§ 82 NGefAG - Ansprüche mittelbar Geschädigter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Im Falle der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.