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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 1 HebSZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach dem Gewerbesteuergesetz und dem Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HebSZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes für eine Übergangszeit bei einer Gemeinde, die der Kommunalaufsicht des Landkreises unterliegt, ist der Landkreis zuständig.