§ 11 NKWG - Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Gemeindewahlleitung beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand, der aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und drei bis acht weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sowie eine Stellvertretung für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.
(2) Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.
(3) Bedienstete der Gemeinden können auch dann in den Wahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht in der Gemeinde wahlberechtigt sind.
(4) Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für die Berufung in den Wahlvorstand geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen.
(5) Die nach den Absätzen 2 und 4 übermittelten und sonst erhobenen Daten darf die Gemeinde auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeiten, sofern die Betroffenen der Speicherung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen.