§ 16 NJagdG - Auszahlung des Reinertrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von Flächen mit allgemeinem Betretungsverbot keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Reinertrages, sofern nicht den befugten Jägerinnen oder Jägern eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Betreten der Flächen erteilt worden ist.
(2) Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.