Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.08.2017, Az.: 13 K 179/15
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2017
- Aktenzeichen
- 13 K 179/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 43866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2017:0822.13K179.15.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 12.06.2018 - AZ: VIII B 154/17
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 2002
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 2002
- § 15 Abs. 1 EStG 2002
- § 2 Abs. 1 GewStG 2002
- § 171 Abs. 4 S 2 AO
- EStG VZ 2006
- GewStG VZ 2006
Amtlicher Leitsatz
Gewerbliche Einkünfte eines Arztes für Zytologie (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 u. 3 EStG; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG.
Keine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO).
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus zytologischen Untersuchungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu qualifizieren sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 - ebenso wie in den Vorjahren - Einkünfte aus einer Tätigkeit in einer eigenen Praxis als Arzt für Zytologie. Daneben war er in geringem Umfang als Allgemeinmediziner und als Dozent auf dem Gebiet der Zytologie tätig. Seine ärztliche Tätigkeit übte der Kläger aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der A-GmbH vom 26. März 2001 in den Räumlichkeiten der A-GmbH aus. Zudem oblag ihm seit dem 26. März 2001 die fachliche Leitung des Geschäftsbetriebes der A-GmbH sowie die Überwachung und Koordination der Tätigkeit der A-GmbH. Die Tätigkeit der A-GmbH umfasste die Durchführung von Labor- und Labordienstleistungen im Bereich der Zytologie (Untersuchungen und Diagnostik von Proben im Bereich der Krebsvorsorgeuntersuchung bzw. der Einschätzung von Therapiechancen und -möglichkeiten). In der eigenen Praxis rechnete der Kläger gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KVN) ab, die A-GmbH erzielte ihre Einnahmen aus der Abrechnung gegenüber Krankenhäusern, Berufsgenossenschaften und Privatpatienten. Die Abläufe bei den Untersuchungen unterschieden sich nicht. Sie wurden in denselben Räumlichkeiten von demselben Personal durchgeführt.
Am 6. März 2008 reichte der Kläger seine Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 beim Finanzamt ein. Den Gewinn ermittelte er darin gemäß § 4 Abs. 3 EStG wie folgt:
Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit | 2006 |
---|---|
Betriebseinnahmen | ... € |
Betriebsausgaben | ... € |
Davon | |
* Personal | 3.634,86 € |
* Geräte und Einrichtung | 0,00 € |
Gewinn | ... € |
In den Betriebseinnahmen enthalten ist auch die Vergütung der A-GmbH (in 2006) in Höhe von ... €.
In der Zeit vom 29. November 2012 bis zum 27. Oktober 2014 (mit Unterbrechungen) fand bei dem Kläger aufgrund der Prüfungsanordnung vom 6. November 2012 eine Betriebsprüfung zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2006 bis 2008 statt. Die Prüfung wurde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - von dem Betriebsprüfer am 29. November 2012 in den Räumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers begonnen. Streitig sind Art und Umfang der weiteren Prüfungstätigkeit bis zum 31. Dezember 2012. Mit Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2012 wurde die Prüfung auf die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 erweitert. Zur Begründung der Prüfungserweiterung war ausgeführt, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei, weil die vereinbarte Tätigkeit mit der A-GmbH umsatzsteuerpflichtig und der Kläger insoweit gewerblich tätig sei. Die Klage gegen die erweiterte Prüfungsanordnung wies das Finanzgericht nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 12 K 306/13) ab. Die Prüfung wurde am 20. Februar 2014 fortgesetzt. Hinsichtlich der Ergebnisse der Betriebsprüfung wird auf den BP-Bericht vom 20. November 2014 verwiesen. Parallel wurde bei dem Kläger unter einer eigenen Steuernummer eine Betriebsprüfung zu seiner Autoren- und Dozententätigkeit durchgeführt.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung kann die Tätigkeit des Klägers in seinen Einzelunternehmen nicht getrennt von der Tätigkeit für die A-GmbH betrachtet werden, da sich die Abläufe nicht unterscheiden, zwischen den einzelnen Vorgängen nicht getrennt wird und dasselbe Personal und Material eingesetzt wurde. Wegen der Vielzahl der durchgeführten zytologischen Untersuchungen (ca. 100.000 pro Jahr) unter Zuhilfenahme von durchschnittlich ca. 30 Mitarbeitern kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht eigenverantwortlich tätig war. Der Betriebsprüfer qualifizierte die bisher nach § 18 EStG erklärten Einkünfte des Klägers daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Zugleich versagte er die Bildung der Ansparabschreibung nach § 7g EStG in 2006 in voller Höhe und erhöhte den Gewinn daher entsprechend um ... € (BP-Bericht, Tz. 15.4; unstreitig):
Gewinn aus Gewerbebetrieb | 2006 |
---|---|
Einkünfte | |
bisher nach § 18 EStG | ... € |
Erhöhung | ... € |
Summe | ... € |
(BP-Bericht, Tz. 15) |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 20. November 2014 (u. a. Tz. 14) Bezug genommen.
Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 auf 33.440 € fest. Dabei ging es von folgenden Grundlagen aus:
Gewinn aus Gewerbebetrieb: | ... € |
---|---|
Gewerbeertrag | ... € |
Gewerbesteuermessbetrag | ... € |
Gegen den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2015, beim Finanzamt eingegangen am 2. Februar 2015, Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 am 30. Dezember 2014 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und im Übrigen die von ihm erzielten Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG anzusetzen seien. Die Qualifizierung der Einkünfte aus zytologischen Untersuchungen als gewerbliche Einkünfte sei unzutreffend.
Mit Einspruchsbescheid vom 12. August 2015 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung war ausgeführt, die Festsetzungsfrist nach §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) sei bei Erlass des Gewerbesteuermessbescheides für 2006 noch nicht abgelaufen gewesen, da der Ablauf durch den Beginn der Betriebsprüfung am 29. November 2012 gehemmt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Betriebsprüfung auch nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden. Zutreffend sei der Betriebsprüfer davon ausgegangen, dass die Einkünfte des Klägers aus den zytologischen Untersuchungen als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren seien. Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin trete der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund; er sei in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen. Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, müsse er jedoch jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses nachprüfen. Der Kläger habe im Streitjahr durchschnittlich 25 bis 29 Arbeitskräfte angestellt gehabt. Ihm hätten ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden an 300 Arbeitstagen, wenn 2,5 Stunden pro Tag für Verwaltungstätigkeiten abgerechnet würden, für die Untersuchung und Beurteilung einer Probe etwa 112,8 Sekunden zur Verfügung gestanden. Da der Kläger insbesondere durch die Leitung des Instituts, aber auch durch wissenschaftliche Aktivitäten, Fortbildung und zeitweilige Geschäftsführertätigkeit bei der A-GmbH zeitlich erheblich beansprucht gewesen sei, sei anzunehmen, dass ihm tatsächlich durchschnittlich weit weniger Zeit pro Untersuchung verblieben sei.
Hiergegen hat der Kläger am 1. September 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor:
Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sei nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO unterbrochen worden, da die am 29. November 2012 begonnene Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen und erst am 20. Februar 2014 fortgeführt worden sei (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Dies sei vom Finanzamt zu vertreten gewesen. Der Prüfer habe die Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 am 29. November 2012 begonnen und von 9 Uhr bis etwa 15 Uhr in den Räumen des Steuerberaters geprüft. Er sei dort auch am 3. Dezember 2012 zur Prüfung erschienen. In der Zeit vom 4. bis 20. Dezember 2012 habe der Prüfer jedoch die für ihn in der Steuerberaterkanzlei zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht genutzt. Am 21. Dezember 2012 sei der Prüfer im Steuerbüro erschienen, um die Prüfung fortzusetzen und auch das Jahr 2005 zu prüfen, auf das er mit Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2012 die Prüfung erweitert habe. Da gegen die erweiterte Prüfungsanordnung Einspruch eingelegt worden sei und der Kläger hierzu vor dem Beginn der Prüfung eine schriftliche Entscheidung verlangt habe, habe der Prüfer das Steuerbüro ohne weitere Prüfungstätigkeiten vorzunehmen verlassen. In 2013 sei lediglich über die erweiterte Prüfungsanordnung entschieden worden. Die Prüfung sei dann erst am 20. Februar 2014 wieder aufgenommen und fortgeführt worden. Die Unterbrechung der Prüfung sei gemessen am zeitlichen Umfang der gesamten Prüfung von mindestens 8 Tagen zu der Zeit bis zur Unterbrechung von etwa 1,5 Tagen als unmittelbar nach Prüfungsbeginn anzusehen. Bis zur Unterbrechung seien keinerlei verwertbare Feststellungen gemacht oder verwertbare Ergebnisse erzielt worden. Aus diesem Grund sei die Festsetzungsfrist nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO unterbrochen worden, so dass für den Gewerbesteuermessbescheid 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Dem Beschäftigungstagebuch des Prüfers lasse sich entnehmen, dass der Prüfer seit Beginn der Prüfung bis zur Unterbrechung weniger als 25 Stunden geprüft habe. Im Tagebuch seien zwei verschiedene Prüfungen vermerkt, zur ADNr. 508-03/12 und zur ADNr. 508-04/12. Die unter der ADNr. 508-04/12 vermerkten Zeiten spielten im Streitfall keine Rolle, weil es sich hierbei ausschließlich um die Prüfung beim Kläger in Bezug auf seine Dozententätigkeit gehandelt habe, zu der es auch einen eigenen Prüfungsbericht gebe. Die dort getroffenen Prüfungsfeststellungen seien für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Von Bedeutung seien damit nur die Tage bzw. Zeiten zur ADNr. 508-03/12. Der Betriebsprüfer habe am 29. November 2012 in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten um 9.00 Uhr mit der Prüfung begonnen und die Kanzlei an diesem Tag gegen 15.30 Uhr verlassen. Dies ergebe eine Prüfungstätigkeit von maximal 6 Stunden (ohne Mittagspause). Am 30. November 2012 habe der Prüfer dann um 9.00 Uhr mit der Prüfung begonnen und die Kanzlei gegen 14.00 Uhr wieder verlassen. Dies ergebe eine Prüfungstätigkeit von insgesamt maximal 4,5 Stunden (wiederum ohne Mittagspause). Davon seien 2,25 Stunden auf die Prüfung der Dozententätigkeit entfallen, so dass für die Prüfung im Streitfall maximal 2,25 Stunden verblieben. Hinzu kämen weitere Prüfungstätigkeiten des Betriebsprüfers außerhalb der Kanzleiräume am 3. Dezember 2012 mit 4 Stunden, am 6. Dezember 2012 mit 2 Stunden und am 21. Dezember 2012 mit einer Stunde. Insgesamt habe der Betriebsprüfer damit im Jahr 2012 maximal 14 Stunden - wenn überhaupt - und nicht 25 Stunden geprüft. Die Eintragungen im Beschäftigungstagebuch seien insgesamt nicht ausreichend plausibel. Selbst wenn unterstellt werde, dass bis zur Unterbrechung etwa 14,25 Stunden geprüft worden sei, bleibe offen, welche Prüfungshandlungen konkret vorgenommen worden seien.
Unabhängig von der Frage des zeitlichen Umfangs bleibe nach wie vor unklar, welche konkreten Prüfungsergebnisse bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung erzielt worden seien, an die dann bei Fortsetzung der Prüfung angeknüpft wurde. Es werde bestritten, dass der Prüfer bereits im Dezember 2012 die Anzahl der durch den Kläger begutachteten Fälle pro Jahr und Tag ermittelt habe, um die Frage zu klären, ob der Kläger Einkünfte nach § 15 oder 18 EStG erziele. Ausweislich der mit "Rückfragen (1)" überschriebenen Prüfungsanfrage vom 25. Februar 2014 habe der Prüfer erstmals Anfang 2014 unter Ziffer 10 um Vorlage der KVN-Abrechnungen ab 2006 gebeten und unter Ziffer 13 nach Fallzahlen und Arbeitsabläufen gefragt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Prüfer bereits Ende 2012 umfassende Erkenntnisse gewonnen hatte, zu denen er sich dann erst über ein Jahr später mit konkreten Rückfragen gemeldet habe. Dieser Eindruck habe sich auch bei einer Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Prüfungsakten bestätigt.
