragen: die laufende Nummer der Eintragung.
2.2
In Spalte 2 sind einzutragen:
unter a) | die Firmenbezeichnung, |
---|---|
unter b) | der Sitz (Ort der Zweigniederlassung), beim Gericht des Sitzes auch die Errichtung einer Zweigniederlassung und, |
falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, die Angabe diese Zusatzes, | |
unter c) | der Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft. |
2.3
In Spalte 3 sind einzutragen:
die Bestimmungen des Statuts über die Nachschusspflicht (§ 15 Abs. 4 GenRegVO); hierher gehören auch die Bestimmungen des Statuts, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als auf den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
2.4
In Spalte 4 sind einzutragen:
unter a) | die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; soweit es die Klarstellung erfordert, auch die Stellung im Vorstand, |
---|---|
unter b) | die Prokuristen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort, |
unter c) | die Liquidatoren mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort. |
2.5
In Spalte 5 sind einzutragen:
die übrigen Rechtsverhältnisse der Genossenschaft, insbesondere
2.5.1
das Datum des Statuts,
2.5.2
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist,
2.5.3
Bestimmungen des Statuts über die Vertretungsbefugnis der Mitglieder des Vorstands, der Prokuristen und der Liquidatoren,
2.5.4
der Inhalt von Beschlüssen der Generalversammlung, die eine Änderung der in Nummern 2.5.2 und 2.5.3 erwähnten Bestimmungen betreffen oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstand haben, sowie die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes von Beschlüssen, die eine sonstige Änderung des Statuts betreffen,
2.5.5
Änderungen in den Personen des Vorstands und der Stellvertreter, der Prokuristen oder der Liquidatoren, die Änderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis des Vorstands oder der Liquidatoren sowie die Änderung und das Erlöschen der Prokura,
2.5.6
die Umwandlung, die Auflösung, die Nichtigkeit der Genossenschaft, ferner die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung, Vermerke über Insolvenzverfahren, die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie Löschungen von Amts wegen,
2.5.7
beim Gericht der Zweigniederlassung die Aufhebung der Zweigniederlassung, beim Gericht der Hauptniederlassung den Vermerk über die Aufhebung der Zweigniederlassung,
2.5.8
Bestimmungen bei der Bestellung der Liquidatoren über die Form, in der diese ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen haben, insbesondere über die Zahl der Liquidatoren, welche dabei mitwirken müssen.
2.6
In Spalte 6 sind einzutragen:
2.6.1
unter a) der Tag der Eintragung; die Eintragung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben;
2.6.2
unter b) ist auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, an der sich das Statut oder die das Statut ändernden Beschlüsse befinden; ferner sind dort sonstige Bemerkungen einzutragen.
3
Anwendbarkeit der Handelsregisterverfügung, Zweigniederlassungen
3.1
Soweit das Genossenschaftsgesetz, die Verordnung über das Genossenschaftsregister oder diese AV keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten für die Führung des Genossenschaftsregisters die Vorschriften der Handelsregisterverfügung entsprechend.
3.2
Auch für die Zweigniederlassungen können am Sitz der Hauptniederlassung besondere Registerblätter (Z-Blatt) geführt werden. Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, alle Eintragungen, die sich nur auf die Zweigniederlassung beziehen, insbesondere Firma und Ort der Zweigniederlassung sowie die auf die Zweigniederlassung beschränkten Prokuren, auf dem Z-Blatt gesondert von den Eintragungen auf dem Hauptblatt zu führen. Das Z-Blatt erhält zu der Registernummer der Genossenschaft eine Zusatznummer. Die 15. Zweigniederlassung der unter GenR 100 eingetragenen Genossenschaft trägt mithin die Nummer GenR 100/15. Da Hauptblatt und Z-Blatt rechtlich eine Einheit bilden und zusammen das "Registerblatt" darstellen, wird durch die Anlegung von Z-Blättern ermöglicht, das Hauptblatt von allen Eintragungen freizuhalten, die nur die Zweigniederlassung betreffen. Damit aus dem Hauptblatt das Vorhandensein von Z-Blättern ersichtlich ist, sind bei den laufenden Nummern des Hauptblattes, unter denen die Einrichtung von Zweigniederlassungen vermerkt ist, in der letzten Spalte unter Bemerkungen die Nummern der Z-Blätter etwa wie folgt einzutragen:
"b) Zweigniederlassung in
Hameln: Z-Bl. 1
Elze: Z-Bl. 2".