Abschnitt 180a RiStBV - 180a
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
(1) Gehört der Beschuldigte zum Leitungsbereich einer juristischen Person oder Personenvereinigung, prüft der Staatsanwalt, ob auch die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in Betracht kommt (§ 30 OWiG, § 444 StPO; vgl. aber Nr. 270 Satz 3). Ist dies der Fall, so sind schon im vorbereitenden Verfahren die Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung wie Beschuldigte zu hören (§ 444 Abs. 2, § 432 StPO).
(2) Der Staatsanwalt beantragt in seiner Abschlussverfügung (Anklageschrift, Strafbefehlsentwurf) die Beteiligung der juristischen Person oder Personenvereinigung (§ 444 Abs. 1 StPO) und die Festsetzung einer Geldbuße gegen diese insbesondere dann, wenn dies die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung, auch im Hinblick auf den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil, angemessen zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG). Dies kann vor allem bei Delikten der Wirtschaftskriminalität, einschließlich Korruptions- und Umweltdelikten, in Betracht kommen.
(3) Für den Antrag auf Festsetzung einer Geldbuße im selbständigen Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung in den - auch die Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, § 47 OWiG erfassenden - Fällen des § 30 Abs. 4 OWiG (§ 444 Abs. 3 i.V.m. § 440 StPO) gilt Absatz 2 entsprechend.