Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.08.2007, Az.: 3 UF 47/07
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.08.2007
- Aktenzeichen
- 3 UF 47/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 59872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2007:0815.3UF47.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Oldenburg (Oldenburg) - 20.02.2007 - AZ: 64 F 77/04
- nachfolgend
- BGH - 26.11.2008 - AZ: XII ZR 131/07
In der Familiensache
...
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung
vom 01.08.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg im Ausspruch zur Folgesache Ehegattenunterhalt teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung an den Antragsgegner monatlich 285 € Ehegattenunterhalt, befristet auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung, zu zahlen.
Der weitergehende Antrag des Antragsgegners zur Folgesache Ehegattenunterhalt wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
- 2.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/5 und der Antragsgegner 4/5.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen die Antragstellerin 1/6 und der Antragsgegner 5/6.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsgegner wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Antragstellerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragstellerin wird gestattet, die Vollstreckung seitens des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Die Revision wird zu der Frage, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des Antragsgegners ergibt sowie zu der daran anknüpfenden Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts zugelassen.
Entscheidungsgründe
I.
Die vorliegende Familiensache stammt aus dem Ehescheidungsverbundverfahren der Parteien.
Der Antragsgegner erstrebt höheren und unbefristeten nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die Antragstellerin erstrebt mit der von ihr eingereichten sofortigen Beschwerde die Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit sie die Kosten der Folgesache "Eheliches Güterrecht" zum Gegenstand hat.
Die am 24.09.1957 geborene Antragstellerin und der am 04.05.1947 geborene Antragsgegner haben am 23.06.1994 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Antragstellerin war und ist als Angestellte bei der A.... Private Krankenversicherung AG in B.... berufstätig.
Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er war ebenfalls berufstätig, und zwar als Maschinenführer. Er verdiente monatlich zwischen 3 000 und 3 800 DM netto. Seit 1998 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente.
Die Antragstellerin war bei Eheschließung und ist nach wie vor Eigentümerin des Hausgrundstücks A.... ... in O.... Eine Wohnung im Haus wurde von den Ehegatten bewohnt. Eine weitere Wohnung im Haus wurde von der Mutter der Antragstellerin bewohnt, für die ein dingliches Wohnrecht bestand.
Die Ehegatten haben sich im Mai 2003 innerhalb der Ehewohnung getrennt. Die räumliche Trennung wurde dadurch herbeigeführt, dass der Antragsgegner im August 2003 aus der Wohnung auszog. Die Antragstellerin zahlt dem Antragsgegner seither monatlich 390 € Getrenntlebensunterhalt.
Zur Folgesache Ehegattenunterhalt:
In der Zeit zwischen der Eheschließung und der Trennung haben die Ehegatten nur knapp fünf Jahre lang in einem Haushalt zusammengelebt. Auch während dieser Zeit haben sie im wesentlichen getrennt gewirtschaftet. Jeder Ehegatte hatte sein eigenes Konto und verfügte über eigene Einkünfte. Auch sonst gab es keine Verflechtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Zum Einkommen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit liegt die Jahresverdienstbescheinigung 2006 vor. Ferner hat sie im Jahr 2006 eine Steuererstattung erhalten, in der Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit sowie Unterhaltsleistungen an den Antragsgegner (monatlich 390 €) im Jahr 2005 berücksichtigt worden sind.
Die gesetzliche Rente des Antragsgegners beträgt ab Juli 2007 1 269 €. Die Betriebsrente beträgt monatlich 141 €.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass er während der Ehe erkrankt und erwerbsunfähig geworden sei.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Antragstellerin zu verurteilen, beginnend mit dem Ersten des auf die Ehescheidung folgenden Monats an den Antragsgegner einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 330 € zu zahlen.
Die Antragstellerin hat anerkannt, dem Antragsgegner monatlich 225 € nachehelichen Ehegattenunterhalt zu schulden und darüber hinaus beantragt, die Klage abzuweisen und den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen.
Sie macht Kosten für Fahrten zur Arbeit (220 Arbeitstage × 50 km × 2 × 0,30 € = monatlich 550 €) geltend.
Sie meint, der Antragsgegner habe keine ehebedingten Nachteile erlitten.
Die Tatsache, dass der Antragsgegner nunmehr über geringere Einkünfte als die Antragstellerin verfüge, beruhe vor allem auf Ursachen, die schon vor der Ehe bestanden hätten, nämlich der Ausbildung und der Berufswahl des Antragsgegners. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Ehegatten von dem anderen habe es nie gegeben und habe es nach der Planung der Eheleute auch nicht geben sollen.
Als Frist, sich wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lebenssituation einzustellen, reiche hier die Frist von drei Jahren aus.
Zur den durch die Folgesache Eheliches Güterrecht verursachten Kosten:
Der Antragsgegner begehrte von der Antragstellerin die Zahlung von 30 000 € Zugewinnausgleich. Seiner Berechnung, mit der er den Zugewinn der Antragstellerin errechnet hat, lagen - neben einer Reihe unstreitiger Faktoren - folgende Annahmen zugrunde:
Das Hausgrundstück der Antragstellerin habe zwischen Anfangs- und Endstichtag (23.06.1994 bzw. 13.04.2005) einen Wertzuwachs von 50 000 € erfahren.
Die Antragstellerin habe ihren Pkw H.... erst kurz nach der Eheschließung erworben, so dass dieser nicht zu ihrem Anfangsvermögen gehöre.
Zu dem letzten Punkt hatte der Antragsgegner allerdings schon vorprozessual zugestanden, dass die Antragstellerin den Wagen wenige Tage vor der Eheschließung erworben hatte.
Nachdem die Antragstellerin hierfür Nachweise, u.a. die Hochzeitsbilder, auf denen das Fahrzeug abgebildet ist, beigebracht hatte, hat der Antragsgegner zugestanden, dass der Pkw H.... mit einem Wert von gut 18.000 € in das Anfangsvermögen der Antragstellerin gehöre.
Die Beweisaufnahme des Amtsgerichts zum Wert des Hausgrundstücks im Anfangs- und Endvermögen der Antragstellerin hat ergeben, dass der Wert des Grundstücks unter Berücksichtigung des darauf lastenden Wohnrechts der Mutter der Antragstellerin nicht gestiegen sei. Die Beweisaufnahme hierzu durch Einholung der Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses vom 19.07. und 14.09.2006 hat insgesamt rd. 2.500 € gekostet.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Antragstellerin zu verurteilen, an den Antragsgegner einen Betrag von 30.000 € als Zugewinnausgleich zu zahlen.
Die Antragsstellerin ist - wie bereits vorprozessual angeboten - einem Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 6 000 € nicht entgegengetreten und hat nur Klagabweisung beantragt, soweit die Forderung 6 000 € übersteigt. In der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2007 hat sie den Anspruch in Höhe von 6 000 € ausdrücklich anerkannt.
Mit dem angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht einen Anspruch des Antragsgegners auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB bejaht und diesen mit monatlich 235 € berechnet. Diesen Anspruch hat es auf die Dauer von 3 Jahren befristet. Dabei hat es die Überlegung angestellt, dass der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners etwa genauso hoch ausgefallen wäre, wenn er noch berufstätig wäre. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit der Ehe wirke sich nicht aus. Der Antragsgegner habe deshalb keinen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB.
Es hat einen Anspruch des Antragsgegners auf Ausgleich von Zugewinn verneint, die Antragstellerin aber ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich von 6 000 € zu zahlen und den weitergehenden Antrag auf Zahlung von Zugewinn abgewiesen.
Es hat ferner Rentenanwartschaften im Wert von 28,23 € und 11,23 € vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen.
Schließlich hat das Amtsgericht die Kosten des Ehescheidungsverbundverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die Mutter der Antragstellerin ist nach Verkündung des Urteils erster Instanz und Rechtskraft der Ehescheidung verstorben.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde beanstandet die Antragstellerin die Kostenentscheidung.
Die Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich beruhe lediglich auf dem Teilanerkenntnis der Antragstellerin. Darüber hinaus sei der Antragsgegner zur Folgesache Eheliches Güterrecht voll unterlegen. Die Forderung habe lediglich darauf beruht, dass er völlig überzogene Immobilenwerte angenommen habe. Zum anderen habe seine - unbegründete - Forderung darauf beruht, dass er dem Anfangsvermögen der Antragstellerin den Pkw nicht hinzugerechnet habe, obwohl ihm das Gegenteil bekannt gewesen sein müsse und er das schon außergerichtlich eingeräumt habe. Die Antragstellerin, deren Annahmen zum Wert des Hausgrundstücks sich bestätigt hätten, habe insbesondere keine Veranlassung zur Einholung der Sachverständigengutachten gegeben.
Die Antragstellerin beantragt,
das angegriffene Urteil zu Punkt V. dahingehend abzuändern, dass dem Antragsgegner die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich auferlegt werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er meint, der Rechtsbehelf sei unzulässig.
Seine Annahmen zum Wert des Hauses seien nicht völlig überzogen gewesen; sie könnten vielmehr nach wie vor richtig sein, auch wenn sie von den Sachverständigen nicht bestätigt worden seien. Außerdem sei er überzeugt, dass die Antragstellerin über Aktienwerte verfüge, die er aber nicht habe nachweisen können.
Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Antrag zur Folgesache Ehegattenunterhalt weiter. Er errechnet nach wie vor einen monatlichen Unterhalt von 330 €. Er weist darauf hin, dass vom Wohnvorteil der Antragstellerin kein Erwerbstätigenbonus abzuziehen sei. Es müsse weiter berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin dann, wenn sie berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit habe, auch Steuervorteile habe. Sie müsse auch die steuerlichen Vorteile, die sich aus der Unterhaltszahlung ergeben, ziehen. Krankenversicherungsbeiträge könnten nur in der Höhe abgezogen werden, in der der Arbeitgeber der Antragstellerin Erstattungen leiste (2 817 €). Der Beitrag der Antragstellerin zur Angestelltenkammer B.... werde auch von der Berufspauschale erfasst.
Der Antragsgegner vertritt weiter die Auffassung, dass allenfalls eine Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht jedoch die Befristung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht komme, denn er habe gegen die Antragstellerin Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 Nr. 1 BGB. Es handele sich nicht um einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB.
Mit dem Tod der Mutter der Antragstellerin sei deren Wohnrecht entfallen. Die Antragstellerin müsse sich deshalb einen geldwerten Vorteil der Nutzung der bis dahin von ihrer Mutter bewohnten Wohnung als Einkommen zurechnen lassen.
Er beantragt,
auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Antragstellerin zu verurteilen, nach Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen nachehelichen - unbefristeten - Ehegattenunterhalt in Höhe von 330,00 € zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die zuletzt von ihrer Mutter bewohnte Wohnung seit 1969 nicht renoviert worden sei. Sie könne erst nach aufwendiger Renovierung wieder vermietet werden. Zur Zeit sei sie weder renoviert noch vermietet.
Gründe
II.
1. Die Berufung des Antragsgegners zur Höhe des nachehelichen Unterhalts ist zum Teil begründet. Er hat gegen die Antragstellerin nach § 1573 Abs. 2 BGB Anspruch auf Aufstockungsunterhalt von monatlich 285 €.
a) Es handelt sich aber nicht um einen Anspruch aus §§ 1569, 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen. Dass der Antragsgegner erkrankt und erwerbsunfähig ist und deshalb Rente bezieht, wirkt sich nämlich im Ergebnis nicht aus.
Ein - auch teilweiser - Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen bestünde nach Auffassung des Senats nur, wenn die Erkrankung oder das Gebrechen für den Anspruch ursächlich wären. Sie wären nur ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Unterhaltsanspruch ganz oder zum Teil entfiele, d.h. der Unterhalt bei voller Berufstätigkeit niedriger wäre oder ganz entfallen würde. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Zwar wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei, nur ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe (BGH FamRZ 1993, 789, 791; FamRZ 1990, 492; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 102; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., Rdnr. 16 zu § 1572 BGB).
