1.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) i. d. F. vom 16.12.1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vorn 6.8.1998 (BGBl. I S. 2026), ist, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Unfall erlitten hat, aus dem Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG entstehen können (Dienstunfall), die in Tz 45.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3.11.1980 (GMBl. S. 742) näher bezeichnete Untersuchung vorzunehmen.
Von einer förmlichen Dienstunfalluntersuchung kann mit schriftlicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten dann abgesehen werden, wenn
- infolge des Unfalls keine oder nur eine kurzfristige Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
- nach einer von der oder dem Dienstvorgesetzten ggf. für erforderlich gehaltenen ärztlichen Untersuchung dauernde Unfallfolgen oder erhebliche Heilverfahrenskosten (über 1.000 DM) nicht zu erwarten sind und
- Sachschadenersatz nicht oder nur in geringer Höhe (höchstens 300 DM) zu leisten ist (sogenannter Bagatellunfall).
Neben der Unfallanzeige ist in diesen Fällen ein kurzer Vermerk sowie die oben angeführte Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu den Personalakten zu nehmen.
Sofern jedoch Unfallfürsorgeleistungen - von geringfügigen Sachschadenersatzleistungen abgesehen - gewährt werden, ist gemäß Tz 45.3.2.4 BeamtVGVwV stets zu prüfen, ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemacht werden kann; ggf. ist nach den Verwaltungsvorschriften zu § 95 NBG in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.
Vorstehende Hinweise gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.