§ 1 ZustVO-NDiszG-MK - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Kultusministeriums (ZustVO-NDiszG-MK)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ist für die Beamtinnen und Beamten der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung höhere Disziplinarbehörde; dies gilt nicht für die Leiterinnen und Leiter der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. 2Für die Beamtinnen und Beamten des Landes in den Studienseminaren und in den Schulen, mit Ausnahme der Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und des Landesbildungszentrums für Blinde, sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung in ihrem Zuständigkeitsbereich höhere Disziplinarbehörde.
(3) 1Das Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung ist für seine Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde. 2Satz 1 gilt nicht für die Leiterin oder den Leiter und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.