Zur Qualifizierung der Einkünfte trägt der Kläger vor, er habe im Streitjahr 2006 Einkünfte nach § 18 EStG erzielt und nicht - wie vom beklagten Finanzamt zugrunde gelegt - Einkünfte nach § 15 EStG. Als Arzt für Zytologie sei er freiberuflich tätig. Die Zytologie sei vergleichbar mit der Pathologie. Bei der Pathologie handele es sich um die mikroskopische Untersuchung von Zellmaterial, bei der Zytologie um die mikroskopische Untersuchung von Flüssigkeiten. Pro Jahr führe er etwa 100.000 Untersuchungen durch, 30.000 im Rahmen seiner Einzelpraxis, 70.000 für die A-GmbH. Die Aufbereitung der Proben (Anfertigung der Ausstrichpräparate und Markierung von auffälligen Zellen) werde von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der A-GmbH durchgeführt. Die so vorbereiteten Proben würden ihm zur abschließenden Diagnose vorgelegt. Einzig der Kläger stelle die Diagnose "Krebs oder nicht Krebs". Er hafte für jede Diagnose. Jede Diagnose stehe in seiner Verantwortung. Er sei daher aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen. Jede einzelne Untersuchung trage seinen "Stempel", so dass seine Tätigkeit als Zytologe nach der Rechtsprechung dem § 18 EStG zuzuordnen sei. Allein der Kläger sei als approbierter Arzt tätig gewesen. Ein weiterer Arzt habe weder für ihn noch für die A-GmbH gehandelt. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein anderer als der Kläger die Diagnose gestellt habe, und zwar ausnahmslos für alle durchgeführten Untersuchungen.
Für die rechtliche Beurteilung sei entscheidend, dass sich die Tätigkeit des Klägers von der Tätigkeit so genannter Laborärzte unterscheide. Der Kläger sei ausschließlich als Arzt für Zytologie tätig, d. h. er untersuche Zellausstriche, die anhand von flüssigem Material angefertigt bzw. bereits als Zellausstriche eingesandt werden, darauf, ob Veränderungen vorliegen, die sich als gut- oder bösartige Tumore bestimmen lassen. Die Diagnose "Krebs oder kein Krebs" stelle allein der Kläger für jede Untersuchung bzw. in jedem einzelnen Fall ausschließlich allein und höchstpersönlich dadurch, dass er die Zellen bzw. das Zeltmaterial durch ein Mikroskop in Augenschein nehme. Andere technische Hilfsmittel oder unterstützende EDV - im Sinne der Rechtsprechung zu so genannten Laborärzten - stünden dem Kläger bei der Diagnose nicht zur Verfügung bzw. könne die jeweilige Diagnose keinesfalls durch etwas anderes erfolgen, als dass der Kläger höchstpersönlich durch sein Mikroskop schaue. Andere Untersuchungen oder laborärztliche Tätigkeiten habe der Kläger weder im Streitjahr, noch in den Jahren davor oder danach erbracht.
Bei seiner Tätigkeit bediene sich der Kläger der Mithilfe fachlich vor- bzw. ausgebildeter Mitarbeiter. In Abgrenzung zur Tätigkeit so genannter Laborärzte verrichteten die Mitarbeiter des Klägers für diesen nur vorbereitende Tätigkeiten, d. h. die von Krankenhäusern und Ärzten eingehenden Proben würden erfasst und sodann würden die Proben (flüssiges oder festes Zellmaterial) bzw. Präparate vor- bzw. aufbereitet, damit der Kläger diese durch sein Mikroskop in Augenschein nehmen könne, um die Diagnose "Krebs oder kein Krebs" stellen zu können. Die Mitarbeiter führten selbst keine Untersuchungen durch und stellten auch keine automatisierten Diagnosen, wie dies bei Laborärzten (etwa bei der Bestimmung von Enzymwerten im Blutserum oder chemischen Analysen) üblich sei. Die Mitarbeiter des Klägers seien zum einen für die Diagnoseerstellung nicht ausgebildet und zum anderen dürften sie derartige Diagnosen auch nicht stellen, weil diese dem Arzt vorbehalten seien. Wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz) ergebe, dürften durch Mitarbeiter eines Arztes (MTA) lediglich technische Aufarbeitungen - wie die Bearbeitung von Präparaten bzw. Objektträgern für die ärztliche Diagnose - vorgenommen werden. Die ärztliche Diagnose selbst sei bzw. bleibe immer dem Arzt vorbehalten. Eine dem Berufsträger gleichartige Tätigkeiten verrichteten die Mitarbeiter des Klägers daher nicht. Sie träfen in keinem Fall die Diagnose "Krebs oder kein Krebs", weil dies ausschließlich durch den Kläger geschehe.
Im Streitjahr 2006 habe er insgesamt 90.954 Untersuchungsaufträge bearbeitet. Die zusammen mit den Proben übersandten Untersuchungsaufträge würden in jedem Jahr beginnend mit der Nummer 1 fortlaufend nummeriert. Der letzte Untersuchungsauftrag (Eingang) im Streitjahr 2006 trage die Eingangsnummer 90.954. Eine feste Anzahl von Ausstrichpräparaten je Untersuchungsauftrag gebe es nicht. Insbesondere existiere keine medizinische Richtlinie, die eine Mindestanzahl an Ausstrichpräparaten vorschreibe. Die Anzahl der je Untersuchungsauftrag zur Verfügung stehenden bzw. angefertigten Ausstrichpräparate sei von Fall zu Fall unterschiedlich. Zwar gebe der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Zytologie die Empfehlung, zusammen mit dem eingesandten Untersuchungsauftrag zwischen 8 und 10 Präparate zur Verfügung zu stellen, um ausreichend Untersuchungsmaterial zur Verfügung zu haben. Tatsächlich Einfluss auf die Anzahl der Ausstrichpräparate habe der Kläger jedoch nicht, da er das Zellmaterial den jeweiligen Patienten nicht selbst entnehme, sondern von Krankenhäusern und Ärzten zugesandt bekomme. Feststehe nur, dass von den im Streitjahr 2006 bearbeiteten 90.954 zytologischen Untersuchungsaufträgen etwa 30.000 auf Gynäkologische Abstriche (Gyn-Cytologisches Screening) entfallen seien, bei denen es jeweils nur ein Ausstrichpräparat gebe. Grundsätzlich seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden. In der Fallgruppe 1 würden die fertigen Ausstrichpräparate bereits zusammen mit dem Untersuchungsauftrag übersandt. In der Fallgruppe 2 würden mit dem Untersuchungsauftrag nur Zellen oder zellhaltige Proben in flüssiger Form übersandt, aus denen dann durch die Mitarbeiter des Klägers die Ausstrichpräparate gefertigt würden. In der Fallgruppe 1 seien die übersandten Ausstrichpräparate von unterschiedlicher Qualität, d. h. es könne beispielsweise sein, dass für einen Untersuchungsfall 5 Ausstrichpräparate übersandt würden, davon aber lediglich 2 eine solche Qualität aufwiesen, dass überhaupt eine Diagnose möglich sei. Dies werde durch die Laboranten bei Eingang der Ausstrichpräparate erkannt. Die "unbrauchbaren" Präparate würden dann von den Mitarbeitern herausgefiltert, so dass der Kläger lediglich die geeigneten Ausstrichpräparate persönlich in Augenschein nehmen müsse. In der Fallgruppe 2 würden die Ausstrichpräparate durch die Labormitarbeiter hergestellt, wobei die Anzahl je Untersuchungsauftrag auch hier von der Qualität und der Art des eingesandten Materials abhänge. Beide Fallgruppen ließen sich hinsichtlich der Gesamtzahl der Ausstrichpräparate (= Objektträger) zusammenfassen, indem zwischen den untersuchten Organen unterschieden werde:
Zahl der Untersuchungsaufträge | Zahl der Ausstrichpräparate je Untersuchungsauftrag | Gesamtzahl der Ausstrichpräparate (= Objektträger) Durchschnittswerte | |
---|---|---|---|
Gynäkologische Cytologien | ca. 30.000 bis 33.000 | in der Regel 1 Objektträger, in max. 1 % der Fälle 2 Objektträger | max. 34.650 Objektträger |
Urin-Cytologie | ca. 8.000 bis 10.00 | immer 1 Objektträger | max. 9.000 Objektträger |
Sputum-Cytologie | ca. 4.000 bis 6.000 | 1 bis 2 Objektträger | 7.500 (= 5.000 x 1,5) Objektträger |
BAL-Millipore-Filter | ca. 5.000 bis 6.000 | immer 1 Objektträger | 5.500 Objektträger |
BAL-Zytozentrifugenpräparation | Ca. 5.000 bis 6.000 | immer 1 Objektträger | 5.500 Objektträger |
Bronchus-Saugbiopsie | ca. 4.000 bis 5.000 | in der Regel 1, manchmal (20 % der Fälle) 2 Objektträger | 5.400 (= 4.500 x 1,2) Objektträger |
Bronchialsekrete | ca. 4.000 bis 5.000 | in der Regel 1, manchmal (30 - 50 % der Fälle) 2 Objektträger | 6.000 (= 4.500 x 1,5) Objektträger |
Ergüsse (Pleuraerguss, Aszites, Gelenkergüsse, Perikarderguss etc.) | ca. 10.000 bis 12.000 | in der Regel 1, oft (70 - 80 % der Fälle) 2 Objektträger | 19.800 (= 11.000 x 1,8) Objektträger |
Immuncytochemien | ca. 10.000 bis 12.000 | immer 1 Objektträger | 11.000 Objektträger |
Verschiedene, unterschiedliche Materialien | ca. 8.000 bis 10.000 | immer nur 1 Objektträger | 9.000 Objektträger |
Verschiedene, unterschiedliche Materialien | ca. 8.000 bis 11.000 | 1 bis 10 Objektträger | 45.000 (= 9.000 x 5) Objektträger |
Daraus ergebe sich für das Streitjahr 2006 ein Durchschnittswert von 158.350 Ausstrichpräparaten. Diese 158.350 Ausstrichpräparate habe der Kläger nicht alle persönlich in Augenschein nehmen müssen, weil entweder die Qualität nicht ausreichend sei oder eine Diagnose bereits nach Inaugenscheinnahme des ersten oder zweiten Ausstrichpräparates habe gestellt werden können, so dass es der Ansicht weiterer Ausstrichpräparate nicht bedurft habe. Hierüber habe der Kläger keine Statistik, sondern könne nur aus der Erinnerung und Erfahrung vortragen. Erfahrungsgemäß lasse sich sagen, dass von der Gesamtzahl der Ausstrichpräparate nur zwischen 60 und 70 % in Augenschein genommen werden müssen, um eine Diagnose mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu treffen. Damit liege der (rechnerische) Wert der untersuchten Ausstrichpräparate nur unwesentlich über den 90.954 Untersuchungsaufträgen im Streitjahr.
