§ 11 NKWG - Wahlvorsteher
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.