Auf die Frage, ob und inwieweit der Anspruch gerade auf einem der Unterhaltsgründe der §§ 1570 bis 1572 BGB beruht, geht der BGH vor allem in Fällen ein, in denen neben der Betreuung von Kindern eine teilweise Berufstätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden müsste. Danach erfasst der Betreuungsunterhalt nur den Unterhalt bis zur Höhe des ungedeckten Bedarfs, den der Unterhaltsgläubiger durch eine angemessene Erwerbstätigkeit decken könnte. Würde ggfs. das Einkommen aus der angemessenen Vollerwerbstätigkeit nicht ausreichen, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu decken, bestünde neben dem Anspruch aus § 1570 BGB ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB (zuletzt BGH FamRZ 2007, S. 793). Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt (BGH a.a.O.). Diese Überlegung kann nach Auffassung des Senats nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der Berechtigte teilerwerbstätig ist oder sein müsste. Denn es gibt - gerade auch im Hinblick auf die Frage der Befristung - keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines nicht Erwerbstätigen den vollen Bestandsschutz der §§ 1570 - 1572 BGB zu geben, während der Anspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem Umfang erhält, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gerade deshalb nicht decken kann, weil er nicht mehr voll erwerbstätig sein kann. Die oben zitierte Meinung in Rechtsprechung und Literatur führt dazu, dass ein (auch nur teilweise) erwerbstätiger Unterhaltsgläubiger schlechter steht als ein nichterwerbstätiger, denn dessen Anspruch unterliegt nicht, auch nicht teilweise, der zeitlichen Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB (BGH FamRZ 1990, 492, der das aber mit Rücksicht auf die Gesetzeslage hinnimmt).
Darauf, dass gerade einer der in §§ 1570 - 1572 BGB genannten Unterhaltsgründe auch die Ursache dafür ist, dass der Unterhaltsbedarf nicht voll gedeckt ist, kommt es nach Auffassung des Senats auch und gerade dann an, wenn der Berechtigte nur noch geringfügig oder gar nicht mehr erwerbstätig ist.
Auf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeutet das: Der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Krankheit oder des Gebrechens (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Für den vorliegenden Fall kommt es deshalb darauf an, ob der Anspruch des Antragsgegners gerade darauf beruht, dass er die für ihn angemessene Vollerwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann; nur in diesem Umfang würde der Anspruch auf § 1572 Nr. 1 BGB beruhen.
Wäre der nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnete Unterhalt auch bei Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit ebenso hoch oder höher ausgefallen, so ergäbe sich der Anspruch auf den ungedeckten Teil des Unterhalts lediglich aus § 1573 Abs. 2 BGB.
Das Amtsgericht hat angenommen, dass sich der Anspruch des Antragsgegners allein aus § 1573 BGB ergebe. Es ist dabei von der Erklärung des Antragsgegners ausgegangen, wonach er als gelernter Klempner und Installateur in seinem Beruf als Maschinenführer monatlich netto zwischen 3 000 und 3 800 DM auf der Grundlage der Steuerklasse 1 verdient habe.
Der mittlere Verdienst von 3 400 DM entspricht 1 738 €. Nach Abzug pauschalierter Werbungskosten (5 % = 87 €) ergeben sich bereinigt netto 1 651 €. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus (1 651 €: 7 × 6 = 236 €) wären 1 415 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Als tatsächliches Einkommen des Antragsgegners sind die Renten sowie die sichere Erhöhung seiner Renten durch den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.07.2007 monatlich 1 269 €. Die Betriebsrente beträgt monatlich 141 €. Ihm werden im Versorgungsausgleich weitere 39 € zufließen, so dass die Summe seiner Einkünfte dann 1 449 € beträgt.
Der Anspruch des Antragsgegners wäre also, wenn er noch voll berufstätig wäre, nicht niedriger ausgefallen als nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Diese Berechnung, die fiktiv davon ausgeht, dass der Unterhaltsgläubiger weiter vollschichtig erwerbstätig ist, berücksichtigt zwar nicht eine zwischenzeitliche Erhöhung der Arbeitnehmereinkommen. Es ist nach Auffassung des Senats aber Sache des Antragsgegners, die Voraussetzungen für den "stärkeren" Unterhaltsanspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB darzulegen. Darauf, dass es zu den Vorausssetzungen des Anspruchs auch gehört, dass der Anspruch gerade durch die Erwerbsunfähigkeit bedingt ist und bei Ausübung einer vollschichtigen Berufstätigkeit nicht oder nicht in dieser Höhe bestünde, ist der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des Senats hingewiesen worden. Da dieses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich der Anspruch lediglich aufgrund der unterschiedlich hohen Einkommen aus § 1573 Abs. 2 BGB. Da das Renteneinkommen des Antragsgegners zu keiner Erhöhung des ungedeckten Unterhaltsbedarfs führt, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, es wie ein Einkommen aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu behandeln.