Da der Kläger jeden einzelnen Untersuchungsauftrag selbst ausführe bzw. für jeden einzelnen Untersuchungsauftrag eigenverantwortlich die jeweilige Diagnose stelle, komme es nicht darauf an, wieviel Zeit dem Kläger für den einzelnen Untersuchungsauftrag zur Verfügung stehe. Das Finanzamt habe eine tägliche Arbeitszeit des Klägers von 12 Stunden zugrunde gelegt, wobei 2,5 Stunden davon für Verwaltungstätigkeiten und ähnliche Aufgaben in Abzug gebracht worden seien. Bei insgesamt 300 Arbeitstagen im Jahr hätten dem Kläger danach rechnerisch 112,8 Sekunden (= 1 Minute und 42,8 Sekunden) je Untersuchung zur Verfügung gestanden. Tatsächlich habe der Kläger im Durchschnitt 12 Stunden täglich gearbeitet, so dass ihm rechnerisch je Untersuchung 142,49 Sekunden (= 2 Minuten und 22,49 Sekunden) zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Bundesfinanzhof für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit aufgestellte 30 Sekunden-Grenze sei damit deutlich überschritten. Hinzu komme, dass die "30 Sekunden-Grenze" keine absolut starre Grenze sei, bei deren Unterschreiten "automatisch" von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei. Vielmehr diene die Grenze lediglich als Indiz, das im Streitfall widerlegt sei. Der Kläger habe im Streitjahr viel gearbeitet, auch am Wochenende. Meistens habe er zwischen 6 Uhr und 7 Uhr morgens mit der Arbeit begonnen. Geendet habe sein Arbeitstag regelmäßig erst in den Arbeitsstunden, meist nicht vor 21 Uhr. Feste Pausenzeiten habe es nicht gegeben. Über den Tag verteilt habe er etwa 1 Stunde Pause gemacht. Urlaubs- und Krankheitstage habe es nach seiner Erinnerung im Streitjahr nicht gegeben. Die gesetzlichen Feiertage seien die einzigen freien Tage gewesen. Hinzu komme, dass der Kläger im Streitjahr bereits über eine langjährige Berufserfahrung von 24 Jahren auf dem Gebiet der Zytologie verfügt habe. Dies bedeute, dass er in der Lage sei, Diagnosen schneller zu stellen, als beispielsweise Berufsanfänger oder Ärzte, die nicht ausschließlich auf dem Gebiet der Zytologie tätig seien. Dies habe den Kläger in die Lage versetzt, belastbare Diagnosen bereits nach wenigen Sekunden zu treffen. Er müsse Ausstrichpräparate nicht "minutenlang" anschauen, um eine Diagnose zu stellen. Darüber hinaus habe er den Arbeitsablauf und die Arbeitsorganisation seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 2001 stetig verbessert, so dass ein sehr hoher Organisationsgrad erreicht worden sei, der es ihm ermögliche, sich auf seine Kernqualifikation, die Krebsdiagnose, zu konzentrieren. Die dafür erforderlichen Tätigkeiten wie Postein- und -ausgang, Färben von Ausstrichpräparaten oder sonstige administrative Tätigkeiten würden von den Mitarbeitern erledigt, ohne dass der Kläger hierfür wesentliche Zeiten aufwenden müsse.
Soweit das beklagte Finanzamt darauf verweise, dass der Kläger zeitlich auch dadurch beansprucht ist, dass er mit der Leitung des Instituts, wissenschaftlicher Aktivitäten, Fortbildung und Geschäftsführungstätigkeiten bei der A-GmbH beschäftigt sei, treffe dies nur zum Teil zu. Der Kläger sei im Streitjahr 2006 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der A-GmbH gewesen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH sei im Streitjahr ausschließlich sein Sohn S gewesen. Erst seit dem Jahr 2009 sei der Kläger - neben seinem Sohn - als Geschäftsführer der A-GmbH bestellt. Die berufliche Tätigkeit des Klägers habe im Streitjahr im Wesentlichen darin bestanden, dass er die ihm vorgelegten Ausstrichpräparate untersucht habe, sowohl für die A-GmbH als auch im Rahmen seiner Einzelpraxis. Wissenschaftliche Aktivitäten und Fortbildungen hätten im Vergleich zu seiner ärztlichen Tätigkeit nur einen ganz geringen Teil seiner Zeit in Anspruch genommen. Dies sei hinsichtlich der Vortrags- und Dozententätigkeit schon daran erkennbar, dass er aus der Dozententätigkeit im Streitjahr lediglich Einkünfte im Höhe von ... € erzielt habe.
In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger beispielhaft einige Mappen mit Ausstrichpräparaten vor. Hierzu erklärte er, für jeden einzelnen Untersuchungsauftrag im Jahr 2006 habe es eine eigene Mappe gegeben, in der die Objektträger (Glasplättchen) mit den Ausstrichpräparaten enthalten seien. Vorne auf der Mappe sei die Nummer des jeweiligen Untersuchungsauftrags vermerkt. Es könne auch sein, dass für einen Untersuchungsauftrag mehr als nur eine Mappe angelegt werde, beispielsweise bei einer größeren Zahl von Ausstrichpräparaten. Die Zahl der Untersuchungsaufträge sei höher als die Zahl der Patienten, deren Zellmaterial er untersucht habe. Werde bei einem Patienten Zellmaterial von unterschiedlichen Stellen des Körpers (beispielsweise rechter und linker Lungenflügel) oder aus verschiedenen Organen entnommen, dann gebe es für jede Stelle, von der Zellmaterial entnommen worden sei, jeweils einen eigenen Untersuchungsauftrag. Je Untersuchungsauftrag bzw. Patient gebe es mindestens drei Ausstriche. Es habe aber auch Fälle gegeben, in denen weniger als drei und Fälle, in denen mehr als drei Ausstrichpräparate begutachtet worden seien. Auch die Ausstriche, die nicht gefärbt werden oder nicht geeignet seien, würden in den Mappen aufbewahrt. Als Beispiel verwies er auf eine Mappe, die 47 Ausstriche enthalte. Wenn sie selber die Ausstriche anhand der übersandten Flüssigkeiten erstellten, müsse möglicherweise so lange ausgestrichen und gefärbt werden, bis er eine eindeutige Diagnose stellen könne. Jeder Ausstrich (Glasplättchen) bekomme eine eigene Nummer.
Weiter erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, das Vorscreening hätten alle Mitarbeiter mit einem Mikroskop-Arbeitsplatz durchgeführt. Dies seien die Biologen, die PTAs, MTAs und CTAs gewesen, die letztlich eine identische Tätigkeit ausgeführt hätten. Für seinen Bedarf gebe es keinen vorgefertigten Arbeitsmarkt. Deswegen bilde er seine Mitarbeiter selbst aus. Biologen beschäftige er, weil diese Zellen bereits von Haus aus differenzierter betrachten könnten. Die Ausstriche seien ihm alle in diesen Mappen in sein Zimmer gebracht worden, entweder durch die Mitarbeiter an den Mikroskop-Arbeitsplätzen selbst oder durch einen Boten. In den Mappen befinde sich jeweils ein Blatt, das die Angaben zu dem Vorgang enthalte. Auf der Rückseite befinde sich ein Stempel mit einem Vorschlag, der von seinen Mitarbeitern stammen könne. Dieser müsse aber von den Mitarbeitern mit Bleistift geschrieben werden. Nur er überprüfe die Vorschläge und notiere dann seine Ergebnisse mit Kugelschreiber. Es könne sein, dass er den Vorschlag bestätige oder auch davon abweiche. Sei das Ergebnis positiv, d.h. ein Tumor wurde gefunden, dann müsse er als Arzt dies machen. Es müsse nicht bloß auf Zellveränderungen geachtet werden, es könne auch sein, dass ein Infekt vorliege. Dann müsse er als Arzt beurteilen, ob es sich um einen viralen Infekt, einen bakteriellen Infekt oder um Rheuma handele. Bei Fällen, die typische Ergebnisse aufwiesen, machten seine Mitarbeiter einen Vorschlag, den er häufig übernehmen könne. Jedoch weiche er in mindestens 30 % der Fälle von den Vorschlägen seiner Mitarbeiter ab. Der Kläger betonte hierzu, dass er alle Vorgänge sehe und sich auch anschaue. Bei Abweichungen von den Vorschlägen seiner Mitarbeiter halte er in gravierenden Fällen sofort Rücksprache mit der betreffenden Person. Ansonsten fülle er einen Zettel aus, der dem betreffenden Mitarbeiter vorgelegt werde. Manchmal schreibe er auch nur eine Bitte um Rücksprache darauf. Krebs- oder Verdachtsfälle müssten unterschrieben werden. Die abschließende Begutachtung der Ausstriche erfolge durch ihn. Auf der Rückseite notiere er mit Kugelschreiber die Diagnose. Bei auffälligen Befunden, d.h. ein Tumor werde erkannt, müsse er immer alles unterschrieben. Er habe sein Sekretariat angewiesen, nichts herauszugeben bei diesen Befunden, wenn er nicht zumindest mit einer Paraphe unterschrieben habe. Bei unauffälligen Befunden, d.h. wenn er keine Erkrankung festgestellt habe, könne es vorkommen, dass er die Unterschrift oder Paraphe vergesse oder mit Absicht nicht unterschreibe. Diese Sachen könnten dann so rausgeschickt werden.
Von 2001 bis Ende 2006 habe er keinen Urlaub genommen und sei, soweit er sich erinnere, auch nicht krank gewesen. Im Streitjahr habe er nur wenige eigene Vorträge gehalten. Soweit er selbst an Fortbildungen teilgenommen habe, sei dies am Wochenende gewesen. Tage, an denen er außer Haus gewesen sei, habe er nacharbeiten müssen. Er habe in der Regel um drei Uhr morgens angefangen und gearbeitet, bis die "Batterie" all gewesen sei. Dies sei in der Regel spät abends der Fall gewesen. Werktags komme er mit vier Stunden Schlaf am Tag aus. Am Wochenende gönne er sich dann sechs bis sieben Stunden Schlaf. Er habe quasi sieben Tage die Woche gearbeitet. Auf die Frage, wie viel Zeit er jeweils für die Begutachtung benötige, erklärte der Kläger, dass das Scharfstellen des Mikroskops manchmal länger dauere als die Diagnose. Bei einfachen Fällen könne es sehr schnell gehen. Er würde sagen, bei einem einfachen Fall müsse er den Träger nicht einmal 15 Sekunden anschauen. Die schwierigen Fälle begutachte er in der Regel, wenn das Labor leer sei. Dies sei früh morgens, spät abends oder am Wochenende der Fall. Es könne durchaus sein, dass er eine Mappe nehme und denke, da müsse er in Ruhe schauen, und die Mappe dann auf einen Stapel lege, um sie beispielsweise am Wochenende anzuschauen. Bei schwierigen oder nicht eindeutig klärbaren Fällen könne es sein, dass er deutlich mehr Zeit brauche. Das reiche von ein paar Minuten bis tagelang immer wieder erneut anschauen. Er denke, in einem Fall auch schon mal insgesamt 30 Minuten geschaut zu haben. Fünf Minuten, würde er sagen, sei aber schon viel pro Begutachtung, zehn Minuten sehr viel.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 vom 30. Dezember 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich das beklagte Finanzamt auf die in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründe. Ergänzend trägt es vor, die Festsetzungsfrist für den Gewerbesteuermessbescheid 2006 sei bei dessen Erlass am 30. Dezember 2014 noch nicht abgelaufen gewesen, da der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn der Betriebsprüfung am 29. November 2012 gehemmt gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Betriebsprüfung auch nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden. Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO lägen im Streitfall nicht vor. Dies ergebe sich zum einen aus dem zeitlichen Umfang der bis zur Unterbrechung vorgenommenen Prüfungshandlungen und zum anderen daraus, dass der Prüfer vor der Unterbrechung bereits verwertbare Ergebnisse erzielt habe, an die er bei der Fortsetzung der Prüfung habe anknüpfen können.
