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§ 16 NJagdG - Rechtscharakter und Satzung einer Jagdgenossenschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. § 129 Abs. 1 und die §§ 130 bis 132 der Niedersächsischen Gemeindeordnung über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung. Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. Entspricht die Satzung dem Muster, so ist sie der Jagdbehörde lediglich anzuzeigen; andernfalls bedarf sie der Genehmigung der Jagdbehörde. Bei einer Änderung der Mustersatzung sollen die Satzungen angepasst werden; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Jagdgenossenschaft erhebt Ansprüche gegen ihre Mitglieder auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes wie Gemeindeabgaben. Die Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe.

(4) Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(5) Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. Die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden muss behördlich oder notariell beglaubigt sein.