b) Die Einwände des Antragsgegners zur Ermittlung des Erwerbseinkommens der Antragstellerin sind überwiegend unbegründet. Allerdings ist bei der Berechnung von dem in der Jahresverdienstbescheinigung 2006 ausgewiesenen Jahresbruttoeinkommen von 46 512 € auszugehen. Die Differenz zum ausgewiesenen Steuerbrutto (45 312 €) erklärt sich durch den Beitrag zur A...-Versorgungskasse, den die Antragstellerin leistet. Will man - wie die Antragstellerin es tut - diesen Beitrag abziehen, so muss man vom Gesamtbrutto, also 46 512 €, ausgehen. Neben den unstreitigen Abzügen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Beitrag zur Rentenversicherung und Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) sind auch die übrigen von der Antragstellerin geltend gemachten Abzüge vorzunehmen. Das betrifft die Differenz aus dem von ihr entrichteten Beitrag zur Krankenversicherung (6 436 €) und dem Arbeitgeberzuschuss (2 817 €) = 3 619 €. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin tatsächlich 6 436 € Beiträge zur Krankenversicherung leistet. Dass dieser Beitrag höher ist als das Doppelte des Arbeitgeberzuschusses, mag dadurch zu erklären sein, dass die Antragstellerin zusätzlich freiwillig versichert ist. Es spricht aber nichts dafür, dass das in der Zeit des Zusammenlebens der Ehegatten anders gewesen wäre. Der Antragsgegner muss das deshalb auch nach der Trennung und Scheidung so hinnehmen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners beruht der Beitrag der Antragstellerin zur Angestelltenkammer auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft der Antragstellerin als Arbeitnehmerin in der Angestelltenkammer B..., so dass dieser Beitrag für sie unvermeidbar ist. Auch der Arbeitgeberanteil zu den Vermögenswirksamen Leistungen (Jahreswert 480 €) gehört zu den Abzügen, weil diese Leistung an die Vermögensbildung gebunden ist und das Einkommen in dieser Höhe nicht für den Konsum der Ehegatten zur Verfügung gestanden hat.
Auch der Einwand des Antragsgegners, Steuervorteile aus berufsbedingten Fahrten zur Arbeit, sowie aus der Leistung von Unterhalt müssten zusätzlich berücksichtigt werden, geht im Ergebnis ins Leere. Diese Steuervorteile haben sich, wie der Text des Steuerbescheides für das Jahr 2005 (UA UE Blatt 17) ergibt, bei der Steuererstattung, die die Antragstellerin im Jahr 2006 bezogen hat, niedergeschlagen.
Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin errechnet sich danach wie folgt:
Jahresbruttoeinkommen | 46 512 € |
---|---|
Lohnsteuer | 9 617 € |
Solidaritätszuschlag | 529 € |
Beitrag Rentenversicherung | 4 418 € |
Beitrag A...-Versorgungskasse | 1 200 € |
Beitrag Krankenversicherung (6 436 € - 2 817 €) | 3 619 € |
Beitrag Arbeitslosenversicherung | 1 473 € |
Beitrag Pflegeversicherung ( 292 € - 146 €) | 146 € |
Beitrag Angestelltenkammer | 68 € |
Arbeitgeberanteil Vermögenswirksame Leistungen | 480 € |
Summe der Abzüge | 21 550 € |
Jahresnettoeinkommen | 24 962 € |
Steuererstattung | 3 060 € |
Gesamteinkommen netto: (24 962 € + 3 060 €) | 28 022 € |
= monatlich durchschnittlich | 2 335 € |
Vom Einkommen der Antragstellerin sind berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten mit dem Pkw zur Arbeit abziehen. Sie ist schon in der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner mit dem Pkw zur Arbeit gefahren. Gründe, weshalb sie das mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche des Antragsgegners jetzt ändern müsste, sind nicht ersichtlich. Nimmt man die im Jahr 2005 angefallenen Fahrten so, wie sie im Steuerbescheid berücksichtigt worden sind, so ergeben sich rechnerisch monatliche Aufwendungen in Höhe von 511 € wie folgt: 193 Tage × 53 km × 2 × 0,30 € = 6 137 €: 12 = 511 €.
Da die Pkw-Kosten jedoch zu einem Teil fest sind und nicht mit der Kilometerleistung steigen, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, lediglich 400 € monatlich als berufsbedingte Aufwendungen anzusetzen. Es ergibt sich danach ein um Werbungskosten bereinigtes Nettoeinkommen von 1 935 € (2 335 € - 400 €).