Zum Beleg des zeitlichen Umfangs der Prüfungstätigkeit vor der Unterbrechung legte das Finanzamt eine Kopie aus dem Beschäftigungstagebuch des Prüfers vor. Daraus ergebe sich, dass der Prüfer an mehreren Tagen Prüfungstätigkeiten in einem deutlichen Umfang durchgeführt habe. Die Richtigkeit der Angaben im Beschäftigungstagebuch wurde durch die Zeichnung des Prüfers bestätigt. Danach habe der Prüfer am Donnerstag, 29. November 2012, gegen 9.00 Uhr mit der Prüfung begonnen. An diesem und dem darauf folgenden Tag (Freitag, 30. November 2012) habe der Prüfer ganztägig geprüft. Die Prüfung sei dann im Amt am 3. und am 6. Dezember 2012 fortgesetzt worden. Außerdem habe der Prüfer am 5. Dezember 2012 den Vermerk über die Prüfungserweiterung gefertigt. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Prüfung bis zu diesem Zeitpunkt sei die Prüfung mit Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2012 auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer 2005 erweitert worden. Der Grund für die Prüfungserweiterung sei ausweislich der Prüfungsanordnung die steuerliche Beurteilung der vereinbarten Tätigkeiten des Klägers aus dem Kooperationsvertrag mit der A-GmbH gewesen. Am 21. Dezember 2012 um 9.00 Uhr sei der Prüfer dann in den Kanzleiräumen des den Kläger vertretenden Steuerberaters erschienen, um die Prüfung hinsichtlich des Erweiterungszeitraumes zu beginnen. Dies sei ihm mit dem Hinweis darauf verweigert worden, dass in den Kanzleiräumen kein Platz für die Prüfung zur Verfügung stehe. Insgesamt habe die Dauer der Prüfung im Jahr 2012 laut Beschäftigungstagebuch des Prüfers 25 Stunden betragen (29. November: 8 Stunden, 30. November: 8 Stunden, 3. Dezember: 4 Stunden, 6. Dezember: 2 Stunden und am 21. Dezember: 3 Stunden). Dies seien mehr als drei ganze Tage. Bei Fortsetzung der Prüfung am 20. Februar 2014 seien die Erkenntnisse der Prüfung vor der Prüfungsunterbrechung zu Grunde gelegt worden. Die Feststellung des Klägers, dass die Prüfungstätigkeit am 30. November 2012 einen halben Arbeitstag zur Auftragsbuch-Nr. 508-03/12 (zytologische Untersuchungen) und einen halben Arbeitstag zur Auftragsbuch-Nr. 508-04/12 (Dozententätigkeit) umfasse, sei für die Feststellung, ob der Prüfer vor Unterbrechung der Prüfung mit dieser begonnen habe, nicht von Bedeutung. Die im Rahmen der Prüfung der Dozententätigkeit des Klägers getroffenen Feststellungen seien auch im Rahmen der Prüfung der Tätigkeit als Zytologe heranzuziehen, so dass der zeitliche Umfang beider Prüfungen nicht getrennt voneinander beurteilt werden könne. Die Feststellungen, die der Prüfer vor Unterbrechung der Prüfung getroffen habe, seien in Art und Umfang ausreichend vorhanden, so dass bei Wiederaufnahme der Prüfung daran habe angeknüpft werden können.
Zum Nachweis der bis zur Unterbrechung der Prüfung vorgenommenen Prüfungstätigkeit und der bis dahin erzielten Prüfungsfortschritte legte das Finanzamt Ausdrucke mehrerer gespeicherter Dateien vor, die zur Datensicherung erstellt worden waren und den Stand der Fallbearbeitung zum 13. Dezember 2012 wiedergeben. Diese beträfen die Prüfung der Kassenabrechnungen, der Erlöskonten sowie der Aufzeichnungen der vom Kläger untersuchten Fälle in den jeweiligen Kalenderjahren und der damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen. Daraus ergebe sich, dass zu diesem Zeitpunkt (Stand: 13. Dezember 2012) die sonstigen Einnahmen (Konto 8715), die Einnahmen Kassenabrechnungen (8010) und die Erlöse A-GmbH (8030) so weit geprüft gewesen seien, wie es die vorgelegten Unterlagen zugelassen hätten. Zudem seien die gebuchten Bürokosten mit der Vertragslage abgeglichen worden. Des Weiteren habe der Prüfer die Anzahl der durch den Kläger als Zytologe begutachteten Fälle pro Jahr bzw. pro Tag ermittelt gehabt, um die Frage zu klären, ob der Kläger eigenverantwortlich im Sinne des § 18 EStG tätig gewesen sei oder ob gegebenenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen. Auf dieser Berechnung habe die weitere Prüfung gefußt und im weiteren Verlauf zu der Feststellung geführt, dass die Einkünfte des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen seien. Auf diesen Ermittlungsstand sei im Verlauf der wiederaufgenommenen Prüfung zurückgegriffen worden. Dies ergebe sich auch aus den Rückfragen nach Wiederaufnahme der Prüfung vom 25. Februar 2014 und vom 4. März 2014, da ein Großteil der Fragen unmittelbar an die gewonnenen Erkenntnisse vor Prüfungsunterbrechung angeknüpft habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass wegen der Erkenntnisse aus der Prüfung bis zum 3. Dezember 2012 die Prüfung mit der Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2012 auf die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer 2005 erweitert worden sei. Das hiergegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren sei mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (12 K 306/13) abgewiesen worden, da die Erkenntnisse des Finanzamtes aus der Prüfung und dem Kooperationsvertrag mit der A-GmbH nach Ansicht des Gerichtes über eine bloße Vermutung hinausgingen. An diese Erkenntnisse sei in der wiederaufgenommenen Prüfung angeknüpft worden. Zum Zeitpunkt der Unterbrechung habe damit eine Mehrzahl von verwertbaren Ergebnissen vorgelegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft worden sei.
Zur Begründung, dass die bis zur Unterbrechung der Prüfung vorgenommenen Prüfungshandlungen nach Umfang und zeitlichem Aufwand ein erhebliches Gewicht erreicht und erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt hatten, verweist das Finanzamt zudem auf die Stellungnahme des Prüfers vom 7. März 2016. Darin heißt es u. a., die Ergebnisse der Prüfung bis zum Ende des Jahres 2012 ergäben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Danach seien die Anzahl der Fälle pro Tag anhand der Umsätze der A-GmbH und den Fallzahlen, welchen aus den KVN-Abrechnungen entnommen worden seien, und den Umsätzen des Einzelunternehmens hochgerechnet worden. Darüber hinaus seien in erheblichen Umfang auch Rechtsrecherchen (z. B. zur Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit) betrieben worden. Diese Unterlagen seien später nur teilweise ausgedruckt worden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, bei einer Akteneinsicht im Klageverfahren wegen der Prüfungserweiterung habe er festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine verwertbaren Ergebnisse vorgelegen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass die als elektronische Datei aufgezeichneten Prüfungsfortschritte und -ergebnisse während der Prüfung nicht fortlaufend ausgedruckt und abgeheftet werden. Der Stand der Prüfung lasse sich daher nicht zu jeder Zeit aus der Papierakte entnehmen.
In der Sache ist das beklagte Finanzamt weiterhin der Auffassung, dass die aus der Tätigkeit des Klägers erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Für die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als gewerblich (§ 15 EStG) oder freiberuflich (§ 18 EStG) anzusehen sei, komme es darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seines persönlichen Einsatzes leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Der Kläger habe nach eigenen Angaben im Streitjahr 2006 insgesamt 90.954 Aufträge mit einer unterschiedlichen Anzahl an eingereichten Ausstrichpräparaten bearbeitet. Bei der Anzahl von 90.954 in 2006 begutachteten Vorgängen, seien bei einer Tätigkeit an 300 Tagen täglich etwa 300 Vorgänge zu begutachten gewesen. Es sei daher zweifelhaft, ob der Kläger bei der Vielzahl der begutachteten Fälle tatsächlich jedem einzelnen dieser Fälle "den Stempel seiner persönlichen Arbeit" habe aufdrücken können. Der Kläger habe keinerlei Angaben gemacht, die geeignet seien, von mehr als 300 Arbeitstagen im Streitjahr auszugehen. Die von dem Kläger behauptete Arbeitszeit von 13 bis 14 Stunden täglich zuzüglich der Pause von einer Stunde sei nicht glaubhaft, da sie keinen Raum für ein Privatleben lasse. Auch habe der Kläger keine Unterlagen oder Nachweise darüber vorgelegt, wie viel Zeit ihm täglich zur Auswertung der Ausstrichpräparate zur Verfügung gestanden habe. Außerdem fehlten geeignete Nachweise, wie viele Präparate pro Untersuchung begutachtet worden seien. Gehe man von der vom Kläger genannten Anzahl von 158.350 Ausstrichpräparaten aus, verringere sich hierdurch noch einmal die Zeit, die für jede einzelne Begutachtung zur Verfügung gestanden habe. Auch wenn der Kläger im Streitjahr 2006 nicht Geschäftsführer der A-GmbH gewesen sei, sei davon auszugehen, dass tatsächlich er - und nicht sein in 1986 geborener Sohn - die Geschäfte der GmbH geführt habe. Dafür spreche, dass sämtliche Arbeitsverträge, auch die in 2006 geschlossenen, vom Kläger für die A-GmbH unterzeichnet worden seien und der Sohn des Klägers im Streitjahr als Geschäftsführer keinen Arbeitslohn von der A-GmbH erhalten habe. Hinzu komme, dass sich der Sohn aufgrund seines Alters wahrscheinlich noch in der Ausbildung befunden habe. Soweit der Kläger - und nicht sein Sohn - die Aufgaben des Geschäftsführers wahrgenommen habe, habe er den darauf entfallenden Teil seiner Arbeitszeit nicht für die Begutachtung von Proben verwenden können.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn Dr. D, Frau E, Frau F, Frau G, Frau H und Frau J, Herrn S, Steueramtmann U und Steueroberamtsrat V als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom beklagten Finanzamt übersandten Steuerakten einschließlich der BP-Arbeitsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1) Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 vom 30. Dezember 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 12. August 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das beklagte Finanzamt die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert. Bei Erlass des Gewerbesteuermessbescheides für 2006 war auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
a) Bei Erlass des Gewerbesteuermessbescheides für 2006 war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da der Ablauf der Fristen gemäß § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) aufgrund der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung gehemmt war.
Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Erlass eines Steuerbescheides nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Gewerbesteuer 2006 des Klägers begann die Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) nach § 170 Abs. 2 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2009, da eine Steuererklärung zur Gewerbesteuer nicht eingereicht wurde. Die Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. AO begann nicht bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung zu laufen (BFH, Beschluss vom 7.07.2005 - XI B 227/03, BFH/NV 2006, 55). Ohne Berücksichtigung der streitbefangenen Ablaufhemmung wäre die Festsetzungsfrist für den Gewerbesteuermessbescheid 2006 danach mit Ablauf des 31. Dezember 2013 abgelaufen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch unter den im Streitfall vorliegenden Umständen nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund der im Jahr 2012 begonnenen Außenprüfung gehemmt.
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies gilt nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO).
(1) Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt den Beginn der Außenprüfung voraus (BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m.w.N.). Hierfür verlangt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen wurde und - wenn auch nur stichprobenweise - tatsächlich Prüfungshandlungen für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739; BFH, Urteil vom 06.07.1999 - VIII R 17/97, BStBl II 2000, 306; BFH, Urteil vom 04.11.1992 - XI R 32/91, BStBl II 1993, 425, m.w.N., und BFH, Urteil vom 02.02.1994 - I R 57/93, BStBl II 1994, 377 [BFH 02.02.1994 - I R 57/93], m.w.N.). Die Außenprüfung ist ein formalisiertes, den besonderen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO unterliegendes Verfahren, das auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt ist (§ 194 Abs. 1, § 199 Abs. 1 AO; BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739; BFH, Urteil vom 05.04.1984 - IV R 244/83, BStBl II 1984, 790). Es kann daher unter dem Begriff der Außenprüfung, der demjenigen der Betriebsprüfung entspricht, nicht jede, sondern nur eine besonders qualifizierte Ermittlungshandlung des Finanzamtes verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739; BFH, Urteil vom 06.07.1999 - VIII R 17/97, BStBl II 2000, 306, und BFH, Urteil vom 16.01.1979 - VIII R 149/77, BStBl II 1979, 453 [BFH 16.01.1979 - VIII R 149/77], m.w.N.). Es muss sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen (BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739; BFH, Urteil vom 15.12.1989 - VI R 151/86, BStBl II 1990, 526, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen sind auch die Maßnahmen zu beurteilen, die den Beginn der Außenprüfung bewirken sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist mit einer Außenprüfung tatsächlich noch nicht begonnen, wenn der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt, sondern erst dann, wenn er nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vornimmt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort vornimmt, solche zur Ermittlung des Steuerfalles sind. Als Prüfungshandlungen kommen das informative Gespräch, das Verlangen nach Belegen und Unterlagen oder Auskünften, gegebenenfalls auch von Dritten, in Betracht. Der Prüfer muss ernsthaft mit der Prüfung begonnen haben, auch wenn die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen nicht sofort als solche evident sind (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 [BFH 24.04.2003 - VII R 3/02]; BFH, Urteil vom 17.08.1980 - II R 119/77, BStBl II 1981, 409). So hat es die Rechtsprechung genügen lassen, wenn der Prüfer nach Übergabe der Prüfungsanordnung am Prüfungsort (BFH, Urteil vom 07.08.1980 - II R 119/11, BStBl II 1981, 409 [BFH 07.08.1980 - II R 119/77][BFH 07.08.1980 - II R 119/77]) oder im Finanzamt (BFH, Urteil vom 11.10.1983 - VIII R 11/82, BStBl II 1984, 125) das Aktenstudium aufgenommen hat. Die pauschale Behauptung des Finanzamtes, der Prüfer habe sich an der Amtsstelle mit den im Finanzamt bereits vorhandenen Akten befasst, kann jedoch für die Annahme des Beginns einer Außenprüfung nicht genügen. Das Aktenstudium an der Amtsstelle kann den Beginn einer Außenprüfung nur dann darstellen, wenn dessen Gegenstand nachweislich die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebes sind (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m.w.N.). Bloße Vorbereitungshandlungen, wie die Prüfung, ob der Steuerfall in den Prüfungsplan aufgenommen werden soll, oder die Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter zur Absprache des Prüfungsbeginns reichen ebenfalls nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat der Prüfer am 29. November 2012 - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in den Räumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Außenprüfung begonnen. Die Prüfungsanordnung vom 6. November 2012 wurde dem Steuerberater des Klägers durch Übersendung auf dem Postweg bekannt gegeben. Die Aufgabe des Schreibens zur Post erfolgte am 7. November 2012. Am 29. November 2012 ist der Betriebsprüfer dann absprachegemäß in der Kanzlei des Steuerberaters des Klägers erschienen, um dort mit der Prüfung zu beginnen. Nachdem ihm hierfür erste Unterlagen ausgehändigt worden waren, hat er diese sodann sowohl am 29. November 2012 als auch am 30. November 2012 in den Kanzleiräumen des Steuerberaters des Klägers ausgewertet und erste Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles vorgenommen. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass der Betriebsprüfer am 29. November 2012 ernsthaft mit der Betriebsprüfung beim Kläger begonnen hat.
