§ 1 DBAufwEVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege
- Redaktionelle Abkürzung
- DBAufwEVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010100000
(1) Die für das Gebiet oder Teilgebiet eines Landkreises bestellten Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege erhalten zur Abgeltung der mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Deutsche Mark monatlich. Die für das Gebiet einer Gemeinde bestellten Beauftragten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Deutsche Mark monatlich.
(2) Ist ein Beauftragter sowohl für das Gebiet einer Gemeinde als auch für das Gebiet oder Teilgebiet eines Landkreises bestellt, so erhält er nur die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1.