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§ 59 NRiG - Stellungnahme des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Der Präsidialrat gibt in Beteiligungsfällen innerhalb eines Monats eine schriftliche begründete Stellungnahme ab. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied eingehen.

(2) 1In den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person Stellung. 2Er kann auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber Stellung nehmen.

(3) Ist die oberste Dienstbehörde für eine Maßnahme nicht selbst zuständig, so legt sie der zuständigen Stelle mit ihrem Vorschlag die Stellungnahme des Präsidialrats vor.

(4) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme des Präsidialrats der betroffenen Person mit.

(5) Die Stellungnahme des Präsidialrats ist in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 zu der Personalakte der betroffenen Person zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur dann, wenn diese es verlangt.