(2) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Außenprüfung auch nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen.
Die Frage, ob eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen worden ist, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (BFH, Urteil vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716; BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m.w.N.). Dabei sind neben dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der Unterbrechung geben. Unabhängig vom Zeitaufwand ist eine Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung dann anzunehmen, wenn der Prüfer über Vorbereitungshandlungen, allgemeine Informationen über die betrieblichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und die Buchführung und/oder die Sichtung der Unterlagen des zu prüfenden Steuerfalls bzw. ein allgemeines Aktenstudium nicht hinausgekommen ist (BFH, Urteil vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716; BFH, Urteil vom 18.02.2009 - V R 82/07, BStBl II 2009, 876, BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m.w.N.). Eine Außenprüfung ist danach nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben (BFH, Urteil vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716; BFH, Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl II 2003, 739). Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die ermittelten Ergebnisse geeignet sein müssen, unmittelbar als Besteuerungsgrundlage Eingang in einen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu finden; ausreichend ist vielmehr, dass Ermittlungsergebnisse vorliegen, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann (BFH, Urteil vom 26.06.2014 - IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716; BFH, Beschluss vom 31.08.2011 - I B 9/11, BFH/NV 2011, 2011, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass die Betriebsprüfung im Jahr 2012 nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde. Dies ergibt sich sowohl aus dem zeitlichen Umfang der bis zu ihrer Unterbrechung durchgeführten Prüfungstätigkeit als auch aus den bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Erkenntnissen, an die bei Fortsetzung der Prüfung im Jahr 2014 angeknüpft werden konnte.
Der Betriebsprüfungsbericht vom 20. November 2014 über die zur AD-Nr. 508-03/12 bei dem Kläger als Arzt für Zytologie durchgeführten Außenprüfung enthält unter Tz. 14 umfangreiche und ausführliche Feststellungen zur Qualifizierung der Einkünfte und unter Tz. 15.1 ausführliche Feststellungen zu einem Verzicht auf Forderungen. Die Feststellungen zur Qualifizierung der Einkünfte betreffen die Frage, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Arzt für Zytologie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit zu erfassen sind. Die Feststellungen zu dem Forderungsverzicht betreffen die Frage, ob ein Forderungsverzicht des Klägers gegenüber der A-GmbH aus der Erlass- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 8. April 2008 steuerlich zu berücksichtigen ist. Hinzu kommen unter den Tz. 15.3 bis 15.7 Feststellungen zu Bewirtungskosten, der Nichtanerkennung einer § 7g EStG-Rücklage, Bürokosten sowie der betrieblichen Veranlassung von Mietzahlungen. Außerdem enthält der BP-Bericht vom 20. November 2014 unter Tz. 2 Feststellungen zu Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung. Zu den Prüfungsschwerpunkten gehörte danach insbesondere die Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Arzt für Zytologie und die steuerliche Behandlung des Forderungsverzichts.
Aus den vom beklagten Finanzamt mit Stand vom 12. Dezember 2012 vorgelegten Ausdrucken von Dateien des Betriebsprüfers, die zum Zweck der Datensicherung gespeichert worden waren, ergibt sich, dass der Prüfer zu diesem Zeitpunkt bereits die Bürokosten, die Kassenabrechnung (KV), die Erlöse A-GmbH, die sonstigen Einnahmen sowie die Erlöse aus Verkäufen von Sachanlagen geprüft und hierzu Feststellungen getroffen hatte. Zudem hatte der Prüfer für die einzelnen Jahre zu diesem Zeitpunkt bereits die von dem Kläger pro Jahr und Tag insgesamt begutachteten Fälle anhand der Umsätze der A-GmbH und den Fallzahlen, welche den KVN-Abrechnungen entnommen wurden, sowie den Umsätzen aus der Arztpraxis hochgerechnet und daraus die dem Kläger für die Begutachtung eines einzelnen Falles durchschnittlich zur Verfügung stehende Zeit ermittelt. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Betriebsprüfer, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, hat bestätigt, dass sich bei den vorgelegten Unterlagen um Ausdrucke von gespeicherten Dateien handelt, die den Stand der Bearbeitung bis zum 12. Dezember 2012 wiedergeben. Hierzu erklärte der als Zeuge vernommen Betriebsprüfer glaubhaft, die vorgelegten Ausdrucke der gesicherten Dateien (Screenshots) habe er im Rahmen des Einspruchsverfahrens gefertigt. Die mit Bleistift auf den Ausdrucken enthaltenen Angaben zum Stand der Bearbeitung (29.11.2012, 03.12.2012 und 12.12.2012) habe er in Zusammenhang mit den Ausdrucken gefertigt. Dass die Datei zu den Bürokosten mit dem Datum vom 29. November 2012 versehen sei, beruhe darauf, dass die Datei bereits von diesem Tag stamme. Darüber hinaus hat der als Zeuge vernommene Betriebsprüfer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er die durch die vorgelegten Unterlagen dokumentierten Prüfungstätigkeiten auch tatsächlich vor der Unterbrechung der Prüfung im Jahr 2012 vorgenommen hat.
Hierzu erklärte der Betriebsprüfer, er habe nach Beginn der Prüfung am 29. November 2012 die elektronischen Daten bekommen und diese eingelesen. Er habe dann angefangen, die vorgelegten Daten anhand der Unterlagen zu prüfen. Auch eine Kontrollmitteilung habe er nachvollzogen. Die Unterlagen zur Kassenärztlichen Vereinigung seien noch unvollständig gewesen. Am 30. November 2012 habe er die Prüfung mit den vorhandenen Unterlagen fortgesetzt. An diesem Tag habe er auch eine Recherche zum Thema Forderungsverzicht durchgeführt. Außerdem habe er aus den KVN-Abrechnungen die Zahl der von dem Kläger insgesamt begutachteten Fälle herausgearbeitet. Hierzu habe er einen Durchschnittserlös pro Fall ermittelt und diesen dann unter Einbeziehung der Erlöse aus der A-GmbH hochgerechnet auf eine Gesamtzahl der untersuchten Fälle. Es sei so gewesen, dass es Abrechnungen gegenüber der KVN nur im Einzelunternehmen gegeben habe. Die anderen Abrechnungen seien in der A-GmbH erfolgt. Auch der Kooperationsvertrag mit der A-GmbH vom 26. März 2001 habe ihm bei dieser Prüfung vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits die Frage der Gewerblichkeit der Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit für die A-GmbH im Raum gestanden. Außerdem habe er am 30. November 2012 auch schon mit der Prüfung der Dozententätigkeit begonnen, für die es unter der AD-Nr. 508-04/12 einen eigenen Prüfungsauftrag gegeben habe. Dies sei jedoch keine umfangreiche Prüfung gewesen. Insgesamt habe er im Jahr 2012 schon folgende konkrete Ergebnisse erzielt: Die Prüfung zur Gewerblichkeit sei vorgenommen und hierin eine Prüfungsproblematik gesehen worden. Weiterhin sei versucht worden, die Tätigkeit anhand des Kooperationsvertrages einzuordnen. Außerdem sei für das Jahr 2008 der Forderungsverzicht geprüft worden. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, diesen wohl nicht zu akzeptieren. Soweit die KVN-Unterlagen vorgelegen hätten, habe er sie komplett ausgewertet. Mit dem Kooperationsvertrag habe er auch die Bürokosten abgeglichen. Die nach Beginn der Prüfung erzielten Ergebnisse hätten dazu geführt, dass die Prüfung mit Prüfungsanordnung vom 6. Dezember 2012 erweitert worden sei. Im Hinblick auf den Kooperationsvertrag sei schon zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers gegenüber der A-GmbH keine ärztliche Tätigkeit darstelle. Auf Nachfrage des Klägervertreters ergänzte der Zeuge, die Aufstellung zu den Bürokosten habe er eigenständig bearbeitet. Die vorgelegte Auflistung zu den Bürokosten enthalte nicht nur die überspielten Daten. Die Bearbeitung durch ihn ergebe sich aus der letzten Spalte, die die Angaben wie beispielsweise "in Ordnung", "Zahlung" oder "?" enthalte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass die von dem Prüfer im Jahr 2012 vor der Unterbrechung der Prüfung durchgeführten Prüfungshandlungen vom Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff ein erhebliches Gewicht erreicht und erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben. Insbesondere zu den im Jahr 2012 ermittelten Ergebnissen zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers sowie zur Frage der steuerlichen Behandlung des Forderungsverzichts aber beispielsweise auch zu den Bürokosten konnte der Betriebsprüfer bei Fortsetzung der Prüfung im Jahr 2014 anknüpfen. Die im Jahr 2012 ermittelten Ergebnisse gingen weit über bloße Vorbereitungshandlungen oder das Sichten von Unterlagen hinaus. Dem kann der Klägervertreter auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Prüfer habe erstmals nach Wiederaufnahme der Prüfung im Februar 2014 mit Datum vom 25. Februar 2014 nach Fallzahlen und Arbeitsabläufen gefragt. Es werde daher bestritten, dass der Prüfer im Dezember 2012 die Anzahl der durch den Kläger begutachteten Fälle pro Jahr und Tag ermittelt habe, um die Frage zu klären, ob der Kläger Einkünfte nach § 15 EStG oder nach § 18 EStG erziele. Denn der als Zeuge vernommene Betriebsprüfer hat in der mündlichen Verhandlung hierzu glaubhaft dargelegt, bei der Anfrage aus dem Jahr 2014 handele es sich um die erste schriftliche Anfrage. Er habe diese Unterlagen bereits am ersten Prüfungstag mündlich angefordert aber nicht erhalten. Die im Jahr 2012 erzielten Ergebnisse habe er anhand der Unterlagen ermittelt, die ihm bis dahin vorgelegen hätten. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass die Prüfungshandlungen bereits im Jahr 2012 zu ersten verwertbaren Ergebnissen geführt haben, an die der Betriebsprüfer bei Fortsetzung der Prüfung im Jahr 2014 anknüpfen konnte.
