§ 83 NBauO - Technische Baubestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 dienen, als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.
(2) 1Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 2Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des § 3 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.