§ 1 NDIG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
- 1.
Angriff:
ein Versuch, die IT-Sicherheit unbefugt zu beeinflussen,
- 2.
Basisdienst:
ein fachunabhängiges informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,
- 3.
Behörde:
jede Stelle des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
- 4.
elektronische Rechnung:
eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
- 5.
Informationssicherheit:
die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten,
- 6.
Informationstechnik (IT):
technische Mittel zur Verarbeitung oder Übertragung von Informationen,
- 7.
IT-Sicherheit:
die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der mithilfe der Informationstechnik verarbeiteten Daten,
- 8.
Landesdatennetz:
eine in Netzabschnitte gegliederte Kommunikationsinfrastruktur, die eine Verbindung zwischen den lokalen Netzen der damit verbundenen Behörden ermöglicht und durch das Land betrieben wird,
- 9.
Nutzerkonto:
eine zentrale Identifizierungskomponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung,
- 10.
Schadprogramm:
ein Computerprogramm, dessen Ausführung die IT-Sicherheit gefährden kann, oder ein Teil davon,
- 11.
Sicherheitslücken:
die Eigenschaften von Computerprogrammen oder sonstigen IT-Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Unbefugte gegen den Willen der Berechtigten Zugang zu diesen IT-Systemen verschaffen oder die Funktion dieser IT-Systeme beeinflussen können,
- 12.
Sicherheitsvorfall:
ein Ereignis, das die IT-Sicherheit einschränkt oder beseitigt oder einschränken oder beseitigen könnte.
(2) Ein IT-System ist mit dem Landesdatennetz verbunden, wenn es direkt, über ein untergeordnetes behördeneigenes Netz oder über einen IT-Dienstleister an das Landesdatennetz angeschlossen ist.