Die beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung wurde daher im Jahr 2012 nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aufgrund der konkreten Verhältnisse im Streitfall auch aus dem zeitlichen Umfang der im Jahr 2012 vorgenommenen Prüfungshandlungen. Ausweislich des Beschäftigungstagebuchs des Betriebsprüfers betrug der zeitliche Umfang der Prüfung zur AD-Nr. 508/03-12 (Tätigkeit des Klägers als Arzt für Zytologie) am 29. November 2012 insgesamt 8 Stunden und am 30. November 2012 insgesamt 4 Stunden. Hinzu kommt am 30. November 2012 eine Prüfungstätigkeit von 4 Stunden zur AD-Nr. 508-04/12 (Dozententätigkeit des Klägers). Diese Prüfungstätigkeiten fanden in den Kanzleiräumen des Steuerberaters des Klägers statt. Außerdem ergibt sich aus dem Beschäftigungstagebuch des Betriebsprüfers zur AD-Nr. 508-04/12 eine Prüfungstätigkeit jeweils an Amtsstelle am 3. Dezember 2012 im Umfang von 4 Stunden und am 6. Dezember 2012 im Umfang von 2 Stunden sowie am 21. Dezember 2012 mit dem Vermerk "mA/Betrieb" im Umfang von 3 Stunden. Außerdem wurde am 5. Dezember 2012 der Vermerk über die Prüfungserweiterung gefertigt. Diese Angaben werden im Wesentlichen durch das Schreiben des Betriebsprüfers vom 7. März 2016 und seine Vernehmung als Zeuge bestätigt. Bereits in seinem Schreiben vom 7. März 2016 hatte der Betriebsprüfer hierzu ausgeführt, über die Aufzeichnungen im Beschäftigungstagbuch hinaus gebe es weitere Prüfungstätigkeiten von weniger als einer Stunde, die im Beschäftigungstagebuch nicht aufzuzeichnen gewesen seien. Beispielhaft verwies er auf den Vermerk zur Prüfungserweiterung vom 5. Dezember 2012 und die vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen zum Stand der Prüfung, aus denen sich ergibt, dass die Datei "Einnahmen" am 12. Dezember 2012 bearbeitet wurde. Danach habe die Prüfungstätigkeit zur AD-Nr. 508-03/12 im Jahr 2012 mindestens 20 Stunden betragen. Hierzu führte der Betriebsprüfer in seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, er habe am 29. November 2012 (Donnerstag) ungefähr gegen 9.00 Uhr in den Kanzleiräumen des Steuerberaters des Klägers mit der Prüfung begonnen. Am ersten Tag habe er bis ungefähr 16.30 Uhr geprüft. Am nächsten Tag habe er dann gegen 8.00 Uhr in der Kanzlei des Steuerberaters mit der Prüfung begonnen und bis ungefähr 15.00 Uhr geprüft. Am Montag darauf (3. Dezember 2012) habe er eine Besprechung mit seinem Sachgebietsleiter gehabt, in der sie zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Prüfung wegen der Frage der Gewerblichkeit auf 2005 zu erweitern sei. Im Anschluss daran habe er anhand von zuvor gefertigten Kopien bei den Einnahmen weitergeprüft. Am 21. Dezember 2012 sei er dann wieder in der Kanzlei des Steuerberaters des Klägers erschienen, um die Prüfung fortzusetzen und für 2005 mit der Prüfung zu beginnen. Dies sei ihm mit der Begründung, dass in den Kanzleiräumen kein Platz für die Prüfung zur Verfügung stehe, verweigert worden. Ergänzend führte der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Sachgebietsleiter des Betriebsprüfers, an dessen Glaubwürdigkeit der Senat ebenfalls keinen Anlass zu Zweifeln hat, aus, er könne sich noch an ein längeres Gespräch mit dem Betriebsprüfer erinnern, in dem dieser ihm die bis dahin ermittelten Ergebnisse geschildert habe. Ein Punkt in diesem Gespräch sei der Kooperationsvertrag mit der A-GmbH gewesen. Es habe sich um die Frage gehandelt, welche umsatz- und ertragsteuerlichen Konsequenzen sich daraus ergäben. In dem Gespräch seien sie dann zu dem Ergebnis gekommen, die Prüfung zu erweitern.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass die Prüfungstätigkeit zur AD-Nr. 508-03/12 im Jahr 2012 mindestens 20 Stunden betragen hat. Hierbei bleibt die Prüfungstätigkeit zur AD-Nr. 508/04-12 von 4 Stunden, die die Dozententätigkeit des Klägers betraf und zu der es eine eigene Prüfungsanordnung gab, außer Betracht. Der zeitliche Umfang der Prüfungstätigkeit im Jahr 2012 reicht zur Überzeugung des Senats im Streitfall gerade noch aus, so dass die Prüfung im Jahr 2012 nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen wurde. Jedenfalls aber ist die Prüfung schon deshalb nicht als unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen anzusehen, weil die bis dahin erzielten Ergebnisse gemessen am gesamten Prüfungsstoff bereits ein erhebliches Gewicht erreicht und zu ersten verwertbaren Ergebnisse geführt haben, an die bei Fortsetzung der Prüfung im Jahr 2014 angeknüpft werden konnte.
(3) Auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO lagen bei Erlass des Gewerbesteuermessbescheides für 2006 am 30. Dezember 2014 vor, da dieser noch im selben Jahr erlassen wurde, in dem auch die letzten Prüfungshandlungen stattgefunden haben.
b) Zutreffend hat das beklagte Finanzamt sowohl die zytologischen Untersuchungen, die der Kläger in seiner eigenen Arztpraxis ausgeführt hat, als auch die Tätigkeit des Klägers für die A-GmbH als gewerbliche Tätigkeit behandelt.
(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt jeder im Inland betriebene stehende Gewerbetrieb der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit (im Sinne des Einkommensteuerrechts) anzusehen ist. Die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte gehört grundsätzlich zur freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Wie den Formulierungen "als Ausübung eines freien Berufs" in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und "Berufstätigkeit der Ärzte..." in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, kommt es für die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nicht schlechthin auf Aus- und Vorbildung sowie Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen, sondern auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit an (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 25.11.1975 - VIII R 116/76, BStBl II 1976, 155). Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 25.10.1963 - IV 373/60 U, BStBl III 1963, 595; BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U, BStBl III 1965, 557; BFH, Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66, BStBl II 1969, 165; BFH, Beschluss vom 07.10.1987 - X B 54/87, BStBl II 1988, 17; BFH, Urteil vom 20.04.1989 - IV R 299/83, BStBl II 1989, 727; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507; BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732).
Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Danach ist ein Angehöriger eines freien Berufes auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diese Regelung ist durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1960 eingefügt worden, um gegenüber der vom Reichsfinanzhof (RFH) und vom BFH angewendeten Vervielfältigungstheorie ein den Bedürfnissen der Angehörigen der freien Berufe besser entsprechendes Verfahren zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit einzuführen (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks III/1811, S. 11, 12, sowie Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu BTDrucks III/1941, S. 4). Der 2. Halbsatz des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, insbesondere das Wort eigenverantwortlich, bringt zum Ausdruck, dass - entsprechend dem historisch gewachsenen Begriff des freien Berufs - der unmittelbare persönliche Einsatz des Berufsträgers bei der Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist (BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732). Verdeutlicht werden sollten nach dem Regierungsentwurf zum StÄndG 1960 die Abgrenzungskriterien gegenüber der gewerblichen Tätigkeit noch durch folgenden letzten Satz in § 18 Abs. 1 Nr. 1: "Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Berufstätigkeit eine eigenverantwortliche fachliche Leitung nicht mehr gewährleistet ist." (BTDrucks III/1811, S. 4). Dieser Satz wurde allerdings nicht Gesetz, weil nach Auffassung des Finanzausschusses das vorgesehene Kriterium des "Gesamtbildes der Berufstätigkeit" durch die Tatbestandsmerkmale "aufgrund eigener Fachkenntnis leitend und eigenverantwortlich tätig" bereits ausreichend berücksichtigt sei (zu BTDrucks III/1941, S. 4).
Die Frage nach der persönlichen Arbeitsleistung stellt sich in besonderem Maße, wenn sich der Angehörige des freien Berufs der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Nach Wortlaut und Wortsinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bedeutet dies weder, dass die Arbeitskräfte eine der Ausbildung des Berufsträgers gleichwertige Berufsausbildung aufweisen, noch, dass ihre Tätigkeit mit der des Berufsträgers identisch ist. Unter fachlich vorgebildeten Arbeitskräften sind vielmehr auch solche zu verstehen, die eine gegenüber dem Berufsträger weniger qualifizierte Berufsausbildung haben. Mit "Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte" ist eine Tätigkeit gemeint, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507 [BFH 01.02.1990 - IV R 140/88]). Sie dürfen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MTA-Gesetz medizinische und chemische Untersuchungen nach Standardverfahren durchführen, wobei sie insoweit nicht auf untergeordnete Tätigkeiten beschränkt sind (BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732).
Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, solange er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig ist (BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216). Selbst eine besonders intensive leitende Tätigkeit, zu der u. a. die Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung, stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse gehören, vermag allerdings die eigenverantwortliche Tätigkeit nicht zu ersetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.1987 - X B 54/87, BStBl II 1988, 17; BFH, Urteil vom 25.11.1975 - VIII R 116/74, BStBl II 1976, 155). Diese kann nur dann angenommen werden, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Eigenverantwortlichkeit erschöpft sich nicht darin, dass der Berufsträger nach außen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrags trägt. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss vielmehr ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. BFH, Urteil vom 25.11.1975 - VIII R 116/74, BStBl II 1976, 155; BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732).
Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin tritt der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund; er ist in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen. Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, muss er jedoch jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732 [BFH 21.03.1995 - XI R 85/93]; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507). Hiervon ausgehend hängt die Beantwortung der Frage, ob eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt bei einem Laboratoriumsarzt wesentlich von der Anzahl der Untersuchungsaufträge ab; denn der menschlichen Leistungsfähigkeit sind Grenzen gesetzt. Auf die persönliche Mitarbeit am einzelnen Untersuchungsauftrag kann auch im Hinblick auf die fortschreitende Technisierung nicht verzichtet werden. Führt der technische Fortschritt dazu, dass die persönliche, individuelle Dienstleistung - von Ausnahmefällen abgesehen - durch EDV-Programme ersetzt wird, so handelt es sich nicht mehr um die die Ausübung des freien Berufs prägende eigenverantwortliche Tätigkeit. Diese setzt voraus, dass dem Laborarzt - im Regelfall (Urlaub, Krankheit ausgenommen) - ausreichend Zeit für die persönliche Mitwirkung am einzelnen Untersuchungsauftrag verbleibt. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Zeitaufwand hinsichtlich der einzelnen Untersuchungen und deren Befundung unterschiedlich ist, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Laborarzt dem einzelnen Auftrag "den Stempel seiner persönlichen Arbeit aufdrücken" kann, wenn ihm pro Untersuchung im Durchschnitt etwa 30 Sekunden zur Verfügung stehen (BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732). Die Unterschrift des Laborarztes unter jedem Befundbericht ist für die eigenverantwortliche Tätigkeit ohne Aussagekraft. Sie verdeutlicht, dass er für die Befunde seines Laboratoriums die Verantwortung trägt. Sie besagt aber nichts darüber, ob er an der Bearbeitung des einzelnen Auftrags in der gebotenen Weise persönlich mitgewirkt hat (BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732).
In seinem Urteil vom 21.03.1995 (Az.: XI R 85/93, BStBl II 1995, 732) hat der Bundesfinanzhof die zu einem Arzt für Laboratoriumsmedizin ergangene Vorentscheidung (Finanzgericht Baden-Württemberg) bestätigt und hierzu ausgeführt: "Die Vorentscheidung ist von den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Das FG hat festgestellt, dass der Kläger in den Streitjahren durchschnittlich 50 bis 55 Arbeitskräfte, darunter jeweils 14 bis 20 MTA, BTA und CTA angestellt hatte. Es hat aufgrund der für 1982 angegebenen Untersuchungsaufträge unter Berücksichtigung der geltend gemachten Wochenend- und Feiertagsarbeit und eines - abgesehen von Wochenenden - 16stündigen Arbeitstags des Klägers ermittelt, dass bei durchschnittlich täglich anfallenden 1.577 Untersuchungen (2,8 pro Auftrag) dem Kläger durchschnittlich pro Untersuchung 36,5 Sekunden zur Verfügung standen. Das FG hat daraus, dass der Kläger insbesondere durch die Leitung des Laboratoriums, aber auch durch die Fortentwicklung der praxiseigenen Software, wissenschaftliche Aktivitäten, Fortbildung und zeitweilige Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH zeitlich erheblich beansprucht war, gefolgert, dass ihm tatsächlich durchschnittlich weit weniger Zeit pro Untersuchung verblieb. Es hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls die Tätigkeit des Klägers als nicht mehr eigenverantwortlich beurteilt."
