§ 179 NKomVG - Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Artikel 6 Abs. 2 bis 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), ist unter Zugrundelegung der Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) 1Hat eine Kommune für die Verwaltung von Treuhandvermögen (§ 131 Abs. 1 Satz 1) gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung angewendet, so kann sie diese Vorschriften bis zum Haushaltsjahr 2017 anwenden. 2Hat das Treuhandvermögen für die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur untergeordnete Bedeutung, so kann sie die Anwendung dieser Vorschriften unbefristet fortsetzen.
(3) Die Pflicht, nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, ist erstmals für das Haushaltsjahr 2013 zu erfüllen.