Bei der Durchführung der WaffVwV ist folgendes zu beachten:
Zu Nr. 31 (Sachkundeprüfung)
In den nach § 30 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz i.d.F. vom 10.3.1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.6.1993 (BGBl. I S. 907), zu bildenden Prüfungsausschüssen bei den Bezirksregierungen sind nach Möglichkeit Angehörige der Behörde oder sonstige Landesbedienstete zu berufen. Sie erhalten für die Abnahme einer Prüfung eine Entschädigung in Höhe von 4 EUR für jede Stunde. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, die auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen mitwirken. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes i.d.F. vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 29.11.1991 (BGBl. I S. 2154).
Andere ehrenamtliche Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit in dem Prüfungsausschuß eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl. I S. 2326).
Die Prüfungen sind so zusammenzufassen und die Gebühren für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach den §§ 1 und 4 der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV) i.d.F. vom 20.4.1990 (BGBl. I S. 780) i.V.m. Abschnitt I Nr. 12 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur 4. WaffV) sind so zu bemessen, daß nach Zahlung der Entschädigung - einschließlich etwaiger Zahlungen nach dem Bundesreisekostengesetz - an die Ausschußmitglieder mindestens ein Anteil von 10 v.H. des Gebührenaufkommens zur Deckung der Verwaltungskosten verbleibt.
Die Einnahmen sind bei Kapitel 03 05 Titel 111 54 Fkt. 049, Zweckbestimmung: Einnahmen aus den Sachkundeprüfungen im Waffenrecht, und die Ausgaben bei Kapitel 03 05 Titel 533 06 Fkt. 049, Zweckbestimmung: Kosten der Prüfungsausschüsse für Sachkundeprüfungen im Waffenrecht, zu buchen.
Zu Nrn. 28.11 und 41.4 (Ursprungszeichen)
Das Ursprungszeichen, das aus einer fortlaufenden Nummer und den Kennbuchstaben des
Landes "NI" besteht, wird vom Eichamt Hannover vergeben.
Wird eine Anordnung nach § 28 Abs. 8 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F. vom 8.3.1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15.7.1993 (BGBl. I S. 1010), erforderlich, weil die Schußwaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer versehen ist, so hat die Erlaubnisbehörde die Nummer des Ursprungszeichens beim Eichamt zu erfragen und den Besitzer der Schußwaffe zu verpflichten, das Zeichen anbringen zu lassen. Zur Vergabe des Ursprungszeichens übermittelt die Erlaubnisbehörde dem Eichamt folgende Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort des Besitzers sowie Art, Bezeichnung der Munition bzw. des Kalibers, Hersteller- oder Warenzeichen. Es bestehen keine Bedenken, wenn das Eichamt auf Antrag den Erlaubnisbehörden ein Kontingent von Nummern des Ursprungszeichens zur Verfügung stellt. Dieses Kontingent soll den ungefähren Jahresbedarf nicht überschreiten. Die Erlaubnisbehörden, die hiervon Gebrauch machen, haben nach jeder Vergabe der Nummer eines Ursprungszeichens dem Eichamt unverzüglich die in Satz 2 dieses Absatzes genannten Daten zu übermitteln.
Vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 WaffG übersendet die Erlaubnisbehörde dem Eichamt den Entwurf des Erlaubnisbescheides in zweifacher Ausfertigung. Das Eichamt sendet ein Exemplar mit eingetragenen Ursprungszeichen zurück.