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in späteren Entscheidungen bestätigt und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen als geklärt bezeichnet (BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04, BFH/NV 2005, 200). In diesen Entscheidungen hat er noch einmal betont, dass es eine allgemeingültige und exakte Grenze für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht gibt (BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 838; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04, BFH/NV 2005, 200)).
Ob Eigenverantwortlichkeit im vorstehend genannten Sinne zu bejahen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist damit eine tatrichterliche (erstinstanzliche) Würdigung (BFH, Urteil vom 16.07.2014 - VIII R 41/12, BStBl II 2015, 216 m.w.N.). Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G, EFG 2006, 1913; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01, EFG 2004, 919; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96, EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263). Eigenverantwortlichkeit ist zu bejahen, wenn der Berufsträger seine Arbeitskraft in einer Weise einsetzt, die ihm tatsächlich ermöglicht, uneingeschränkt die fachliche Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu übernehmen; seine persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit muss in ausreichendem Umfang gewährleistet sein.
(2) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Tätigkeit, die der Kläger im Streitjahr als Arzt für Zytologie in seiner eigenen Praxis und für die A-GmbH ausgeführt hat, um eine gewerbliche Tätigkeit. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Der Kläger hat im Streitjahr 2006 nach seinem Vortrag insgesamt 90.954 Untersuchungsaufträge ausgeführt. Davon entfallen etwa 30 % auf seine eigene Arztpraxis und die restlichen 70 % auf seine Tätigkeit für die A-GmbH. Hierbei hat er sich der Mithilfe vorgebildeter und fachlich qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A-GmbH bedient, die ihm sowohl bei der Tätigkeit im Rahmen seiner Arztpraxis als auch bei seiner Tätigkeit für die A-GmbH unterstützt haben. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen waren im Streitjahr 2006 in der A-GmbH insgesamt 28 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in seiner Arztpraxis zusätzlich eine Auszubildende, beschäftigt, von denen 8 Beschäftigte an einem Laborarbeitsplatz mit Mikroskop tätig waren. Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren im Eingangslabor tätig, mit der Entgegennahme oder Archivierung von Patientenproben beschäftigt oder haben Schreibarbeiten ausgeführt. An den Mikroskop-Arbeitsplätzen waren überwiegend Cytologieassistentinnen sowie eine Diplom-Biologin und ein Biologe beschäftigt. Die beiden Biologen waren ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge als wissenschaftliche Mitarbeiter und Cytologieassistenten tätig. Mit Hilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A-GmbH führte der Kläger im Streitjahr insgesamt 90.958 Untersuchungsaufträge aus, wobei je Untersuchungsauftrag mindestens ein Ausstrichpräparat, teilweise auch mehrere Ausstrichpräparate, zu beurteilen waren. Danach waren - wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er auch am Wochenende gearbeitet hat und im Streitjahr an insgesamt 300 Arbeitstagen tätig war - im Durchschnitt 303 Untersuchungsaufträge mit jeweils mindestens einem Ausstrichpräparat je Arbeitstag vom Kläger zu begutachten.
Bedient sich ein Berufsträger nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - wie im Streitfall der Kläger als Arzt für Zytologie - der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, dann ist er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, nur dann freiberuflich tätig, wenn er jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nimmt, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüft (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732 [BFH 21.03.1995 - XI R 85/93]; BFH, Urteil vom 1.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507). Daran fehlt es im Streitfall, da der Kläger nicht an jedem einzelnen Untersuchungsauftrag in dem erforderlichen Umfang eigenverantwortlich mitgewirkt hat. Zwar hat der Kläger sowohl in den zur Begründung seiner Klage vorgelegten Schriftsätze als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Diagnose "Krebs oder kein Krebs" habe allein der Kläger für jede Untersuchung bzw. in jedem einzelnen Fall ausschließlich allein und höchstpersönlich gestellt, indem er die Zellen bzw. das Zellmaterial durch ein Mikroskop in Augenschein genommen habe. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Mikroskop-Arbeitsplätzen hätten lediglich das Vorscreening durchgeführt. Die Diagnose "Krebs oder kein Krebs" sei ausschließlich durch den Kläger selbst erfolgt. Er sehe alle Vorgänge und schaue sie sich auch an. Diese Behauptung wird jedoch durch die Zeugenaussagen widerlegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Herrn Dr. D, Frau E, Frau F, Frau G, Frau H und Frau J, die im Streitjahr sämtlich an Mikroskop-Arbeitsplätzen für den Kläger tätig waren, als Zeugen vernommen. Die Zeuginnen E, F, G, H und J, an deren Glaubwürdigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, haben übereinstimmend ausgesagt, dass dem Kläger im gynäkologischen Bereich, der einen nicht unwesentlichen Teil aller Untersuchungsaufträge ausmacht, nur die positiven Befunde vorgelegt worden seien. Im gynäkologischen Bereich sei die überwiegende Zahl der Befunde negativ gewesen. In diesen Fällen, in denen sie als Mitarbeiter keine Auffälligkeiten festgestellt hätten, hätten sie die Befunde selbst fertiggestellt. Die Ergebnisse seien dann vom Sekretariat versandt worden, ohne dass sie dem Kläger zuvor vorgelegt worden seien.
Im Einzelnen führte die Zeugin E bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei von Beruf Cytologie-Assistentin. Im Streitjahr sei sie bei der A-GmbH beschäftigt gewesen. Ende 2006 sei sie dort ausgeschieden. Sie habe damals Präparate vorgescreent und auffällige Präparate für den Kläger gekennzeichnet. Die auffälligen Präparate habe der Kläger für die endgültige Begutachtung bekommen. Negative Präparate seien in das Archiv gegangen. Ein negatives Präparat liege vor, wenn keine Auffälligkeit zwischen Malignität oder Tumor oder Ähnlichem feststellbar sei. Dies gelte auch für spezifische Entzündungen. Wenn sie Unterlagen für eine Patientin erhalten habe, bei der es keine entsprechenden Auffälligkeiten gegeben habe, dann habe sie die Entzündung bescheinigt und ihr Kürzel dahinter geschrieben. Dann sei der gesamte Vorgang an das Sekretariat gegangen und dort abgearbeitet worden. Auf die Frage, wie viele positive und wie viele negative Präparate es gegeben habe, erklärte die Zeugin, dies sei sehr unterschiedlich gewesen. Überwiegend habe es sich um negative Präparate gehandelt. Es habe Tage gegeben, an denen 20 % der Vorgänge als positiv getestet worden seien, sie würde aber sagen, meistens seien etwa 98 % der Befunde negativ gewesen. Soweit sie sich erinnere, habe es beim Feststellen von negativen Präparaten auch keine stichpunktartigen Kontrollen gegeben. Habe sie ein Präparat für negativ befunden, sei es ins Archiv gegangen. Wie mit den negativ befundeten Mappen verfahren worden sei, könne sie jetzt nicht mehr genau sagen. Die großen Stapel mit den negativen Befunden hätten immer im Archiv gelegen. Bei dem Kläger im Zimmer habe sie diese Stapel nicht gesehen. Es habe immer zwei Stapel gegeben, einen mit den positiven Befunden und einen mit den negativen Befunden. Sie wisse noch, dass die Stapel abgeholt worden seien. Sie wisse nicht, wohin beide Stapel abgetragen worden seien. Die großen Stapel mit den negativen Befunden habe sie immer nur im Archiv gesehen. Die Stapel mit dem positiven Befund seien stets zum Kläger gebracht worden. Auch Befunde mit der Diagnose Sarkoidose seien zum Kläger gegangen. Sie würde sagen, die Anzahl der Aufträge, die der Kläger nicht gesehen habe, liege hier bei über 50 %.
Die Zeugin F erklärte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, sie sei von Beruf MTA und habe im Streitjahr 2006 für die A-GmbH als Cytologie-Assistentin gearbeitet. Sie habe dort Screenings durchgeführt, hauptsächlich im gynäkologischen Bereich, aber auch in anderen Bereichen. Sie habe die schon eingefärbten Präparate unter das Mikroskop gelegt und dann Auffälligkeiten eingekreist. Sie denke, dass sie etwa achtzig Präparate am Tag auf diese Weise vorbereitet habe. Habe sich ein unauffälliger Befund ergeben, habe sie dies auf den Begleitschreiben vermerkt. Auffällige Befunde seien an den Kläger gegangen. Die unauffälligen Befunde habe sie selbst freigegeben und beiseitegelegt. Sie meine, diese seien dann an das Sekretariat gegangen. Für die Befunde habe es so genannte Pap-Einteilungen gegeben. Bis Pap 3d habe sie die Befunde selbst freigegeben. Die Befunde ab Pap 4a seien alle dem Kläger vorgelegt worden. Bei den nicht auffälligen Befunden wisse sie nicht mehr genau, wie weiter vorgegangen worden sei. Sie wisse nur, dass sie am Ende im Archiv gelandet seien. Es könne auch sein, dass sie sie auf dem Tisch habe liegen lassen und sie dann eingesammelt worden seien. Sie sei sich sicher, dass sie selbst endgültige Beurteilungen vorgenommen habe. Die meisten Befunde seien eben unauffällig gewesen. Sie denke, dass sie so etwa drei bis fünf Befunde in der Woche vorgelegt habe; es sei aber schon etwas länger her. Bei den Befunden mit Pap 3d habe es sich um so genannte Krebsvorstufen gehandelt. In diesen Fällen sei eine Kontrolle erforderlich, ob sich Krebszellen entwickeln oder nicht. Sie sei sich sicher, dass sie diese Befunde damals selbst freigegeben habe. Sie seien zu dritt in einem Zimmer gewesen und hätten auch darüber gesprochen. Sie glaube, dass sie bereits die Trennung zwischen den einzelnen Schreiben und den Glasträgern vorgenommen habe, soweit es sich um Befunde gehandelt habe, die sie selbst habe entscheiden können. Aber genau könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Sie meine, es sei ihnen gesagt worden, dass sie Befunde bei denen operiert werden solle, vorlegen müssen. Wer dies gesagt habe, wisse sie nicht mehr genau. Es sei halt so gewesen. Man könne sagen, dass der Kläger die überwiegende Anzahl der Präparate nicht gesehen habe, weil sie unauffällig gewesen seien. Im gynäkologischen Bereich seien die Befunde überwiegend negativ gewesen. Die negativen Befunde im gynäkologischen Bereich habe der Kläger nicht gesehen. Bei den extragenitalen Befunden sei das anders gewesen. Diese seien meist positiv, weil sie bei einem bestimmten Verdacht entnommen würden. Sie könne nicht sagen, wie das Gesamtverhältnis zwischen gynäkologischen und nicht gynäkologischen Untersuchungen im gesamten Labor gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin weiter, als eilbedürftig seien nur diejenigen Untersuchungsaufträge behandelt worden, die vom Einsender so gekennzeichnet worden seien. Dies sei nicht davon abhängig gewesen, ob sie einen positiven oder negativen Befund gehabt hätten. Bei den Kolleginnen in ihrem Zimmer, die im selben Bereich gearbeitet hätten, sei es entsprechend abgelaufen.
