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  • ab 12.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SPKVAErl - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen (Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen)
Redaktionelle Abkürzung
SPKVAErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen gemäß § 53 LHO als freiwillige Zahlung des Landes.

Ziel des "Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen" ist es, Härten für Kulturveranstalter auszugleichen und Veranstalter für Schäden, die aufgrund volatilen Nachfrageverhaltens des Publikums und Minderauslastungen entstehen, zu entschädigen. Konkret soll die Wirtschaftlichkeit von Kulturveranstaltungen, welche mit verminderten Teilnehmerzahlen stattfinden müssen, erhöht werden.

1.2 Die Gewährung der Billigkeitsleistung aus dem "Sonderprogramm für Kulturveranstaltungen" für Veranstalter von Kulturveranstaltungen erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen allgemeinen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4. 5. 2023 (ABl. EU Nr. L 119 S. 159) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO. Das Programm fällt unter den Artikel 53 AGVO. Durch die Inanspruchnahme von Hilfen des "Sonderprogramms für Kulturveranstaltungen" und anderer Hilfen, insbesondere auch aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De Minimis-Verordnung -, darf der beihilferechtlich nach Artikel 53 der AGVO zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Dies trifft nicht für Veranstalter zu, deren überwiegend öffentliche Förderung nicht dem Beihilfebegriff nach der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 19. 7. 2016 (ABl. EU Nr. C 262 S. 1) unterliegen.

1.3 Die "Vollzugshinweise für die Gewährung von Hilfen für Veranstalter von Kulturveranstaltungen" des MWK sind als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie. Sie enthalten verbindliche, z. T. ergänzende Regelungen zu:

  • Definitionen,

  • Leistungsempfänger; Antragsberechtigung,

  • Höhe, Auszahlung und Verwendung der Mittel aus dem Sonderprogramm,

  • Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung,

  • Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle,

  • Verhältnis zu anderen Hilfen,

  • sonstigen Regelungen und

  • steuerrechtlichen Hinweisen.

1.4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 4 des Erl. vom 12. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 495)