§ 2 LVVO-FHR - Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (LVVO-FHR)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO-FHR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Die Lehrverpflichtung wird ermäßigt für
1. | die Rektorin oder den Rektor | um 60 vom Hundert, |
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2. | die Prorektorin oder den Prorektor | um 25 vom Hundert, |
3. | die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Antrag | nach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 40 vom Hundert. |
Treffen zwei Ermäßigungen nach Satz 1 zusammen, so kommt nur die höhere zur Anwendung.