Die Zeugin G führte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung aus, sie sei ausgebildete MTA und habe für die A-GmbH als Cytologie-Assistentin gearbeitet. Sie habe im Januar 2006 beim Kläger angefangen. Dies sei ihre erste Stelle gewesen. Anfangs habe sie mit den Lehrpräparaten gearbeitet, dann habe sie gynäkologische Abstriche bearbeitet. Das habe sie eigentlich das ganze Jahr 2006 gemacht. Zu Beginn seien ihre Beurteilungen kontrolliert worden. Nach ein bis zwei Monaten habe sie dies alleine tun können. Die unauffälligen Ergebnisse seien deswegen direkt rausgegangen. Sie habe quasi die Diagnose selbst gestellt. Von Anfang 2006 bis August 2007 habe sie bei dem Kläger gearbeitet. Danach sei sie im Mutterschutz und in der Elternzeit gewesen. Im Jahr 2009 habe sie dann wieder angefangen, beim Kläger zu arbeiten. Vor 2009 habe sie im gynäkologischen Bereich gearbeitet, ab 2009 habe sie allgemeine Zytologie gelernt. In der allgemeinen Zytologie seien dem Kläger - anders als im gynäkologischen Bereich - alle Befunde vorgelegt worden. Im gynäkologischen Bereich, in dem sie 2006 gearbeitet habe, sei es so gewesen, dass sie die Vorsorgebescheinigungen ausgefüllt habe. In der Regel seien es Ergebnisse mit Pap 1 und Pap 2 gewesen. Im gynäkologischen Bereich habe es selten positive Ergebnisse gegeben. Die Vorsorgescheine seien ans Sekretariat gegangen und von den Mappen fürs Archiv getrennt worden. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann die Mappen und die Scheine getrennt worden seien. Die Mappen seien dann von den Leuten im Archiv abgeholt worden. Es könne auch sein, dass sie selbst Stapel ins Archiv gebracht habe. Soweit sie auffällige Befunde gehabt habe, habe sie die Präparate und den Schein in eine Mappe gepackt und diese in der Regel selbst zum Kläger gebracht. Sie meine sich zu erinnern, dass eine Person fest für das Archiv angestellt gewesen sei, es könnten auch mehrere Personen gewesen sein. Sie meine, diese Person habe auch die Stapel mit den Mappen abgeholt. Die auffälligen Befunde habe sie dem Kläger regelmäßig persönlich vorgelegt. Im gynäkologischen Bereich seien die Befunde meistens unauffällig gewesen. Sie würde sagen, es seien ungefähr 80 % unauffällige Befunde gewesen. Diese habe sich der Kläger nicht mehr angesehen. 2009 habe sie sich in die allgemeine Zytologie eingearbeitet. Das habe gedauert. Dort sei es so gewesen, dass auch die unauffälligen Befunde vorzulegen gewesen seien. Soweit sie sich erinnern könne, seien diese abgeholt worden. Sie wisse nicht mehr, wer die Mappen abgeholt habe, könne aber sicher sagen, dass es nicht die Leute aus dem Archiv gewesen seien.
Die Zeugin H (geborene ...) erklärte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, sie sei von Beruf MTA. Sie habe im Mai 2006 bei der A-GmbH angefangen und arbeite auch heute noch bei dem Kläger. Sie habe im gynäkologischen Bereich angefangen, in dem sie noch heute arbeite. Hierzu habe sie zunächst eine interne Prüfung machen müssen. Anfangs sei alles kontrolliert worden. Das habe in der Einarbeitungsphase ungefähr zwei Monate gedauert. Ende 2006 habe sie auch mit der allgemeinen Zytologie angefangen. Wenn sie auffällige Befunde gehabt habe, habe sie diese immer dem Kläger vorlegen müssen. Sie meine Pap 2-Feststellungen hätten sie ohne Fragen abgeschickt. Das gelte aber nur für den gynäkologischen Bereich. Für den allgemeinen Bereich sei alles von den Leuten aus dem Labor abgeholt und dem Kläger vorgelegt worden.
Und die Zeugin J sagte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, sie sei von Beruf Cytologie-Assistentin und habe bis Juni 2006 insgesamt drei Jahre für den Kläger gearbeitet. Für den Kläger sei sie sowohl im gynäkologischen Bereich als auch in den anderen Bereichen tätig gewesen. Die Diagnosen habe sie auf der Rückseite der Einsendescheine vermerkt. Bei den klinischen Befunden habe sie zusätzlich noch Kreise oder ähnliche Markierungen auf den Präparaten selbst angebracht. Im gynäkologischen Bereich habe sie die Diagnose jeweils auf den Scheinen für die Vorsorgeuntersuchung vermerkt. Die positiven Befunde seien sofort zum Kläger gegangen. Die negativen bzw. nicht positiven gynäkologischen Befunde seien, so glaube sie, ans Sekretariat gegangen. Bei negativen gynäkologischen Befunden sei der Schein von der Mappe getrennt worden. Der Schein sei dann ins Sekretariat gegangen. Sie glaube, manchmal habe sie sie selbst dort hingebracht, manchmal seien sie auch abgetragen worden. Im nicht gynäkologischen Bereich habe es ein anderes System gegeben. Dort seien Mappenstapel mit positiven Befunden und Mappenstapel mit negativen Befunden gebildet worden. Im klinischen Bereich habe der Kläger alle positiven Befunde gesehen. Ob er auch die negativen Befunde gesehen habe, wisse sie nicht mehr. Im Gegensatz zum gynäkologischen Bereich habe sie aber Mappen und Scheine zusammengelassen. Bei unklaren Befunden im gynäkologischen Bereich habe sie Rücksprache mit Kolleginnen und Kollegen genommen. Wenn sie dann zu dem Ergebnis gekommen seien, dass es sich um einen leichten oder unauffälligen Fall gehandelt habe, dann habe sie das fertiggemacht und an das Sekretariat gegeben. Im gynäkologischen Bereich habe der Kläger die positiven Befunde angesehen. Die negativen Befunde seien aber sehr hoch gewesen. Sie würde schätzen, ungefähr 90 % der Befunde seien negativ gewesen. Im klinischen Bereich sei es so, dass die Zahl der positiven Befunde sehr hoch sei, weil die Präparate aufgrund eines Tumorverdachts eingereicht würden. Sie denke, ein Großteil der Arbeit habe im klinischen Bereich gelegen. Sie könne dies aber nicht für alle Aufträge sagen, weil ihr ein Überblick über die Tätigkeit ihrer Kolleginnen und Kollegen fehle.
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im gynäkologischen Bereich nur diejenigen Untersuchungsaufträge selbst begutachtet hat, bei denen die Mitarbeiterinnen im Vorscreening einen positiven Befund festgestellt hatten. Die übrigen Befunde im gynäkologischen Bereich, bei denen es sich nach übereinstimmender Aussage der Zeuginnen um den überwiegenden Teil der Untersuchungsaufträge im gynäkologischen Bereich gehandelt hat, wurden vom Kläger weder selbst begutachtet, noch in jedem Einzelfall auf ihre Plausibilität nachgeprüft. Die Zeugin G erklärte hierzu in ihrer Vernehmung, im gynäkologischen Bereich seien etwa 80 % der Befunde unauffällig gewesen. Die Zeugin J schätzte den Anteil der negativen Befunde im gynäkologischen Bereich sogar auf ungefähr 90 %. Diese Befunde wurden allein von den Mitarbeiterinnen erstellt und die Ergebnisse sodann vom Sekretariat versandt, ohne dass der Kläger diese Befunde zuvor gesehen und auf ihre Richtigkeit nachgeprüft hat. Dem entspricht es, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe sein Sekretariat angewiesen, bei positiven Befunden nichts herauszugeben, wenn er nicht zumindest mit seiner Paraphe unterschrieben habe. Bei unauffälligen Befunden, d.h. wenn keine Erkrankung festgestellt worden sei, könne es vorgekommen sein, dass seine Unterschrift auf dem Befund fehle oder er den Befund mit Absicht nicht unterschrieben habe. Diese Sachen könnten dann so rausgeschickt werden. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen E, F, G, H und J steht nicht entgegen, dass der Zeuge Dr. D bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die von ihm bearbeiteten Untersuchungsaufträge seien anschließend immer zum Kläger gegangen. Denn der Zeuge hatte aufgrund seiner Ausbildung als Biologe bei seiner Tätigkeit für den Kläger eine andere Stellung. Zum einen war er neben seiner Tätigkeit als Cytologieassistent für den Kläger auch wissenschaftlich tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, wie er bei seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft dargelegt hat, eine Lehrsammlung und Publikationen zu erstellen sowie die für den Kläger tätigen CTAs und MTAs anzuleiten. Zum anderen war er, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, eher mit schwierigen Untersuchungen betraut. Er hat ganz überwiegend Untersuchungen im sog. klinischen Bereich vorgenommen, bei denen wegen der Probenentnahme aufgrund eines Verdachts mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem negativen Befund zu rechnen war. Weder hat der Zeuge vorgetragen, dass er selbst Untersuchungen im gynäkologischen Bereich durchgeführt hat, noch hat er ausgesagt, dass dem Kläger auch alle Befunde im gynäkologischen Bereich vorgelegt worden sind. Dass dem Kläger in den anderen Bereichen sowohl die positiven als auch die negativen Befunde vorgelegt worden sind, haben auch die Zeuginnen ausgesagt.
Die Zeuginnen E, F, G, H und J haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie bei negativen Befunden allein entschieden haben und die Befunde dem Kläger nicht mehr vorgelegt wurden, bevor die Ergebnisse vom Sekretariat versandt wurden. Zwar waren sich die Zeuginnen im Detail unsicher, wie die von ihnen erstellten Ergebnisse in das Sekretariat gebracht wurden. Sicher waren sie sich jedoch darin, dass die negativen Befunde im gynäkologischen Bereich, anders als die negativen Befunde in den übrigen Bereichen, dem Kläger nicht mehr vorgelegt wurden. Hierzu haben sie übereinstimmend darauf verwiesen, dass die negativen Befunde im gynäkologischen Bereich anders behandelt wurden als die negativen Befunde in den übrigen Bereichen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in mindestens 30 % der Fälle weiche er von den Vorschlägen seiner Mitarbeiter ab. Bei Abweichungen von den Vorschlägen seiner Mitarbeiter halte er in gravierenden Fällen sofort Rücksprache mit der betreffenden Person. Ansonsten fülle er einen Zettel aus, der dem betreffenden Mitarbeiter vorgelegt werde. Manchmal schreibe er auch nur eine Bitte um Rücksprache darauf. Hätte der Kläger auch die negativen Befunde im gynäkologischen Bereich nachgeprüft, dann hätte es hier - wenn auch möglicherweise in einem geringeren Umfang - zu Rückmeldungen an die Mitarbeiterinnen kommen müssen. Dagegen haben die Zeuginnen bei negativen Befunden im gynäkologischen Bereich - anders als bei Befunden im Bereich der allgemeinen Zytologie - von keinen entsprechenden Rückmeldungen durch den Kläger berichtet. Vielmehr hat die Zeugin J auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, sie könne sich nicht daran erinnern, dass es im gynäkologischen Bereich Nachprüfungen gegeben habe. Hinzu kommt, dass die Zeugin E glaubhaft versichert hat, die Mappen mit den negativen Befunden im gynäkologischen Bereich seien nach der Bearbeitung durch sie in das Archiv gegangen. Die großen Mappenstapel mit den negativen Befunden aus dem gynäkologischen Bereich habe sie immer nur im Archiv gesehen, nie im Zimmer des Klägers. Außerdem haben die Zeuginnen F, G und J glaubhaft erklärt, dass im gynäkologischen Bereich - anders als in den anderen Bereichen - die von den Mitarbeiterinnen ausgefüllten Scheine und die Mappen mit den Ausstrichpräparaten nach der Begutachtung durch die Mitarbeiterinnen getrennt wurden. Selbst wenn diese Scheine - was vom Kläger so nicht vorgetragen wurde - von diesem vor dem Versenden der Ergebnisse noch unterschrieben worden wären, reicht die bloße Unterschrift des Klägers für eine eigenverantwortliche Mitwirkung bei jedem einzelnen Untersuchungsauftrag nicht aus (BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732). Eine eigenverantwortliche Mitwirkung setzt voraus, dass der Berufsträger bei jedem einzelnen Untersuchungsauftrag das von seinen Mitarbeitern ermittelte Ergebnis zumindest auf Plausibilität nachprüft. Hierzu wäre es aber erforderlich gewesen, wie der Kläger selbst vorträgt, nicht nur den Untersuchungsschein zu unterschreiben, sondern auch das zugehörige Ausstrichpräparat, wenn auch nur kurz, unter dem Mikroskop selbst in Augenschein zu nehmen.
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.