§ 179 NKomVG - Haushaltswirtschaftliche Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Artikel 6 Abs. 2 bis 13 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), ist unter Zugrundelegung der Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Solange der Rechnungsstil der doppelten Buchführung nicht aufgrund des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist, bestimmen die Samtgemeinden den Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsstil der Hauhaltswirtschaft ihrer Mitgliedsgemeinden auf die doppelte Buchführung umzustellen ist.
(3) Die Pflicht, nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, ist erstmals für das Haushaltsjahr 2013 zu erfüllen.