In die Unterhaltsberechnung sind hiervon nach Abzug des Erwerbstätigenbonus nur 6/7 (1 935 €: 7 × 6) = 1 659 € einzustellen.
Der Antragsgegner will - mit dem angefochtenen Urteil - den geldwerten Vorteil mietfreien Wohnens der Antragstellerin mit 355 € annehmen. Zudem meint er, dass dem Einkommen nunmehr ein weiterer geldwerter Vorteil für die Nutzung der früher von der Mutter der Antragstellerin bewohnten Wohnung hinzuzurechnen sei.
Ob ein solcher Vorteil dem Einkommen der Antragstellerin hinzuzurechnen ist, richtet sich nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB danach, ob er die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Hierzu können Entwicklungen gehören, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Dass die Mutter der Antragstellerin irgendwann einmal versterben und damit das den Wert des Hauses mindernde Wohnrecht entfallen würde, war in der Ehe angelegt und wäre auch bei Fortsetzung der Ehe eingetreten.
Unstreitig erzielt die Antragstellerin gegenwärtig keine Einnahmen aus einer etwaigen Vermietung der bis vor Kurzem von ihrer Mutter bewohnten Wohnung.
Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner überhaupt verpflichtet wäre, Einkommen aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen; so kurz nach dem Tod ihrer Mutter ist darin, dass die Antragstellerin das unterlässt, eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit, die die Hinzurechnung fiktiver Einkünfte rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Ebenso wenig besteht Anlass für die Annahme, dass die Antragstellerin nun zusätzlich auch die Wohnung ihrer Mutter bewohnt und deshalb erhöhte Gebrauchsvorteile zieht.
Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen der Antragstellerin beträgt danach 2 014 € (1 659 € + 355 €). Die Differenz zu den Einkünften des Antragsgegners beträgt dann 565 € (2 014 € - 1 449 €). Die Hälfte der Differenz und damit der Unterhalt, beträgt 283 €, gerundet 285 €.
c) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist der nacheheliche Unterhalt auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen.
Für die Frage, ob sich der Antragsgegner mit Erfolg gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalts wenden kann, kommt es zunächst darauf an, welchen Unterhaltsanspruch er hat.
Besteht kein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB, sondern ein Anspruch auf Aufstockung gemäß § 1573 BGB, richtet sich die zeitliche Begrenzung des Anspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB.
Zu den Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB hat sich der BGH in mehreren neueren Entscheidungen geäußert (zuletzt BGH FamRZ 2007, S. 793 ff). Danach beruht die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe Willen auf sich genommen hat und wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, habe sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, sei es oft angemessen, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der dem entspricht, den er vor der Ehe gehabt habe. Ein Aufstockungsunterhalt komme dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt des § 1578 Abs. 1 BGB in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer wolle das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert habe. Der Tatrichter habe deshalb vorrangig zu prüfen, ob die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, einen ehebedingten Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige. Dieser Gesichtspunkt habe durch die Änderung der Rechtsprechung des BGH - die verkürzt mit "Wegfall der Anrechnungsmethode" umschrieben werden könnte - ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Das Gesetz lege in § 1573 Abs. 5 BGB ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht komme. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" i.S. einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein könne. Vielmehr stelle das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Bei der Billigkeitsabwägung seien zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lasse sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchten beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutliche, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte sei Aufgabe des Tatrichters (zuletzt BGH a.a.O.).
Es sind also die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und zwar wie folgt:
Dauer der Ehe:
Stellt man auf die Rechtskraft der Ehescheidung ab, so wird die Ehe etwa 13 Jahre lang gewesen sein. Bis zur Trennung im August 2003 hatte sie 9 Jahre und 2 Monate gedauert. Sie war deshalb weder lang noch ungewöhnlich kurz.
Gestaltung der Haushaltsführung:
Dazu ist lediglich bekannt, dass die Ehegatten auch in der Zeit nach der Eheschließung noch getrennte Haushalte geführt haben und erst später, etwa für die Dauer von insgesamt fünf Jahren, einen gemeinsamen Haushalt hatten.
Erwerbstätigkeit:
Bei der Eheschließung waren beide Ehegatten erwerbstätig. Hieran sollte sich durch die Ehe nichts ändern. Für die Antragstellerin ist das auch so eingetreten. Der Antragsgegner ist allerdings während der Ehe erwerbsunfähig geworden.
