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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 NDIG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  1. 1.

    Angriff:

    ein Versuch, die IT-Sicherheit unbefugt zu beeinflussen,

  2. 2.

    Basisdienst:

    ein fachunabhängiges informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,

  3. 3.

    Behörde:

    jede Stelle des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,

  4. 4.

    elektronische Rechnung:

    eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,

  5. 5.

    Informationssicherheit:

    die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von Daten,

  6. 6.

    Informationstechnik (IT):

    technische Mittel zur Verarbeitung oder Übertragung von Informationen,

  7. 7.

    IT-Sicherheit:

    die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der mithilfe der Informationstechnik verarbeiteten Daten,

  8. 8.

    Landesdatennetz:

    eine in Netzabschnitte gegliederte Kommunikationsinfrastruktur, die eine Verbindung zwischen den lokalen Netzen der damit verbundenen Behörden ermöglicht und durch das Land betrieben wird,

  9. 9.

    Nutzerkonto:

    eine zentrale Identifizierungskomponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

  10. 10.

    Schadprogramm:

    ein Computerprogramm, dessen Ausführung die IT-Sicherheit gefährden kann, oder ein Teil davon,

  11. 11.

    Sicherheitslücken:

    die Eigenschaften von Computerprogrammen oder sonstigen IT-Systemen, durch deren Ausnutzung es möglich ist, dass sich Unbefugte gegen den Willen der Berechtigten Zugang zu diesen IT-Systemen verschaffen oder die Funktion dieser IT-Systeme beeinflussen können,

  12. 12.

    Sicherheitsvorfall:

    ein Ereignis, das die IT-Sicherheit einschränkt oder beseitigt oder einschränken oder beseitigen könnte.

(2) Ein IT-System ist mit dem Landesdatennetz verbunden, wenn es direkt, über ein untergeordnetes behördeneigenes Netz oder über einen IT-Dienstleister an das Landesdatennetz angeschlossen ist.