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§ 1 ZustVO-NDiszG-MK - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Kultusministeriums (ZustVO-NDiszG-MK)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Kultusministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamtinnen und Beamten in ihrem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    die Landesschulbehörde und
  2. 2.
    das Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung.

2Satz 1 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter und Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter der in Satz 1 genannten Behörden.