§ 1 HebSZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach dem Gewerbesteuergesetz und dem Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HebSZustV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes für eine Übergangszeit bei einer Gemeinde, die der Kommunalaufsicht des Landkreises unterliegt, ist der Landkreis zuständig.