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  • ab 17.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 NGBKomVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)
Amtliche Abkürzung
NGBKomVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Die in § 1 genannten Dienstherren können ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 NBesG gewähren in Form

  1. 1.

    eines Zuschusses für ein Monats- oder Jahresabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr sowie für ein Fahrradleasing in Höhe von insgesamt höchstens 40 Euro je Kalendermonat,

  2. 2.

    von Leistungen für Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit in Höhe von höchstens 40 Euro je Kalendermonat,

  3. 3.

    von Geschenken zu besonderen persönlichen Anlässen mit dienstlichem Bezug mit einem Höchstwert von 40 Euro je Anlass sowie

  4. 4.

    der Bereitstellung von Getränken und Genussmitteln in angemessenem Umfang.

(2) Für sonstige Geldzuwendungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleibt § 20 Abs. 5 NBesG unberührt.