§ 27 DVO-BauGB - Überleitungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen gebildet. Gleichzeitig werden die bestehenden Oberen Gutachterausschüsse aufgelöst; ihre ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie bestellt worden sind, Mitglied im neu gebildeten Oberen Gutachterausschuss. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden sind neu zu bestellen.
(2) Für Baulandsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.