§ 27 DVO-BauGB - Überleitungsvorschrift (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Niedersachsen gebildet. 2Gleichzeitig werden die bestehenden Oberen Gutachterausschüsse aufgelöst; ihre ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie bestellt worden sind, Mitglied im neu gebildeten Oberen Gutachterausschuss. 3Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden Vorsitzenden sind neu zu bestellen.
(2) Für Baulandsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung vom 31. August 1999 (Nds. GVBl. S. 332).