Ehebedingte Nachteile:
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, so dass keiner der Ehegatten durch die Kinderbetreuung in seinem Fortkommen eingeschränkt gewesen ist.
Auch sonst ist durch die Eheschließung keiner der Ehegatten in seinem beruflichen Fortkommen und seinen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt worden.
Die Erkrankung des Antragsgegners und die damit verbundene Erwerbsunfähigkeit ist demgegenüber als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genügt es, dass die Erkrankung während der Ehe eintritt und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft" mitzutragen ist.
Wie bereits ausgeführt, lässt sich aber nicht feststellen, dass der Antragsgegner dadurch, dass er 1998 in Rente gegangen ist, einen Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs erlitten hätte.
Andere ehebedingte Nachteile sind nicht ersichtlich.
Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners hatte danach nicht den Charakter, dass eine der Ehegatten den anderen auf Dauer versorgen sollte.
Bei der Billigkeitsprüfung ist auch berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin seit der räumlichen Trennung Ehegattentrennungsunterhalt leistet. Schließlich sollte auch einfließen, dass der angemessene Unterhalt des Antragsgegners auch ohne Unterhaltsleistungen der Antragstellerin nicht gefährdet ist, weil er nach Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einer monatlichen Rente von insgesamt 1 449 € rechnen kann.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wendet, soweit diese Kosten der Folgesache Eheliches Güterrecht zum Gegenstand hat, war als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln.
Als Anschlussberufung und auch von Amts wegen unterliegt die erstinstanzliche Kostenentscheidung der Überprüfung durch das Berufungsgericht. Die Kosten erster Instanz sind teilweise abweichend von § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quotieren, weil im Hinblick auf die Folgesache Eheliches Güterrecht die Voraussetzungen des § 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.
Ob die Kostenaufhebung im Hinblick darauf, dass ein Ehegatte in der Folgesache ganz oder zum Teil unterlegen ist, unbillig erscheint, ist eine Ermessensentscheidung, die nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen ist. Eine Ausübung von Ermessen kann dem angefochtenen Urteil aber nicht entnommen werden, so dass hier alle Erwägungen einfließen.
Die Kostenverteilung nach § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Hinblick darauf unbillig, dass der Antragsgegner in der Folgesache Eheliches Güterrecht, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, überwiegend unterlegen ist, und sein Teilerfolg allein auf dem Teilanerkenntnis der Antragstellerin beruht.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift sind zum einen deshalb erfüllt, weil der Antragsgegner seinen Antrag zur Folgesache Eheliches Güterrecht auf voraussehbar wenig belastbare Argumente gestützt hat. Zu behaupten, der Wert eines ganz gewöhnlichen Hausgrundstücks sei in 11 Jahren um 50 % gestiegen, war risikoreich, weil es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass der Wert durch nennenswerte Investitionen in das Grundstück erhöht worden wäre.
Weshalb der Antragsgegner es im Prozess zunächst in Abrede gestellt hat, dass der Pkw H.... zum Anfangsvermögen der Antragstellerin gehörte, ist ebenfalls nicht gut verständlich, nachdem er das schon außergerichtlich zugestanden hatte und der Pkw - wie die von der Antragstellerin vorgelegten Bilder zeigen - schon auf den Fotos von der Hochzeitsfeier zu sehen ist.
Auf seine Vermutung, dass die Antragstellerin noch weiteres Vermögen in Form von Wertpapieren besitze, hat der Antragsgegner seinen Antrag zur Folgesache Eheliches Güterrecht nicht gestützt, so dass diese Vermutung den Antrag auch im Nachhinein nicht stützen kann.
Soweit sich der Antragsgegner in der Folgesache Eheliches Güterrecht durchgesetzt hat, kommt der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zum Tragen.
Da der Antragsgegner die Kosten der Folgesache Eheliches Güterrecht und die Kosten der dazu eingeholten Gutachten allein zu tragen hat, ergibt sich eine Kostenquote von 1/5 zu 4/5 zu Lasten des Antragsgegners.
Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz beruht auf §§ 97, 93a ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Da sich der Senat in Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des BGH zum Grund des Unterhaltsanspruchs bei einem wegen Krankheit oder Gebrechen nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten begibt, lässt er gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu den im Tenor genannten Fragen zu. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst.