§ 2 NGBKomVO
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)
- Amtliche Abkürzung
- NGBKomVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) Die in § 1 genannten Dienstherren können ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 NBesG gewähren in Form
- 1.
eines Zuschusses für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euro je Kalendermonat,
- 2.
von Leistungen für Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit in Höhe von höchstens 40 Euro je Kalendermonat,
- 3.
von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass sowie
- 4.
der Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln in angemessenem Umfang.
(2) Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleibt § 20 Abs. 5 NBesG unberührt.