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§ 16 NJagdG - Auszahlung des Reinertrages

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von Flächen mit allgemeinem Betretungsverbot keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Reinertrages, sofern nicht den befugten Jägerinnen oder Jägern eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Betreten der Flächen erteilt worden ist.

(2) Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.