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§ 82 NGefAG - Ansprüche mittelbar Geschädigter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Im Falle der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.